Jahrelang hatte das Jobcenter die offenen Schulden nicht eingetrieben. Dann verlangte es von einem Mann 2.015,85 Euro zurück. Er hielt die Forderung für verjährt und bekam zunächst recht. Das Landessozialgericht ließ die Rückforderung dennoch zu. Ausschlaggebend war eine Einigung, mit der der Mann seine Schulden zuvor deutlich gesenkt hatte.
Aus 11.022 Euro werden 3.600 Euro
Der Mann hatte von Mai 2010 bis September 2011 Arbeitslosengeld II erhalten. Später stellte sich heraus, dass sein Vermögen über dem damaligen Freibetrag für Schonvermögen lag. Das Jobcenter nahm die Bewilligungen zurück und verlangte mit mehreren Bescheiden insgesamt 11.021,55 Euro zurück. Einen Teil hatte es bereits einbehalten: 1.584,15 Euro wurden mit der Forderung verrechnet.
Jobcenter-Schulden: Schon das Vergleichsangebot lässt die Verjährung neu beginnen
Der Betroffene wehrte sich zunächst mit einem Widerspruch und anschließend vor dem Sozialgericht Cottbus. Dort einigten sich beide Seiten im November 2015 auf einen erheblich niedrigeren Betrag. Das Jobcenter begrenzte die gesamte Rückforderung auf 3.600 Euro und verzichtete auf den darüber hinausgehenden Teil. Außerdem übernahm es drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Mannes für Widerspruch und Klage.
Im Gegenzug erklärte sich der Mann bereit, die 3.600 Euro zu erstatten. Er behielt sich vor, dafür eine Ratenzahlung zu beantragen. Der Vergleich enthielt damit neben der niedrigeren Forderung auch seine Zusage, sie zu begleichen.
Nach mehr als fünf Jahren kommt die Mahnung
Nach der Einigung zahlte der Mann nichts auf die verbliebene Forderung. Auch das Jobcenter unternahm zunächst keine Vollstreckungsversuche. Erst im Mai 2021 mahnte die Behörde den offenen Betrag an. Nach Abzug der bereits verrechneten 1.584,15 Euro von den vereinbarten 3.600 Euro forderte sie 2.015,85 Euro, dazu eine Mahngebühr von 20,10 Euro.
Der Mann widersprach der Mahnung und verwies auf das frühere Verfahren zu den Rückforderungen von 2012. Nachdem das Jobcenter seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, klagte er erneut. Vor Gericht berief er sich auf die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche. Außerdem hielt er den Rückgriff auf die alten Bescheide für falsch: Nach seiner Auffassung war inzwischen der gerichtliche Vergleich maßgeblich.
Das Sozialgericht Cottbus gab ihm im November 2023 recht. Die Erstattungsbescheide waren mit Abschluss des Vergleichs im November 2015 unanfechtbar geworden. Die vierjährige Frist begann nach Berechnung des Sozialgerichts deshalb am 1. Januar 2016 und war Ende 2019 abgelaufen. Als die Mahnung 2021 verschickt wurde, sei die Forderung bereits verjährt gewesen.
Eine 30-jährige Frist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch wollte das Sozialgericht nicht übernehmen. Die sozialrechtliche Vorschrift in § 50 Abs. 4 SGB X verweise zwar für bestimmte Verjährungsregeln auf das BGB, etwa für den Neubeginn oder die Wirkung der Verjährung. Die Dauer der Frist werde von diesem Verweis aber gerade nicht erfasst.
Warum das Landessozialgericht 30 Jahre ansetzt
Das Jobcenter legte Berufung ein. Es argumentierte, der gerichtliche Vergleich sei ein Vollstreckungstitel, für den eine 30-jährige Verjährung gelte. Der Mann hielt dagegen an der Vierjahresfrist fest. Zusätzlich beanstandete er nun ausdrücklich, dass die Mahnsumme von der im Vergleich genannten Summe abwich.
Mit seinem Urteil vom 13. August 2026 (Az. L 14 AS 1130/23) hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Ausschlaggebend war, dass der Mann sich im gerichtlichen Vergleich zugleich zur Zahlung verpflichtet hatte.
Die im Sozialrecht ausdrücklich geregelte 30-jährige Frist nach § 52 Abs. 2 SGB X griff hier nicht unmittelbar. Dafür wäre ein weiterer Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erforderlich gewesen. Einen solchen hatte das Jobcenter nach Beginn der Verjährung nicht erlassen.
Der Senat zog jedoch eine Parallele zu vollstreckbaren Vergleichen im Zivilrecht. Dort gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Auch ein gerichtlicher Vergleich im Sozialrecht ist ein Vollstreckungstitel. Nach Auffassung des Landessozialgerichts rechtfertigt die vergleichbare Situation deshalb die lange Frist: Die Forderung war bereits gerichtlich geklärt, und der Mann hatte ihre Begleichung verbindlich zugesagt.
Bürgergeld-Schulden: Nach zehn Jahren verlangt das Jobcenter weiter Geld
Ob die 30 Jahre aus einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Regel, einer analogen Anwendung des § 52 Abs. 2 SGB X oder einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgen, ließ der Senat offen. Für das Ergebnis stand für ihn fest, dass die lange Frist auf diesen vollstreckbaren Vergleich anzuwenden war.
Sie begann mit der Einigung vom 24. November 2015. Das Jobcenter musste deshalb nicht innerhalb der folgenden vier Jahre Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, um seine Forderung durchsetzbar zu halten. Die jahrelange Untätigkeit ließ den Rückzahlungsanspruch nach dieser Entscheidung nicht verjähren.
2.015,85 Euro und die Mahngebühr bleiben offen
Das Landessozialgericht hielt auch die Höhe der Restforderung für nachvollziehbar. Die Differenz zur Vergleichssumme erklärte sich aus den bereits verrechneten 1.584,15 Euro. Nach deren Abzug von den vereinbarten 3.600 Euro blieben genau die angemahnten 2.015,85 Euro.
Dass die Behörde dafür auf die ursprünglichen Erstattungsbescheide zurückgriff, schadete nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht. Beide Seiten hatten im Vergleich die vorhandenen Forderungen der Höhe nach begrenzt. Deren ursprünglicher Rechtsgrund bestand fort.
Weil die Forderung nicht verjährt war und die Mahngebühr korrekt berechnet worden war, bestätigte das Gericht auch die zusätzlichen 20,10 Euro. Die Höhe der Gebühr war zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Der Vergleich hatte dem Mann damit eine Reduzierung seiner ursprünglichen Schulden um mehr als 7.400 Euro gebracht. Seine Zahlungszusage sorgte nach Auffassung des Landessozialgerichts zugleich für eine deutlich längere Verjährungsfrist der Jobcenter-Forderung.
Jobcenter-Rückforderung: Dieser Bescheid kann die Verjährung auf 30 Jahre verlängern
Das Landessozialgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Anwendung der 30-jährigen Frist auf Ansprüche aus gerichtlichen Vergleichen soll höchstrichterlich geklärt werden.
