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Bürgergeld deckt keine Hundehaltung – laut Gericht kein Existenzminimum

Eine besorgte Frau mittleren Alters sitzt mit ihrem Hund auf dem Sofa und hält einen offiziellen Brief vom Jobcenter in der Hand. Auf dem Tisch liegen weitere Dokumente und ein leerer Futternapf. Die Szene drückt finanzielle Sorgen um die Hundehaltung aus.

Ein Hund ist für viele Familienersatz, hilft gegen Einsamkeit – muss aber nicht vom Jobcenter bezahlt werden. Ein Hartz-IV-Empfänger, heute Bürgergeld, hatte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Kauf und die Haltung des Vierbeiners als soziale Unterstützung gefordert und war damit vor dem Sozialgericht Stuttgart und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gescheitert.

Soziale Isolation

Der Kläger, der schon seit vielen Jahren Bürgergeld bezieht, wollte mit dem Tier laut Pressemitteilung des Landessozialgerichts die „schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation“ kompensieren. Zudem sollte der Hund ihm außerdem helfen, feste Strukturen im Alltag zu entwickeln und wieder soziale Kontakte zu knüpfen.

Hundehaftpflicht beim Bürgergeld nicht vom Einkokmmen absetzbar

Keine Grundlage für einen Mehrbedarf

Deshalb stellte er beim zuständigen Jobcenter den Antrag, für den Begleithund auf Lebenszeit neben den Anschaffungskosten von 2.000 Euro auch 200 Euro im Monat für z.B. Futter und Hundesteuer zu übernehmen. Das Jobcenter lehnte ab und wurde in dieser Entscheidung auch von zwei Sozialgerichten bestätigt. Entscheidend: Das SGB II sieht keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor.

Jobcenter muss Kosten nicht übernehmen

Dass der Hund dem Bürgergeld Bedürftigen helfen könne, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten, und auch als Familienersatz diene, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht infrage. Aber: Ein Hund gehört nicht zum Existenzminimum, wie es das SGB II vorsieht. Die Richter sahen bei der Anschaffung eines Hundes weder einen Sonderbedarf noch einen unabweisbaren, besonderen Mehrbedarf.

Soziale Kontakte auch ohne Hund möglich

Diesbezüglich machte das Gericht unmissverständlich klar: Der Bürgergeld-Empfänger habe es selbst in der Hand, die Kosten einer Hundehaltung zu vermeiden, indem er sich eben keinen Hund hält. Soziale Kontakte könnten auch ohne eigenen Vierbeiner geknüpft werden, zumal der Kläger sich nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation befinde. Ferner bestehe keine akute Gefährdung der Gesundheit und sei auch nicht mit der Krankenkasse über einen Psychotherapie-Assistenzhund gesprochen worden. (S 15 AS 1259/22 und L 9 AS 2274/22)