Trotz anerkannter Schwerbehinderung lehnte das Jobcenter einen Mehrbedarf von 35 Prozent zum Bürgergeld ab. Der Kläger mit einem GdB von 80 verlangte den Zuschlag rückwirkend bis 2011. Er hielt seine Schwerbehinderung für ausreichend, doch beide Gerichte folgten dieser Begründung nicht.
Nachzahlung ab 2011 verlangt
Der Mann erhielt vom Jobcenter den Regelbedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung. Am 31. März 2023 beantragte er zusätzlich den Zuschlag für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen und verlangte eine rückwirkende Zahlung ab 2011. Seit diesem Jahr war bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt, später wurde er auf 80 erhöht.
GdB 30 und gleichgestellt: Gericht lehnt Schwerbehindertenausweis ab
Für das Jobcenter begründete die Schwerbehinderung allein allerdings keinen Anspruch. Es erklärte, der Mann habe weder früher noch aktuell die besonderen Teilhabeleistungen erhalten, an die dieser Zuschlag geknüpft sei. Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 lehnte es den Antrag ab und hielt auch im Widerspruchsverfahren an dieser Entscheidung fest.
Daraufhin klagte der Mann am 4. Juli 2023 beim Sozialgericht Köln. Dort verwies er auf seinen seit 2011 anerkannten GdB und dessen spätere Erhöhung. Aus seiner Sicht musste ihm der Mehrbedarf auch ohne das Merkzeichen G zustehen, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kennzeichnet.
Der GdB genügte dem Gericht nicht
Das Sozialgericht folgte jedoch der Begründung des Jobcenters. Für den beantragten Mehrbedarf kommt es nach § 21 Abs. 4 SGB II darauf an, dass tatsächlich eine der dort genannten Teilhabeleistungen erbracht wird. Eine solche Leistung hatte der Mann nicht nachgewiesen. Seine Klage wies das Gericht deshalb mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2023 ab (Az. S 7 AS 1918/23).
Der Zuschlag ist an bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen zur Teilhabe an Bildung gebunden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält 35 Prozent seines maßgebenden Regelbedarfs zusätzlich. Die Unterkunftskosten gehören nicht zur Berechnungsgrundlage. Die Höhe des GdB ersetzt die erforderliche Teilhabeleistung dagegen nicht.
Der Mann blieb bei seiner Forderung und legte Berufung ein. Er berief sich erneut auf seine Schwerbehinderung und machte außerdem geltend, ihm müssten die Merkzeichen G und aG zuerkannt werden. Damit begründete er seinen Anspruch weiterhin mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen, ohne eine entsprechende Maßnahme nachzuweisen.
Eine Bewilligung allein reicht nicht
Auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte er damit keinen Erfolg. Es bestätigte die Ablehnung mit Urteil vom 26. Februar 2026 (Az. L 7 AS 1396/23) und erläuterte, wann der Zuschlag entsteht: Selbst ein Anspruch auf eine passende Teilhabeleistung oder deren Bewilligung genügt noch nicht. Erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Mehrbedarf aus.
Das Gericht stützte diese Auslegung auch auf die Regelung für die Zeit nach einer Maßnahme: Der Zuschlag kann während einer angemessenen Übergangszeit weitergezahlt werden, insbesondere während einer Einarbeitung. Das setzt jedoch voraus, dass zuvor eine entsprechende Maßnahme stattgefunden hat. Eine solche Teilnahme hatte der Mann nicht nachgewiesen.
Damit fehlte zugleich die Grundlage für die verlangte Nachzahlung. Im Berufungsverfahren ging es um Leistungen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2023, über die das Jobcenter bereits mit bestandskräftigen Bescheiden entschieden hatte. Um für diesen Zeitraum mehr Geld zu erhalten, verlangte der Mann deren Überprüfung nach § 44 SGB X. Die Bescheide hätten jedoch nur zu seinen Gunsten geändert werden müssen, wenn ihm der Zuschlag damals zu Unrecht vorenthalten worden wäre. Dafür sah das Gericht angesichts der fehlenden Nachweise keinen Grund.
Auch Autoreparatur blieb unbezahlt
Neben dem Zuschlag hatte der Mann im Mai 2023 die Übernahme einer Autoreparatur beantragt. Dieser zweite Streitpunkt gehörte ebenfalls zum Verfahren. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II schied für das Landessozialgericht aus, weil es nur unabweisbare Bedarfe abdeckt, die zum Regelbedarf gehören. Ausgaben für ein Auto zählen nicht dazu.
Bürgergeld: Jobcenter darf Übernahme der Autoreparatur nicht ablehnen
Auch einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II lehnte das Gericht ab. Es begründete dies damit, dass die Nutzung eines Autos nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehöre und die Reparatur deshalb keinen unabweisbaren Bedarf darstelle. Die Berufung blieb damit in beiden Punkten erfolglos. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.