52 Monate Kindererziehung waren in Österreich anerkannt, brachten einer Mutter aber keine Rente. Weil auch die deutsche Rentenversicherung die dortige Erziehung ihrer beiden jüngeren Kinder bei der Berechnung außen vor ließ, zog die Frau bis vor das Bundessozialgericht. Dort setzte sie eine höhere Altersrente durch. Entscheidend wurde dabei ein einzelner freiwilliger Beitrag, den sie Jahre nach ihrer Rückkehr nach Deutschland gezahlt hatte.
Kindererziehung in Österreich
Die 1950 geborene Frau hatte bis April 1972 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, bevor sie im August 1975 mit ihrer Familie nach Österreich zog. Zu den beiden 1970 und 1975 geborenen Kindern kam dort 1977 ein drittes hinzu. Während ihr Mann arbeitete und Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung zahlte, widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung. Im November 1979 endete der Aufenthalt.
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Zurück in Deutschland arbeitete die Mutter selbstständig, ohne dafür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Für Januar 2011 entrichtete sie schließlich einen freiwilligen Beitrag und erfüllte damit die Mindestversicherungszeit für ihre deutsche Regelaltersrente, die sie ab Februar 2016 erhielt.
Damit Kindererziehung über die Mütterrente die Altersrente erhöht, müssen die entsprechenden Zeiten anerkannt sein. Bei dieser Mutter fehlten jedoch die Jahre in Österreich für zwei Kinder in der deutschen Rentenberechnung. Darum entstand der Streit.
Anerkannt, aber ohne Rentenanspruch
Obwohl Österreich die Zeit von August 1975 bis November 1979 als Kindererziehungszeit anerkannt hatte, reichten die 52 Monate für eine dortige Altersrente nicht aus. Dafür hätte die Frau in ihrem Fall eine Mindestversicherungszeit von 180 Monaten erfüllen müssen. Selbst wenn sämtliche deutschen Versicherungszeiten hinzugerechnet würden, bliebe sie nach Auskunft des österreichischen Rentenversicherungsträgers unter dieser Grenze.
In die deutsche Rentenberechnung flossen zunächst vor allem Erziehungszeiten vor dem Umzug und nach der Rückkehr ein. Als die Frau im November 2016 eine Überprüfung ihrer Rentenbescheide beantragte, erkannte die DRV für das älteste Kind auch die österreichischen Jahre als Berücksichtigungszeit an. Hier sah sie einen ausreichenden Bezug zur früheren Beschäftigung der Mutter in Deutschland.
Für die beiden jüngeren Kinder blieb es dagegen bei der Ablehnung, weshalb die Mutter vor Gericht zog. Sie verlangte sowohl Kindererziehungszeiten als auch Berücksichtigungszeiten. Kindererziehungszeiten bringen grundsätzlich eigene Rentenpunkte, während Berücksichtigungszeiten unter anderem für Wartezeiten und die Bewertung anderer Zeiten Bedeutung haben können.
Erst gewonnen, dann verloren
Das Sozialgericht Detmold gab der Mutter mit Urteil vom 14. Februar 2019 recht (Az. S 11 R 733/17). Auf die Berufung der DRV hin änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung am 13. Juni 2023 und wies die Klage ab (Az. L 18 R 227/19).
Nach Auffassung des LSG fehlte die erforderliche Verbindung der ausländischen Erziehungszeiten zur deutschen Rentenversicherung. Vor allem sah es nach der Rückkehr keine ausreichende Anknüpfung: Die selbstständige Tätigkeit ohne Rentenbeiträge und der einzelne freiwillige Beitrag genügten ihm nicht.
Die Mutter hielt dagegen, dass sie vor dem Aufenthalt in Österreich in Deutschland gearbeitet und nach ihrer Rückkehr wieder eine deutsche Beitragszeit erworben hatte. Weil die österreichische Anerkennung zu keiner Rentenzahlung führte, drohten die streitigen Erziehungszeiten zudem in beiden Ländern ohne entsprechenden Rentenertrag zu bleiben.
Ein Beitrag stellte die Verbindung her
Das Bundessozialgericht gab der Frau mit Urteil vom 27. März 2025 recht (Az. B 5 R 16/23 R). Es stützte den Anspruch auf das europäische Recht auf Freizügigkeit. Bei einer hinreichenden Verbindung zur deutschen Rentenversicherung müssen Erziehungszeiten in einem anderen EU-Staat unter den Voraussetzungen des Falls wie inländische Zeiten berücksichtigt werden.
Bei der Mutter bestanden deutsche Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Kindererziehung in Österreich. Für die Zeit nach der Rückkehr genügte dem BSG der freiwillige Beitrag für Januar 2011: Auch solche Zahlungen begründen nach § 55 Abs. 1 SGB VI eine Beitragszeit und zählen deshalb bei der europarechtlichen Prüfung als Versicherungszeiten.
Der Beitrag hatte damit für die Frau eine doppelte Wirkung. Er schloss ihre Lücke zur Mindestversicherungszeit für die deutsche Altersrente und stellte zusammen mit den früheren deutschen Beiträgen die Verbindung her, auf die es bei der Anerkennung der Erziehung im EU-Ausland ankam.
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Dass Österreich die 52 Monate bereits in seinem Versicherungsverlauf führte, stand dem Anspruch nicht entgegen. Maßgeblich war für das BSG, dass die Frau dort keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte und Deutschland allein für diese Rentenleistung zuständig war. Andernfalls hätte ihr familiär bedingter Umzug dazu geführt, dass die Erziehungszeiten bei der Rentenzahlung ihren Wert verloren.
Höhere Rente für 61 Monate
Das BSG verpflichtete die Rentenversicherung, die bestandskräftigen Rentenbescheide im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu korrigieren. Die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für die beiden jüngeren Kinder aus dem Zeitraum August 1975 bis November 1979 müssen in die Neuberechnung einfließen.
Damit muss die DRV für Februar 2016 bis einschließlich Februar 2021 eine entsprechend höhere Rente zahlen. Diese 61 Monate umfasst die Entscheidung, weil die Frau ihren Antrag im Revisionsverfahren auf diesen Zeitraum begrenzt hatte. Die Rentenversicherung trägt außerdem die außergerichtlichen Kosten der Mutter aus allen drei Gerichtsinstanzen.
