5.404,54 Euro verlangte die Arbeitsagentur von einer Frau, die nach eigenen Angaben nur eine kleine Erwerbsminderungsrente bezog. Sie bat wiederholt darum, die alte Forderung aufzugeben. Doch fast 25 Jahre nach dem ursprünglichen Rückforderungsbescheid scheiterte sie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Ihre Schreiben hatten außerdem eine für sie nachteilige Wirkung.
Die Forderung stammt aus dem Jahr 2000
Die Frau hatte ab August 1999 Arbeitslosengeld erhalten. Anfang 2000 hob das damalige Arbeitsamt die Bewilligung auf. Nach seiner Einschätzung konnte sie leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben, hatte sich aber nicht bereit erklärt, im ärztlich festgestellten Umfang zu arbeiten. Die Frau widersprach: Sie sei krank und könne deshalb nicht arbeiten.
Während des Streits zahlte die Behörde vorläufig weiter. Sie wies die Frau ausdrücklich darauf hin, dass sie das Geld bei einem erfolglosen Widerspruch zurückzahlen müsse. Im Juli 2000 forderte das Arbeitsamt die Leistungen für den Zeitraum vom 13. Januar bis zum 30. Juni 2000 zurück. Zusammen mit den gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belief sich die Forderung auf 10.570,34 DM.
Zu wenig Erwerbsminderungsrente – doch seinen Antrag darf er nicht zurückziehen
Die Frau klagte gegen die Aufhebung und Rückforderung. Das Verfahren führte über mehrere Instanzen und endete im Februar 2016 mit einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht. Damit stand die Erstattungsforderung bindend fest. Der Inkasso-Service verlangte später 5.404,54 Euro.
2.487 Euro im Minus, dazu Schulden bei der Familie
Nach ihren Angaben erhielt die Frau seit 2005 eine Erwerbsminderungsrente. Im März 2017 legte sie dem Inkasso-Service ihren Rentenbescheid vor und bat um Niederschlagung der Forderung. Ihr Girokonto stand nach ihrer Darstellung bereits mit 2.487,10 Euro im Minus. Die Behörde stellte die Forderung zunächst ruhend.
Als 2020 eine neue Zahlungserinnerung kam, verwies die Frau erneut auf ihre Erkrankungen und ihre kleine Rente. In einer Aufstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie außerdem 68.500 Euro Schulden bei Familie und Verwandtschaft an. Die Arbeitsagentur gewährte weiteren Zahlungsaufschub.
Im April 2021 verlangte die Frau eine endgültige, unbefristete Niederschlagung. Daraus entwickelte sich der Streit um einen Erlass, der die Forderung dauerhaft beseitigt hätte. Die Behörde lehnte zunächst wegen fehlender Angaben ab. Nachdem die Frau ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht hatte, prüfte die Arbeitsagentur diese im Widerspruchsverfahren und blieb bei der Ablehnung.
Warum selbst Zahlungsunfähigkeit nicht zum Erlass führte
Nach § 76 Abs. 2 SGB IV darf ein Sozialversicherungsträger eine Forderung erlassen, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Dabei muss er die persönliche und wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Weil ein Erlass die Schuld endgültig beseitigt, gelten dafür strenge Anforderungen.
Für das Gericht kam es darauf an, welche konkrete wirtschaftliche Verbesserung ein Erlass der Frau bringen würde. Bei einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Person können bereits Schutzregeln bei der Vollstreckung verhindern, dass die Forderung eingezogen wird. In einer solchen Lage verlangt die Rechtsprechung für den Erlass einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Ein Beispiel wäre, dass gerade die Schulden die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit verhindern.
Bei der EM-Rentnerin sah der Senat keinen solchen zusätzlichen Effekt. Zugleich hatte die Behörde die Einziehung mehrfach ausgesetzt und Ratenzahlung angeboten. Mit diesen Möglichkeiten konnte sie nach Auffassung des Gerichts auf die knappen Mittel der Frau Rücksicht nehmen und die Forderung erhalten. Auch eine spätere Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage hielt der Senat für möglich.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte deshalb mit Urteil vom 25. Juni 2025 die Ablehnung des Erlasses (L 3 AL 2138/23). Die lange finanzielle Belastung und der Bezug einer Erwerbsminderungsrente reichten in diesem Fall für einen endgültigen Schuldenerlass nicht aus.
Die eigenen Anträge ließen die Verjährung neu beginnen
Die Frau berief sich außerdem auf Verjährung. Für die Erstattungsforderung galt die vierjährige Frist nach § 50 Abs. 4 SGB X. Sie knüpft an das Ende des Jahres an, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wegen des langen Gerichtsverfahrens war das hier erst 2016. Ohne weitere Ereignisse wäre die Frist Ende 2020 abgelaufen.
Allerdings hatte die Frau am 2. März 2017, am 2. März 2020 sowie im April und August 2021 um Niederschlagung gebeten. Das Gericht wertete diese Schreiben als Anerkenntnis der Forderung. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung dadurch erneut. Beim Urteil im Juni 2025 war die Forderung deshalb weiterhin unverjährt.
Für diese Wirkung war die Formulierung der Anträge entscheidend. Der Senat betonte: Ein Erlassantrag gilt als Anerkenntnis, wenn er ohne ausdrücklichen Vorbehalt zum Bestehen der Forderung gestellt wird. Die Schreiben der Frau enthielten einen solchen Vorbehalt nicht.
