Gesetzlich Versicherte können für Zahnvorsorge, Impfungen oder sportliche Aktivitäten Geld von ihrer Krankenkasse erhalten. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf einen solchen Gesundheitsbonus zusätzlich behalten. Dafür müssen Versicherte am Bonusprogramm ihrer Kasse teilnehmen und die geforderten Aktivitäten nachweisen. Wie viel tatsächlich aufs Konto kommt, hängt auch davon ab, welche Form der Prämie sie wählen.
Warum der Bonus anrechnungsfrei bleibt
Die Bonusprogramme sollen Versicherte dazu bewegen, Vorsorgeangebote wahrzunehmen und etwas für ihre Gesundheit zu tun. Grundlage ist § 65a SGB V. Die Krankenkassen legen in ihren Satzungen fest, welche Untersuchungen, Impfungen und weiteren Aktivitäten sie belohnen. Der Anspruch entsteht dadurch, dass die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden.
Verpflegung im Krankenhaus: Jobcenter darf Grundsicherungsgeld nicht kürzen
Genau dieser Zweck schützt die Zahlung vor der Anrechnung beim Jobcenter. Nach § 11a Abs. 3 SGB II bleiben öffentlich-rechtliche Leistungen mit einem anderen ausdrücklich bestimmten Zweck als der Grundsicherung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt Gesundheitsboni nach § 65a SGB V ausdrücklich als solche zweckbestimmten Einnahmen. Die Überweisung darf deshalb das Grundsicherungsgeld nicht mindern.
Dass die Beiträge zur Krankenversicherung vom Jobcenter getragen werden, schließt die Teilnahme am Bonusprogramm nicht aus. Bei der Techniker Krankenkasse und der Barmer können grundsätzlich alle Versicherten teilnehmen, auch mitversicherte Kinder. Ein eigenes Arbeitseinkommen ist dafür keine Voraussetzung.
Schon einzelne Aktivitäten bringen Geld
Wie der Bonus zustande kommt, zeigt das Programm der Techniker Krankenkasse: Eine anerkannte Aktivität bringt grundsätzlich 1.000 Punkte und damit zehn Euro zur Auszahlung. Für Erwachsene zählen beispielsweise die jährliche Zahnvorsorge, Schutzimpfungen und eine aktive Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio. Bei Untersuchungen gelten die jeweiligen Altersgrenzen und Untersuchungsabstände.
Wer bereits Vorsorgetermine wahrnimmt, kann damit also Bonuspunkte sammeln. Ein kostenpflichtiger Sportvertrag ist dafür nicht nötig. Welche Nachweise zählen und wie oft eine Aktivität berücksichtigt wird, sollte vor dem Einreichen anhand der Bedingungen der eigenen Kasse geprüft werden. Mehrere Termine bedeuten nicht automatisch mehrere Prämien: Die TK berücksichtigt die Zahnvorsorge bei Erwachsenen einmal jährlich.
Geldprämie oder höherer Zuschuss
Bei der Auszahlung lohnt sich ein genauer Blick auf die Auswahl. Die TK bietet statt der zehn Euro je Aktivität auch eine Gesundheitsdividende von 20 Euro an. Dafür müssen Versicherte jedoch Rechnungen für bestimmte selbst bezahlte Gesundheitsleistungen einreichen. Der höhere Betrag steht ihnen also als Kostenzuschuss zur Verfügung.
Ähnlich funktioniert das Bonusprogramm der Barmer. Dort können Versicherte pro Jahr insgesamt 1.000 Punkte einlösen. Als Geldprämie ergeben sie höchstens 100 Euro. Wer die Punkte stattdessen für die sogenannte Top-Geldprämie verwendet, kann bis zu 200 Euro Zuschuss zu selbst bezahlten Gesundheitsleistungen erhalten, etwa einer professionellen Zahnreinigung. Beide Varianten greifen auf dieselben Punkte zurück.
Wer vor allem zusätzliches Geld für den Alltag braucht, sollte deshalb die frei ausgezahlte Prämie mit dem zweckgebundenen Zuschuss vergleichen. Ein höherer beworbener Bonus hilft finanziell nur dann entsprechend weiter, wenn auch passende Ausgaben anfallen.
Die Teilnahmefrist zählt
Damit die Kasse den Bonus auszahlt, müssen Versicherte sich anmelden und ihre Aktivitäten nach den jeweiligen Regeln einreichen. Bei der TK beginnt die Teilnahme grundsätzlich am ersten Tag des Anmeldemonats und läuft zwölf Monate. Anschließend bleiben drei Monate, um das Teilnahmejahr abzurechnen. Die TK erläutert den Ablauf für einen Start im Dezember: Punkte können bis Ende November des Folgejahres gesammelt werden, die Abrechnung muss spätestens Ende Februar abgeschlossen sein.
Diese Fristen gelten nicht einheitlich für alle Krankenkassen. Bei der Barmer werden nicht eingelöste Punkte ins nächste Jahr übertragen und bleiben maximal zwei Kalenderjahre gültig. Deshalb sollten Versicherte im eigenen Bonuskonto nachsehen, welche Aktivitäten bereits bestätigt sind und bis wann die Auszahlung beantragt werden muss.
Den Bonus gegenüber dem Jobcenter belegen
Geht die Prämie auf dem Konto ein, sollte die Abrechnung der Krankenkasse zusammen mit der Mitteilung über die Zahlung aufbewahrt und dem Jobcenter vorgelegt werden. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, dass es sich um einen Gesundheitsbonus nach § 65a SGB V handelt. So lässt sich der Zahlungseingang eindeutig zuordnen.
Rechnet das Jobcenter den Bonus dennoch als Einkommen bedarfsmindernd an, können Betroffene gegen den betreffenden Bescheid Widerspruch einlegen, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Zur Begründung gehören die Bonusabrechnung und der Hinweis auf § 11a Abs. 3 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur. Damit ist nachvollziehbar belegt, weshalb diese Zahlung zusätzlich zum Grundsicherungsgeld bleiben muss.
