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Mehr Erwerbsminderungsrente verlangt – Rentner muss 225 Euro Gerichtskosten zahlen

Ein Rentner wollte seine seit 2014 laufende Erwerbsminderungsrente nach günstigeren Regeln neu berechnen lassen. Statt der erhofften Erhöhung brachte ihm das Berufungsverfahren zusätzliche Kosten von 225 Euro ein. Dabei sind solche Verfahren für Rentenbezieher grundsätzlich gerichtskostenfrei. In seinem Fall hatte das Gericht allerdings schon vor der Entscheidung ausdrücklich gewarnt.

Ausgangspunkt war eine Verbesserung für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente später begonnen hatte. Der Mann hielt es für ungerecht, dass seine eigene Rente davon nicht in gleicher Weise profitierte. Er hatte vor seinem Rentenbeginn nach eigenen Angaben die höchstmöglichen Beiträge gezahlt und versuchte über mehrere Jahre, die günstigere Berechnung auch für sich durchzusetzen.

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Rente seit 2014

Der an Multipler Sklerose erkrankte Elektrotechniker erhielt ab Januar 2014 eine volle Erwerbsminderungsrente von zunächst 1.718,88 Euro brutto monatlich. Die Rentenversicherung bewilligte sie anfangs befristet, ab September 2015 dann auf unbestimmte Dauer bis längstens zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei der Berechnung spielte die sogenannte Zurechnungszeit eine erhebliche Rolle. Sie gleicht teilweise aus, dass Menschen wegen ihrer Erkrankung vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und dadurch weitere Beitragsjahre fehlen. Für diese zusätzlichen Zeiten werden Rentenpunkte gutgeschrieben, ohne dass der Versicherte dafür erst Beiträge zahlen muss. Beim Kläger reichte diese Zeit nach den damals geltenden Regeln bis zum 60. Geburtstag.

Für einen Rentenbeginn im Jahr 2019 wurde die Zurechnungszeit dagegen bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert. Diese zusätzlichen Jahre können die Rente deutlich erhöhen. Genau diese günstigere Berechnung wollte der Mann ab Januar 2019 auch für seine bereits laufende Rente erreichen.

Der Rentenbeginn entschied

Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag aus Februar 2019 ab, weil sie seine Rente nach dem zum Rentenbeginn geltenden Recht korrekt berechnet hatte. Der Gesetzgeber hatte die längere Zurechnungszeit für neu beginnende Renten vorgesehen. Zudem bestimmt § 306 Abs. 1 SGB VI, dass die persönlichen Entgeltpunkte einer bestehenden Rente grundsätzlich nicht allein wegen einer Gesetzesänderung neu berechnet werden.

Erwerbsminderungsrente entzogen – dabei wollte er nur einen früheren Rentenbeginn

Auch vor Gericht kam der Mann zunächst nicht weiter. Das Sozialgericht Hannover wies seine erste Klage am 20. April 2020 ab (Az. S 17 R 443/19). Im August 2021 beantragte er erneut eine Überprüfung der Ablehnung. Weil inzwischen ein anderes Verfahren zur gleichen Rechtsfrage beim Bundessozialgericht anhängig war, vereinbarten er und die Rentenversicherung, dessen Ausgang abzuwarten.

Das Bundessozialgericht entschied am 10. November 2022 (Az. B 5 R 29/21 R), dass die Beschränkung der verlängerten Zurechnungszeit auf neue Renten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar war. Die anschließende Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht am 12. Juni 2023 nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 847/23), weil sie nicht ausreichend begründet war.

159,78 Euro Zuschlag bewilligt

Die Rentenversicherung lehnte daraufhin auch den erneuten Überprüfungsantrag ab. Während der Mann dagegen vorging, erhielt er durch eine andere gesetzliche Regelung tatsächlich mehr Geld: Ab Juli 2024 bewilligte ihm die Rentenversicherung automatisch einen Zuschlag von monatlich 159,78 Euro für seine ältere Erwerbsminderungsrente.

Dieser Zuschlag verbesserte die Zahlung über eine gesonderte Berechnung, während die ursprünglich angesetzte Zurechnungszeit bestehen blieb. Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Der Kläger hielt trotzdem an seiner Forderung nach einer längeren Zurechnungszeit fest. Das Sozialgericht Hannover wies auch die neue Klage am 13. Juni 2025 ab (Az. S 68 R 475/24). Daraufhin legte er Berufung ein und berief sich erneut auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber späteren Rentenbeziehern.

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Warnung vor zusätzlichen Kosten

Am 21. Juli 2025 machte das Landessozialgericht den Mann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt sei und seine Berufung nach dem bisherigen Stand keine ernsthafte Substanz habe. Falls er das Verfahren fortführe, kämen Gerichtskosten in Betracht. Trotzdem setzte er den Streit fort, ohne sich nach Auffassung des Gerichts inhaltlich mit den Gründen der höchstrichterlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung mit Urteil vom 3. Dezember 2025 zurück (Az. L 2 R 188/25). Zusätzlich verpflichtete es den Kläger zur Zahlung von 225 Euro Gerichtskosten. Es bewertete die Fortführung des offensichtlich aussichtslosen Verfahrens nach der Warnung als rechtsmissbräuchlich.

Für solche Fälle erlaubt § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Kostenauflage. Voraussetzung ist, dass das Gericht zuvor die missbräuchliche Rechtsverfolgung erläutert und auf das Kostenrisiko hingewiesen hat. Die angesetzten 225 Euro entsprechen dem gesetzlichen Mindestbetrag für diese Kostenauflage beim Landessozialgericht, der sich aus § 192 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG ergibt. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.