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Wohngeld-Kürzung 2027: Höherer Betrag soll trotz spätem Bescheid weiterlaufen

Wer im Dezember 2026 Anspruch auf Wohngeld hat, soll den höheren Betrag unter bestimmten Voraussetzungen auch 2027 erhalten – selbst wenn der Bescheid erst nach Silvester kommt. Eine lange Bearbeitungszeit allein soll also nicht zu weniger Geld führen. Der Regierungsentwurf sieht dafür eine Übergangsregel für Mieter und selbstnutzende Eigentümer vor.

Was beim Wohngeld ab 2027 gekürzt werden soll

Die Bundesregierung setzt bei der geplanten Wohngeld-Kürzung an drei Stellen an. Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert werden. Damit würde ein geringerer Heizkostenbetrag in die Wohngeldberechnung einfließen. Das bedeutet nicht, dass das gesamte Wohngeld halbiert wird: Wie viel ein Haushalt verliert, hängt von seiner individuellen Berechnung ab.

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Zusätzlich soll Einkommen in der Wohngeldformel stärker angerechnet werden. Bei gleichem Einkommen und gleichen Wohnkosten kann dadurch weniger Wohngeld herauskommen. Die reguläre Erhöhung zum 1. Januar 2027 soll außerdem einmalig ausfallen. Der sonst vorgesehene Ausgleich für gestiegene Mieten und Verbraucherpreise würde damit entfallen.

Diese Änderungen sollen aber nicht bei allen Haushalten sofort den Zahlbetrag senken. Der Entwurf unterscheidet zwischen bereits bewilligtem Wohngeld und noch offenen Anträgen. Für Letztere kommt es darauf an, ob der Bewilligungszeitraum bereits im Dezember 2026 läuft.

Wohngeldstelle soll den höheren Dezemberbetrag bewilligen

Für noch offene Anträge sieht der neue § 42e im Gesetzentwurf zunächst zwei Berechnungen vor: Für die Monate bis Dezember 2026 soll die Behörde nach bisherigem Recht rechnen, ab Januar 2027 nach neuem. Ergibt die neue Berechnung einen niedrigeren Anspruch als für Dezember, soll die Behörde für den restlichen Bewilligungszeitraum trotzdem den höheren Dezemberbetrag zugrunde legen.

Damit soll verhindert werden, dass ein Haushalt allein wegen der späteren Entscheidung weniger Wohngeld erhält. Der Dezemberbetrag muss dafür noch nicht ausgezahlt worden sein. Die Regel kann auch greifen, wenn jemand erstmals Wohngeld beantragt und erst 2027 erfährt, wie viel ihm für Dezember zusteht.

Den Antrag noch im Dezember einzureichen, reicht allein nicht aus. Der Haushalt muss auch schon für Dezember Anspruch auf Wohngeld haben. Nach § 25 Abs. 2 WoGG kann Wohngeld zwar grundsätzlich ab dem ersten Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Sind die Voraussetzungen aber erst im Januar erfüllt, beginnt die Bewilligung erst dann. In diesem Fall gibt es keinen Dezemberbetrag, der 2027 weitergezahlt werden könnte.

Elf Monate mit dem höheren Betrag

Geht ein Erstantrag im Dezember 2026 ein und besteht schon in diesem Monat Anspruch, kann eine Bewilligung für zwölf Monate von Dezember 2026 bis November 2027 reichen. Entscheidet die Wohngeldstelle erst im Februar 2027, verschiebt das weder den Beginn noch das Ende dieses Zeitraums.

Fällt das nach neuem Recht berechnete Wohngeld geringer aus, soll bei unveränderten Haushalts-, Einkommens- und Wohnverhältnissen auch für Januar bis November der höhere Dezemberbetrag gelten. Die Kürzung würde in diesem Beispiel also für elf Monate im Jahr 2027 noch nicht beim Haushalt ankommen. Zwölf Monate sind die gesetzliche Regeldauer einer Bewilligung, im Einzelfall kann der Zeitraum kürzer oder länger ausfallen.

Beim Weiterleistungsantrag kommt es auf den Bescheid an

Anders liegt es, wenn der bisherige Bescheid im Dezember endet und ein noch offener Weiterleistungsantrag erst die Monate ab Januar 2027 betrifft. Dann gehört Dezember nicht zum neuen Bewilligungszeitraum. Der bisherige Dezemberbetrag wird nicht allein deshalb übernommen, weil der Folgeantrag noch 2026 eingegangen ist.

Wird das Wohngeld dagegen schon vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht die Bewilligung zumindest teilweise ins neue Jahr, soll der festgesetzte Betrag grundsätzlich bis zum Ende dieses Zeitraums weitergelten. Das sieht der Entwurf in einer gesonderten Regel vor. Ein früh eingereichter Weiterleistungsantrag und eine noch 2026 erteilte Bewilligung können deshalb unterschiedliche Folgen haben.

Bei Änderungen kann neu gerechnet werden

Die Übergangsregel soll den bisherigen Betrag nicht unter allen Umständen festschreiben. Muss die Behörde bei bereits bewilligtem Wohngeld über einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG oder wegen Änderungen nach Abs. 2 neu entscheiden, soll sie für die betroffenen Monate ab Januar 2027 das neue Recht anwenden.

Sinkt das Einkommen erheblich, kann etwa ein Antrag auf höheres Wohngeld infrage kommen. Steigt es erheblich oder zieht ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied aus, kann die Behörde den Anspruch von sich aus neu prüfen. Dabei gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Änderung. Wird die Wohnung von keinem berücksichtigten Haushaltsmitglied mehr genutzt, wird der bisherige Bescheid unwirksam.

Bei noch offenen Anträgen sind außerdem erhebliche Änderungen zwischen Antragstellung und Entscheidung zu berücksichtigen. Deshalb setzt das Dezember-Beispiel gleichbleibende Verhältnisse voraus. Die Wohngeldstelle muss weiterhin prüfen, ob sich der Anspruch unabhängig von der Reform verändert hat.

Wer bereits Anspruch hat, sollte nicht warten

Wer schon 2026 die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag nicht wegen der angekündigten Kürzung aufschieben. Schon nach geltendem Recht kann dadurch ein Leistungsmonat verloren gehen. Für einen Anspruch ab Dezember muss der Antrag grundsätzlich noch im Dezember bei der zuständigen Wohngeldstelle eingehen. Eine Eingangsbestätigung hilft, den Zeitpunkt festzuhalten. Fehlende Nachweise sollten zügig nachgereicht werden.

Eine Ausnahme gibt es nach der Ablehnung bestimmter anderer Sozialleistungen. Nach § 25 Abs. 3 WoGG kann Wohngeld dann ab dem Monat bewilligt werden, für den die andere Leistung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Monats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Beginnt die Bewilligung dadurch noch 2026 und reicht sie ins neue Jahr, soll der Vergleich mit dem Dezemberbetrag auch bei einem erst 2027 gestellten Antrag greifen. Diese Sonderregel verlängert die Antragsfrist nicht für alle Haushalte.

Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten. Am 4. November folgt eine öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform. Ob der höhere Dezemberbetrag wie vorgesehen weitergezahlt wird, entscheidet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren.