Die Familienkasse fordert zu viel gezahltes Kindergeld zurück und behält dafür einen Teil der laufenden Zahlung ein. Für Familien, die vom Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld leben, fehlt dieses Geld im Monatsbudget. Sie können sich gegen den Abzug wehren: Mit dem Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit schützen sie das laufende Kindergeld. Auch bereits einbehaltene Beträge können sie unter bestimmten Voraussetzungen zurückbekommen.
Alte Schulden, weniger Kindergeld
Eine Rückforderung kann entstehen, wenn die Voraussetzungen für Kindergeld weggefallen sind, die Familienkasse aber zunächst weitergezahlt hat. Das kann etwa nach dem Ende einer Ausbildung der Fall sein. Die Behörde hebt dann die Bewilligung für die betroffenen Monate auf und verlangt die Überzahlung zurück. Besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch, etwa für ein weiteres Kind, kann die Familienkasse die Überzahlung mit den laufenden Zahlungen verrechnen.
Jobcenter kürzt Bürgergeld wegen Kindergeld, das gar nicht gezahlt wird
Diese Aufrechnung erlaubt § 75 EStG grundsätzlich bis zur Hälfte des Kindergeldanspruchs. Im selben Satz setzt das Gesetz der Familienkasse jedoch eine Grenze: Wer nachweist, dass er durch den Abzug hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII wird, ist davor geschützt. Der Schutz greift damit auch dann, wenn eine Familie erst durch die Aufrechnung auf existenzsichernde Leistungen angewiesen wäre.
Den Jobcenter-Bescheid vorlegen
Für Familien, die bereits Grundsicherungsgeld erhalten, ist der Leistungsbezug der entscheidende Nachweis. Die Familienkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nichts vom laufenden Kindergeld einbehält. Sie fordert Bezieher von Grundsicherungsleistungen deshalb auf, ihren Bezug bei ihr nachzuweisen.
Dafür bietet sich eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids des Jobcenters an. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, für welchen Zeitraum Leistungen bewilligt sind. Im Begleitschreiben lässt sich unter Angabe der Kindergeldnummer erklären, dass wegen des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II keine Aufrechnung erfolgen darf. Wer bereits einen Brief über geplante Abzüge erhalten hat, sollte sich konkret darauf beziehen und die ungekürzte Auszahlung verlangen.
Der Nachweis gehört zur Familienkasse. Dass das Jobcenter die finanzielle Situation kennt und Leistungen auszahlt, ersetzt diesen Schritt nicht. Mit der schriftlichen Mitteilung und einer aufbewahrten Kopie lässt sich zugleich nachvollziehen, wann welche Unterlagen eingereicht wurden.
Einbehaltenes Geld zurückholen
Hat die Familienkasse bereits Geld abgezogen, ohne von der Hilfebedürftigkeit zu wissen, räumt sie Betroffenen eine Wahl ein: Sie können die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verlangen oder es dabei belassen, dass ihre Schuld entsprechend kleiner geworden ist.
Bürgergeld-Rückforderung wegen Kindergeld? Gericht setzt Jobcenter Grenze
Wer das Geld für den Lebensunterhalt benötigt, sollte deshalb neben dem Leistungsnachweis die betroffenen Monate und Abzüge benennen und ausdrücklich um Nachzahlung bitten. Wird die Aufrechnung rückgängig gemacht, steht der ausgezahlte Betrag allerdings wieder als offene Forderung im Raum. Die Nachzahlung stellt das verfügbare Kindergeld wieder her, während die Rückzahlungsfrage gesondert zu klären bleibt.
Das Jobcenter zahlt nicht automatisch mehr
Der Abzug trifft Familien besonders, weil das Kindergeld beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet wird. Nach § 11 Abs. 1 SGB II zählt es bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich zu deren Einkommen, soweit es für ihren Lebensunterhalt benötigt wird. Es deckt also einen Teil des Bedarfs, für den sonst das Jobcenter aufkommen müsste.
Wer wegen einer Aufrechnung weniger Kindergeld erhält, sollte daher sowohl den Abzug bei der Familienkasse beanstanden als auch das Jobcenter über die gekürzte Auszahlung informieren. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erläuterte in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. L 14 AS 255/17): Für die Anrechnung kommt es auch darauf an, ob Betroffene die Aufrechnung ohne Weiteres rückgängig machen lassen können. Lässt sich das Geld auf diesem Weg wieder verfügbar machen, muss das Jobcenter die Lücke nicht automatisch durch einen höheren Zuschuss schließen.
Wenn die Familienkasse weiter abzieht
Bleibt die Aufrechnung streitig, kann für Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ein Abrechnungsbescheid verlangt werden. Darin muss die Familienkasse nach § 218 Abs. 2 AO verbindlich über den Streit um die Verrechnung entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist ein Einspruch möglich, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Im Schreiben sollten die beanstandeten Abzüge und der bereits vorgelegte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich genannt werden.
Für die verbleibende Rückforderung kommt bei Zahlungsschwierigkeiten ein gesonderter Stundungsantrag infrage. Nach § 222 AO kann die Zahlung aufgeschoben werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch dadurch nicht gefährdet erscheint. Über den Zahlungsaufschub muss die Familienkasse eigens entscheiden. Der Schutz des laufenden Kindergeldes allein verschiebt die Fälligkeit der alten Schuld nicht.
