Weil Einkommensnachweise nicht vollständig vorlagen, verlangte ein Jobcenter von einer Frau 5.452,44 Euro Bürgergeld zurück. Zunächst bestätigte das Sozialgericht die Forderung zum größten Teil. Vor dem Landessozialgericht Hamburg setzte sich die Frau jedoch durch: Die Behörde hatte ihr für eine vollständige Abrechnung nur rund zwei Wochen Zeit gegeben. Diese Frist war unter den Umständen zu kurz, sodass auch die darauf gestützte Rückforderung scheiterte.
Sechs Monate sollten abgerechnet werden
Die Frau erhielt seit 2015 Leistungen vom Jobcenter und hatte eine selbstständige Tätigkeit im Eventmanagement und in der Styling-Beratung angegeben. Für August 2017 bis Januar 2018 bewilligte die Behörde ihr zunächst vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt. Die endgültige Abrechnung dieses Zeitraums wurde später zum Streitpunkt.
Jobcenter streicht Bürgergeld – Kontoauszüge über fünf Jahre nicht vorgelegt
Unmittelbar nach dessen Ende verlangte das Jobcenter am 1. Februar 2018 eine abschließende Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben, die sogenannte Anlage EKS. Dazu sollte die Frau Kopien sämtlicher Quittungen und Rechnungen sowie vollständige Kontoauszüge einreichen. Alles sollte bis zum 18. Februar vorliegen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit blieben ihr nach der späteren Bewertung des Landessozialgerichts etwa zwei Wochen.
Das Schreiben enthielt auch eine Warnung: Wenn die erforderlichen Nachweise fehlten, werde der Anspruch nur in der belegten Höhe anerkannt. Für Monate ohne ausreichenden Nachweis könne die Leistung auf null festgesetzt werden. Aus bereits ausgezahltem Geld würde dann eine Rückforderung.
Jobcenter verlangte 5.452,44 Euro zurück
Am 7. November 2018 setzte das Jobcenter den Anspruch für die gesamten sechs Monate auf null fest und forderte mit einem weiteren Bescheid 5.452,44 Euro zurück. Zur Begründung erklärte es, auf seine Aufforderung sei lediglich ein Kontoauszug eingegangen, der zwei Tage im Januar 2018 abdeckte. Damit lasse sich die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig nachvollziehen.
Die Frau legte noch im November Widerspruch ein und kündigte an, vorhandene Kontoauszüge nachzureichen. Im Widerspruchsbescheid vom Juni 2019 hielt die Behörde fest, dass zwar eine abschließende Anlage EKS, aber weiterhin keine vollständigen Kontoauszüge vorlagen. An der Rückforderung hielt sie fest.
Auch die kurze Frist verteidigte das Jobcenter. Weil die Frau Verluste angegeben habe, seien letztlich nur die Kontoauszüge erforderlich gewesen. Weitere Belege habe sie deshalb nicht beschaffen müssen. Genau diese Begründung überzeugte das Landessozialgericht später nicht.
Zunächst nur ein Teilerfolg vor Gericht
In ihrer Klage erklärte die Frau, wegen einer sehr belastenden Wohnsituation krank gewesen zu sein und unter einem Burn-out gelitten zu haben. Das habe sie dem Jobcenter mitgeteilt und ihre Krankschreibung nachgewiesen. Die Kontoauszüge habe sie nach ihrer Erinnerung eingereicht, allerdings verspätet. Außerdem habe sie sich Geld von ihrer Familie leihen müssen.
Im Gerichtsverfahren legte sie Kontoauszüge vor. Darauf erkannte das Jobcenter Zahlungen der Familie und sah sich in seinen Zweifeln am Leistungsanspruch bestätigt. Die Mutter der Frau wurde als Zeugin geladen, machte aber von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Bürgergeld abgelehnt: Aus 1.530 Euro Verlust werden 11.656 Euro Gewinn
Das Sozialgericht Hamburg gab der Klägerin am 29. August 2023 nur teilweise recht (Az. S 24 AS 2397/19). Es erkannte für Dezember 2017 einen Anspruch von 815,87 Euro an und senkte die Rückforderung auf 4.636,57 Euro. Für die übrigen Monate hielt es die Hilfebedürftigkeit nicht für erkennbar. Zudem blieb für das Gericht unklar, welche Wohnkosten nach einem Umzug im Dezember entstanden waren. Für Januar berücksichtigte es deshalb lediglich den Regelbedarf.
Die Frau legte Berufung ein. Dabei betonte sie, die Zahlungen ihrer Mutter seien keine Schenkungen gewesen und sie sei seit Anfang 2017 krankgeschrieben gewesen. Das Jobcenter verteidigte dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Frist musste zur Aufgabe passen
Das Landessozialgericht setzte bei der ursprünglichen Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen an. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. L 4 AS 260/23 D) hob es sowohl die Entscheidung der Vorinstanz als auch die angegriffenen Bescheide auf.
Die Frau musste ihre Einnahmen und Ausgaben belegen. Damit das Jobcenter wegen fehlender Nachweise den Anspruch auf null setzen durfte, brauchte es nach § 41a Abs. 3 SGB II aber eine angemessene Frist und eine schriftliche Belehrung über die Folgen. Diese Voraussetzung ist auch bei der abschließenden Abrechnung von vorläufig bewilligtem Bürgergeld entscheidend: Die verlangte Mitwirkung muss innerhalb der gesetzten Zeit tatsächlich zu schaffen sein.
Hier ging es um eine vollständige Abrechnung aus selbstständiger Tätigkeit. Dafür müssen Belege zusammengetragen und ausgewertet, Summen gebildet und Formulare ausgefüllt werden. Der Bewilligungszeitraum war erst am Tag vor dem Anforderungsschreiben zu Ende gegangen. Weshalb die Frau all das innerhalb von zwei Wochen erledigen können sollte, war für den Senat nicht ersichtlich.
Eine solche Frist kann nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung ausnahmsweise ausreichen, wenn schon mehrfach Unterlagen angefordert wurden oder nur noch ein einzelner Beleg fehlt. Hier war es jedoch die erste Aufforderung für diesen Zeitraum. Anhaltspunkte für eine vollständige Verweigerung der Mitwirkung sah das Gericht ebenfalls nicht.
Jobcenter lehnt Bürgergeld wegen fehlender Unterlagen ab – und muss nachzahlen
Die spätere Begründung passte nicht zum Schreiben
Das Argument des Jobcenters, wegen der Verluste seien nur Kontoauszüge nötig gewesen, widersprach dem ursprünglichen Schreiben. Darin hatte die Behörde ausdrücklich auch Quittungen und Rechnungen verlangt. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie zudem noch gar nicht, dass die Frau in ihrer abschließenden Erklärung lediglich Verluste angeben würde. Für die folgende Weiterbewilligung verlangte sie erneut umfangreiche Belege und gewährte dafür zwei Monate.
Zusätzlich berücksichtigte der Senat die geschilderte psychische Erkrankung. Ob die Frau diese dem Jobcenter bereits mitgeteilt hatte, konnte er nicht überprüfen, weil die Behörde nur ihre Leistungsakte ab Juli 2018 vorgelegt hatte. Diese Lücke ging nach der Beweislastverteilung zulasten des Jobcenters.
Abwarten verlängerte die Frist nicht
Zwischen der Aufforderung im Februar und den Bescheiden im November lagen zwar mehr als acht Monate. Dadurch wurde die ursprünglich gesetzte Frist aber nicht nachträglich angemessen. Entscheidend war nach dem Urteil die Zeit, die das Jobcenter der Frau ausdrücklich eingeräumt hatte. Dass es anschließend stillschweigend abwartete, beseitigte den Fehler nicht.
Damit fehlte die Grundlage für die Festsetzung auf null. Weil das Jobcenter die endgültige Leistungshöhe nicht rechtmäßig festgestellt hatte, konnte auch die daraus abgeleitete Rückforderung keinen Bestand haben. Die angegriffenen Bescheide wurden aufgehoben. Die Behörde muss außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Frau in beiden Instanzen tragen. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.