Wegen eines Minijobs mit 130 Euro Monatsverdienst sollte eine Witwe rund 4.024 Euro Witwenrente zurückzahlen. Die Rentenversicherung hatte den Lohn bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Frau hielt dagegen, ihre Beschäftigung sei doch ordnungsgemäß gemeldet gewesen. Als der Streit vor Gericht kam, ließ sich ausgerechnet ihr ursprünglicher Rentenantrag nicht mehr finden.
Der Minijob lief schon seit 1999
Die 1938 geborene Frau arbeitete seit Januar 1999 als Reinigungskraft in einem Minijob und bezog bereits eine eigene Altersrente. Nach dem Tod ihres Mannes beantragte sie im Frühjahr 2004 zusätzlich die große Witwenrente. Die Rentenversicherung bewilligte diese mit Bescheid vom 25. Juni 2004 rückwirkend ab Mai.
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Bei der Berechnung zog der Träger ihre Altersrente als Einkommen heran. Den Arbeitslohn ließ er dagegen unberücksichtigt. Auch bei späteren Neuberechnungen blieb der Minijob außen vor, obwohl die Bescheide Hinweise zur Mitteilung von Einkommen enthielten. Erst ein Datenabgleich mit einer Betriebsprüferdatei brachte die Beschäftigung im Mai 2018 wieder auf den Tisch.
Nach einer Anhörung berechnete die Rentenversicherung die Leistung neu und forderte mit Bescheid vom 3. August 2018 insgesamt 4.024,64 Euro zurück. Der anschließende Rechtsstreit betraf die rückwirkende Kürzung für Juli 2011 bis August 2018 und die damit verbundene Erstattungsforderung. Die Witwe erklärte, ihr Arbeitgeber habe die Beschäftigung angemeldet und Beiträge seien abgeführt worden. Deshalb habe sie angenommen, die Rentenversicherung sei informiert.
Der entscheidende Antrag fehlte
Vor Gericht ging es darum, welche Angaben die Frau bei ihrem Antrag auf Witwenrente tatsächlich gemacht hatte. Das Formular war bei der Rentenversicherung nicht mehr auffindbar, und auch die Witwe besaß keine Kopie. Sie konnte den Ablauf später zudem nicht mehr persönlich schildern, weil ihre Demenzerkrankung bereits weit fortgeschritten war.
Das Sozialgericht Altenburg hob die angegriffene Rücknahme und Rückforderung mit Urteil vom 5. April 2022 auf (Az. S 2 R 739/19). Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Sie hielt es auch ohne das ausgefüllte Formular für nachweisbar, dass die Frau den Minijob verschwiegen hatte: Wäre der Arbeitslohn angegeben worden, hätten eine Einkommensanlage und eine Arbeitgeberbescheinigung vorliegen müssen.
Außerdem hatten zwei Mitarbeiter den Vorgang geprüft und die Rente zur Bewilligung freigegeben. Dass beide die Angaben übersehen hätten, schloss die Rentenversicherung aus. Gerade diese Schlussfolgerung überzeugte das Thüringer Landessozialgericht im Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. L 3 R 366/22) jedoch nicht. Es wies die Berufung zurück.
Zwei Prüfer ersetzen keinen Beweis
Auch bei einer Kontrolle durch zwei Mitarbeiter können Fehler passieren. Aus den internen Freigabevermerken ließ sich deshalb nicht zuverlässig ableiten, was die Witwe in das Formular eingetragen hatte. Ebenso kam ein Bearbeitungsfehler infrage. Die Rentenversicherung musste aber beweisen, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme der Bewilligung erfüllt waren.
Hier greift der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Er kann unter anderem entfallen, wenn eine Leistung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruht. Weil der Antrag fehlte und andere sichere Belege nicht vorhanden waren, ließ sich ein solcher Vorwurf gegen die Witwe nicht nachweisen.
Ihre spätere Erklärung, sie habe wegen der Anmeldung des Minijobs alles für erledigt gehalten, schloss diese Beweislücke ebenfalls nicht. Sie hatte damit ihre damaligen Angaben im Rentenantrag gar nicht beschrieben. Mehr als 14 Jahre nach der Antragstellung konnte das Gericht aus dieser Äußerung kein Eingeständnis falscher Angaben machen.
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Warum die Witwe vertrauen durfte
Der Arbeitslohn hätte nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Für die Rückforderung kam es zusätzlich darauf an, ob die Frau die zu hohe Zahlung kannte oder den Fehler grob fahrlässig übersah. Dabei berücksichtigte das LSG, dass ihre eigene Altersrente bereits angerechnet wurde und der zusätzliche Verdienst nur 130 Euro monatlich betrug.
Als Laiin musste sie nach Einschätzung des Gerichts aus dieser Kombination und den erwähnten Freibeträgen nicht erkennen, dass die Rente noch weiter hätte gekürzt werden müssen. Auch die wiederholten allgemeinen Hinweise in den Bescheiden bewiesen kein besonders schweres Versäumnis. Da eine vollständige Angabe bei der ersten Antragstellung möglich blieb, war ihr auch die später unterbliebene erneute Meldung des fortlaufenden Minijobs nicht als grob fahrlässig anzulasten.
Damit fehlte auch der Rückforderung nach § 50 SGB X die Grundlage. Wie beim anderen Fall einer gescheiterten Rückforderung von Witwenrente war entscheidend, was dem Rentenbezieher anhand seiner Angaben und der Bescheide persönlich vorzuwerfen war.
Eine weitere Forderung über 3.567,81 Euro für Mai 2004 bis Juni 2011 hatte die Rentenversicherung mit einem gesonderten Bescheid erhoben. Dazu war nach den Angaben im Urteil ein weiteres Verfahren beim Sozialgericht Altenburg anhängig, das ruhte. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu.
