1.616,55 Euro Erwerbsminderungsrente sollte eine Frau zurückzahlen, weil ihr früherer Arbeitgeber offenen Urlaub ausgezahlt hatte. Die Rentenversicherung hatte das Geld zunächst im falschen Monat angerechnet. Nach einer Niederlage vor Gericht setzte sie eine neue Rückforderung auf. Doch für diese Korrektur war ihre Frist bereits abgelaufen.
10.613 Euro für offenen Urlaub
Die 1959 geborene Frau war seit April 2015 arbeitsunfähig. Im Sommer 2016 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab August 2015. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 16. August 2016.
Erwerbsminderungsrente: DRV irrt – Rentner muss 14.003 Euro zurückzahlen
Für Urlaub aus den Jahren 2015 und 2016 zahlte der frühere Arbeitgeber im März 2017 einmalig 10.613,17 Euro aus. Die Frau meldete den Betrag am 30. März 2017 der Rentenversicherung. Diese wertete die Zahlung als Hinzuverdienst und rechnete sie vollständig dem Auszahlungsmonat zu. Nach ihrer Berechnung entfiel dadurch die Rentenzahlung für März 2017. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 verlangte sie 1.612,92 Euro zurück.
Die Rentnerin widersprach. Im Widerspruchsverfahren legte sie auch ein Schreiben vor, aus dem das Ende ihres Arbeitsverhältnisses hervorging. Damit hatte die Behörde spätestens am 23. Mai 2017 die Nachweise über die Höhe und den Zeitpunkt der Einmalzahlung sowie über das Beschäftigungsende.
Erst der falsche Monat, dann ein neuer Bescheid
Nachdem der Widerspruch erfolglos geblieben war, zog die Frau vor das Sozialgericht Schwerin. Dort gewann sie im August 2019. Nach der für diesen Fall geltenden alten Hinzuverdienstregelung gehörte die Urlaubsabgeltung in den Monat, in dem der Anspruch darauf entstanden war. Das war August 2016, als das Arbeitsverhältnis endete. Die spätere Auszahlung im März 2017 hatte die Rentenversicherung zum falschen Anrechnungsmonat geführt.
Daraufhin forderte die Behörde stattdessen die Rentenzahlung für August 2016 zurück. Sie hörte die Frau im November 2019 erneut an und hob mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 die Bewilligung für diesen Monat auf. Jetzt verlangte sie 1.616,55 Euro zurück. Die beiden Beträge bezogen sich somit auf unterschiedliche Rentenmonate: zunächst 1.612,92 Euro für März 2017, anschließend 1.616,55 Euro für August 2016.
Die Frau widersprach auch diesem zweiten Bescheid und berief sich auf die abgelaufene Frist. Als die Rentenversicherung den Widerspruch zurückwies, klagte sie erneut. Das Sozialgericht Schwerin hob die neue Rückforderung am 3. Mai 2021 auf. Gegen dieses Urteil legte die Rentenversicherung Berufung ein.
Die Rentenkasse wollte die Frist erst 2019 starten lassen
Für die rückwirkende Aufhebung war hier § 48 SGB X maßgeblich. Dessen Abs. 4 verweist auf die Jahresfrist in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Sobald der zuständige Sachbearbeiter sämtliche für die Entscheidung notwendigen Tatsachen hinreichend sicher kennt, muss die Behörde innerhalb eines Jahres handeln.
Die Rentenversicherung argumentierte, ihre Mitarbeiter hätten nach den damaligen internen Anweisungen die Urlaubsabgeltung im Auszahlungsmonat berücksichtigen müssen. Erst 2019 habe ihre Grundsatzabteilung die Anrechnung im früheren Monat vorgegeben. Der zuständige Sachbearbeiter habe deshalb erst damals erkennen können, dass die Bewilligung für August 2016 korrigiert werden müsse. Aus Sicht der Behörde war ihr Bescheid vom Dezember 2019 rechtzeitig.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung mit Beschluss vom 15. April 2026 zurück (Az. L 7 R 95/21). Es stellte auf die bereits vorhandenen Informationen ab. Schon mit dem ersten Aufhebungsbescheid vom Mai 2017 hatte die Behörde gezeigt, dass sie ihre Tatsachengrundlage für ausreichend hielt. Spätestens am 23. Mai 2017 lagen ihr auch objektiv sämtliche Nachweise vor. Zusätzlich hatte sie die Rentnerin im September 2017 angehört und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu möglichen Vertrauensschutzgründen zu äußern.
Erwerbsminderungsrente: Rentenversicherung pennt monatelang – und trickst vor Gericht
Als Ende Dezember 2019 der neue Bescheid kam, waren auch seit dieser Anhörung mehr als zwei Jahre vergangen. Eine spätere Korrektur der Rechtsauffassung konnte die verstrichene Jahresfrist nicht retten. Weil die Rentenversicherung die Bewilligung für August 2016 damit nicht mehr wirksam aufheben durfte, fehlte zugleich die Grundlage für eine Erstattung nach § 50 SGB X.
Welche Regel für die Rückforderung gilt, ist entscheidend
Der Fall betrifft Rentenzahlungen aus der Zeit vor Juli 2017 und die damals geltende monatliche Hinzuverdienstprüfung. Heute wird der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente kalenderjährlich betrachtet. Für die Korrektur solcher Jahresabrechnungen enthält § 96a Abs. 8 SGB VI eigene Regeln und schließt dabei die Anwendung der Aufhebungsvorschriften aus dem SGB X ausdrücklich aus. Ob die hier entscheidende Jahresfrist greift, hängt deshalb von der Rechtsgrundlage der konkreten Rückforderung ab.
Mit dem Beschluss bleibt die Rückforderung gegenüber der Klägerin aufgehoben. Die Rentenversicherung muss außerdem ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für diese Instanz erstatten. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu.
