Die eigene Lebensversicherung wird steuerfrei ausgezahlt, doch anschließend kann jeden Monat ein Teil der Witwenrente fehlen. Denn die Rentenversicherung berücksichtigt den Ertrag für zwölf Monate als Einkommen. Das kann Hinterbliebene nach neuem Recht über den Freibetrag bringen, obwohl Gehalt und eigene Rente unverändert bleiben.
Wie solche Kapitalauszahlungen bei der Witwenrente zählen, hat die Deutsche Rentenversicherung in ihrer am 7. September 2026 ergänzten Rechtsanweisung näher erläutert. Sie präzisiert damit die bestehende Anrechnung, ohne eine neue Kürzungsregel einzuführen.
Die Beiträge bleiben frei, der Ertrag zählt
Wer eine eigene kapitalbildende Lebensversicherung zum vereinbarten Ablauf ausgezahlt bekommt, erhält damit auch seine eingezahlten Beiträge zurück. Dieser Teil der Summe bleibt bei der Witwenrente außen vor. Als Einkommen zählen bei steuerfreien Altverträgen die Zinsen aus den Sparanteilen. Wie viel die Versicherung insgesamt überweist, sagt deshalb noch wenig über die mögliche Rentenkürzung aus.
Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch bestimmte steuerfreie Verträge, deren Laufzeit vor 2005 begonnen hat und für die bis Ende 2004 ein Beitrag gezahlt wurde. Zahlt die Versicherung hingegen wegen des Todes des versicherten Partners, bleibt diese Todesfallleistung bei der gewöhnlichen Einkommensanrechnung auf die Witwenrente unberücksichtigt.
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Welche älteren Ehen geschützt sind
Auch die eigene Versicherungszahlung führt nicht bei allen Hinterbliebenen zu weniger Rente. Wer unter das alte Recht fällt, darf Vermögenseinkommen ohne Anrechnung behalten. Das gilt, wenn der Ehepartner vor 2002 verstorben ist. Bei einem späteren Todesfall greift der Schutz ebenfalls, sofern die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Für diese Gruppe bleibt der Versicherungsertrag dank der gesetzlichen Übergangsregelung ohne Folgen für die Witwenrente. Sind beide Ehepartner jünger, reicht eine Heirat vor 2002 allein dagegen nicht aus.
Eine Auszahlung wirkt zwölf Monate nach
Gilt neues Recht, verteilt die Rentenversicherung den einmaligen Ertrag auf die zwölf Kalendermonate nach der Auszahlung. Kommt das Geld beispielsweise im November 2026 auf das Konto, zählt es von Dezember 2026 bis November 2027 mit. Die DRV-Berechnungshinweise behandeln solche Erträge als einmaliges Vermögenseinkommen. Deshalb rechnet die DRV den Ertrag schon ab dem Folgemonat an – nicht erst zur nächsten Rentenanpassung im Juli.
Bevor die Deutsche Rentenversicherung den Monatsbetrag berechnet, zieht sie grundsätzlich den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ab, sofern keine weiteren Kapitaleinkünfte vorliegen. Gibt es im selben Jahr auch steuerpflichtige Kapitalerträge, wird der Pauschbetrag ausschließlich diesen zugeordnet. Einen zusätzlichen pauschalen Steuerabzug gibt es bei steuerfreien Gewinnen aus begünstigten Altverträgen nicht. Bei steuerpflichtigen Versicherungsgewinnen beträgt dieser dagegen grundsätzlich 30 Prozent.
Der so berechnete Monatsbetrag kommt zum übrigen anrechenbaren Einkommen hinzu. Zusammen dürfen diese Einkünfte von Juli 2026 bis Juni 2027 den Freibetrag von 1.122,53 Euro erreichen, ohne die Witwenrente zu mindern. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Von der Witwenrente zieht die DRV dann 40 Prozent des Betrags ab, der über dieser Grenze liegt. Wer eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bezieht, kann den Freibetrag allerdings bereits weitgehend ausgeschöpft haben.
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Was von 700 Euro Witwenrente bleiben kann
Ausgangspunkt der Beispielrechnung sind 700 Euro Witwenrente und 900 Euro sonstiges anrechenbares Monatseinkommen. Die 900 Euro sind bereits um alle gesetzlichen Pauschalabzüge bereinigt und liegen unter dem Freibetrag. Ohne Versicherungszahlung bleiben die 700 Euro Witwenrente deshalb vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten.
Die Rechnung gilt für Juli 2026 bis Juni 2027 bei unveränderten Einkünften und einer Hinterbliebenenrente nach neuem Recht. Der Todesfall liegt vor 2026, waisenrentenberechtigte Kinder und weitere Einkünfte gibt es nicht.
Wird nun im Juni 2026 eine eigene Lebensversicherung ausgezahlt, verändert sich die Rechnung. Angenommen wird ein steuerbegünstigter Altvertrag, dessen Laufzeit und Beitragszahlung vor 2005 begonnen haben. Von der Auszahlung entfallen laut Versicherungsabrechnung 18.000 Euro auf steuerfreie Zinsen aus den Sparanteilen. Weil keine weiteren Kapitaleinkünfte hinzukommen, werden davon 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Die verbleibenden 17.000 Euro ergeben für die folgenden zwölf Monate jeweils 1.416,67 Euro zusätzliches Einkommen.
Zusammen mit den bisherigen 900 Euro sind das 2.316,67 Euro. Dieser Betrag liegt um 1.194,14 Euro über dem Freibetrag. Davon zieht die DRV 40 Prozent, also 477,66 Euro, von der Witwenrente ab. Übrig bleiben monatlich 222,34 Euro vor Sozialbeiträgen. Über die zwölf Monate summiert sich die Kürzung in diesem Beispiel auf 5.731,92 Euro.
Wer eine solche Auszahlung erhält, sollte der Rentenversicherung die Abrechnung mit Vertragsbeginn, Auszahlungsdatum und Ertragsanteil vorlegen. So lässt sich erkennen, welcher Teil der Überweisung überhaupt als Einkommen zählt.
Nach den zwölf Monaten fällt der einmalige Ertrag wieder aus der Berechnung heraus. Die Witwenrente richtet sich dann nach dem übrigen Einkommen und dem aktuellen Freibetrag. Diese Entlastung muss die DRV unmittelbar nach Ende des Anrechnungszeitraums berücksichtigen, nicht erst zum nächsten Juli.
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Vor der Auszahlung beide Varianten vergleichen
Bietet der Vertrag eine monatliche Rente statt der Einmalzahlung, lohnt sich vor der Entscheidung eine Vergleichsberechnung durch die Rentenversicherung. Auch die private Monatsrente kann die Witwenrente mindern – dann allerdings über die gesamte Bezugsdauer. Ob die andere Auszahlung günstiger ist, hängt deshalb vom übrigen Einkommen und der Höhe der angebotenen Rente ab.
