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Witwenrente abgelehnt: Nach dem Tod des Ex-Manns fehlen 1.758 Euro im Monat

Mehr als 80.000 Euro Abfindung verlangte eine geschiedene Frau aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ihres früheren Mannes. Vor ihrer erneuten Hochzeit hatte sie eigens nachgefragt, ob ihre bisherigen Rentenzahlungen weiterlaufen würden. Die Antwort gab ihr keinen Anlass, mit einem Ende der Zahlungen wegen der Heirat zu rechnen. Als der Ex-Mann wenige Wochen nach der Hochzeit starb, half ihr diese Auskunft jedoch nicht weiter. Mit ihrer Abfindungsforderung scheiterte sie vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rente sicher? Die Auskunft vor der Hochzeit

Die Frau bezog seit Jahren einen Teil der Betriebsrente ihres Ex-Manns. Ihre Ehe war 2004 geschieden worden, doch über den noch offenen Ausgleich der Betriebsrenten einigten sich die beiden erst 2013 vor dem Familiengericht. Der Mann verpflichtete sich, monatlich 1.758,55 Euro zu zahlen, und trat dafür Ansprüche aus seiner Betriebsrente beim früheren Arbeitgeber an seine Ex-Frau ab.

Durch diese Abtretung von Versorgungsansprüchen konnte das Geld direkt vom Arbeitgeber auf ihr Konto fließen. Die Zahlung beruhte aber weiterhin auf dem Versorgungsausgleich mit ihrem Ex-Mann. Sie bekam einen Anteil an seiner Versorgung und erwarb dadurch keine eigene Betriebsrente.

Als sie erneut heiraten wollte, wandte sie sich deshalb an dessen früheren Arbeitgeber. Dieser sah in seiner Antwort vom 12. März 2022 keinen Grund, die laufenden Zahlungen wegen der Hochzeit zu beenden. Am 1. Juli heiratete die Frau. Ihr Ex-Mann starb am 17. August, und ab November 2022 blieben die Zahlungen aus.

Keine Witwenrente – weil ihr Mann sich Rentenbeiträge auszahlen ließ

Sechs Wochen nach der Hochzeit stirbt der Ex

Die Hochzeit allein hatte ihren Anspruch auf die sogenannte schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht beendet. Mit dem Tod ihres Ex-Manns änderte sich das: Nach § 31 Abs. 3 VersAusglG erlischt dieser Anspruch, wenn einer der früheren Ehepartner stirbt. Die Auskunft vor der Hochzeit war nach Auffassung des BAG also richtig. Sie enthielt aber keine Zusage für die Zeit nach seinem Tod.

Für geschiedene Partner kann dann eine Beteiligung an der Hinterbliebenenversorgung an die Stelle des bisherigen Ausgleichs treten. Nach § 25 VersAusglG können sie vom Versorgungsträger die Leistung verlangen, die ihnen zustünde, wenn die frühere Ehe bis zum Tod bestanden hätte. Die Höhe ist auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente begrenzt. Zugleich gelten die Bedingungen der jeweiligen Hinterbliebenenversorgung – und diese sahen hier bei erneuter Heirat keine Witwenrente vor.

Die Frau wollte dennoch weiter monatliche Zahlungen erhalten und klagte. Falls sie damit scheitern sollte, verlangte sie eine Abfindung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Warum es keine 80.000 Euro Abfindung gibt

Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es nur noch um die Einmalzahlungen. Die Frau forderte 27.568,20 Euro von der Pensionskasse und 52.865,64 Euro vom früheren Arbeitgeber, zusammen 80.433,84 Euro. Gegenüber dem Arbeitgeber beantragte sie ersatzweise einen geringeren Betrag. Die Ablehnung der laufenden Hinterbliebenenrente war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig.

Auch mit der Abfindung hatte sie keinen Erfolg: Das BAG wies ihre Revision mit Urteil vom 27. Januar 2026 zurück (Az. 3 AZR 84/25). Die Versorgungsregeln sahen eine Abfindung als Ersatz für eine Witwenrente vor, die durch eine spätere Wiederheirat wegfiel. Dafür hätte die Frau schon vor ihrer neuen Hochzeit Anspruch auf diese Rente haben müssen.

Ihr früherer Mann lebte damals jedoch noch. Aus seiner Versorgung konnte sie deshalb bei der Hochzeit keine Witwenrente beziehen, die durch die Heirat weggefallen wäre. Die Frau hielt dagegen, nach seinem Tod sei der Rentenanspruch für einen kurzen juristischen Moment entstanden und sofort wieder erloschen. Doch auch damit ließ sich nach Auffassung des Gerichts die verlangte Abfindung nicht begründen.

Ob die Wiederheiratsklausel selbst wirksam war, ließ das BAG offen. Wäre sie unwirksam gewesen, hätte das allenfalls für die laufende Hinterbliebenenrente gesprochen. Deren Ablehnung stand aber bereits fest und konnte in diesem Verfahren nicht mehr geändert werden.

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Vor der Hochzeit nach dem Todesfall fragen

Wer nach einer Scheidung einen Teil der Betriebsrente des Ex-Partners erhält und erneut heiraten möchte, sollte deshalb ausdrücklich auch nach den Leistungen im Todesfall fragen. Eine Bestätigung, dass die bisherigen Zahlungen trotz Hochzeit weiterlaufen, reicht dafür nicht aus. Die Anfrage sollte sowohl die spätere Witwenrente als auch eine mögliche Abfindung erfassen. Damit der Versorgungsträger beides prüfen kann, braucht er die Scheidungsentscheidung und spätere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.

Sind Arbeitgeber und Pensionskasse beteiligt, sollte die Anfrage an beide gehen. Im entschiedenen Fall hatte nur der Arbeitgeber geantwortet. Gegenüber der Pensionskasse konnte sich die Frau schon deshalb nicht auf eine eigene Zusage berufen.