Die Familie wohnte bereits in einer anderen Wohnung, als die Nebenkostenabrechnung kam: 928,98 Euro sollte sie für ihre frühere Unterkunft nachzahlen. Das Jobcenter lehnte ab, weil es dem Umzug nicht zugestimmt hatte. Vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt scheiterte die Behörde damit. Sie hatte den Wohnungswechsel selbst mit Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten ermöglicht und musste deshalb auch die Nachforderung übernehmen.
Für Mieter im Bürgergeld-Bezug ist der Streit um eine solche Rechnung besonders heikel: Die laufende Miete der neuen Wohnung ist bereits fällig, zusätzlich verlangt der frühere Vermieter Geld. Das Urteil vom 9. Dezember 2025 zeigt, warum bei der Prüfung auch die bewilligten Hilfen für den Umzug zählen (Az. L 5 AS 99/23).
Neue Wohnung zu teuer, Umzug trotzdem finanziert
Das Ehepaar lebte zunächst in einer 47 Quadratmeter großen Wohnung. Nach der Geburt des Sohnes sei diese zu klein geworden, erklärte die Familie später im Widerspruch. Sie suchte eine größere Unterkunft und beantragte im Februar 2021 Unterstützung für eine 65 Quadratmeter große Wohnung. Die monatlichen Kosten sollten 600 Euro betragen.
Bürgergeld & Miete: Warum „die paar Euro zahl ich selbst“ ein teurer Irrtum ist
Das Jobcenter verweigerte zunächst die Zusicherung. Die Bruttokaltmiete überschreite die örtliche Grenze von damals 396,20 Euro. Damit war der Wechsel jedoch nicht beendet: Die Familie beantragte ein Darlehen für die neue Mietkaution von 1.200 Euro. Sie könne das Geld selbst nicht aufbringen. Die Rückzahlung der Sicherheit für die alte Wohnung werde voraussichtlich etwa ein Jahr dauern.
Am 19. Februar 2021 sagte das Jobcenter das Kautionsdarlehen zu. Den neuen Mietvertrag unterschrieb die Familie am 25. März. Mietbeginn war der 1. Juni 2021. Außerdem bewilligte die Behörde auch die Umzugskosten, die Einzugsrenovierung und eine Wohnungserstausstattung. Die laufenden Unterkunftskosten erkannte sie ab Juni in tatsächlicher Höhe an.
928,98 Euro für die frühere Wohnung
Kurz nach Beginn des neuen Mietverhältnisses stellte der bisherige Vermieter die Abrechnung aus. Sie betraf Betriebs- und Heizkosten von Oktober 2019 bis September 2020. Die Nachzahlung von 928,98 Euro sollte bis zum 31. Juli 2021 beglichen werden. Die Familie reichte die Rechnung beim Jobcenter ein.
Die Behörde wies den Antrag zurück. Ihr Argument: Der Umzug sei weder von ihr veranlasst noch mit der erforderlichen Zusicherung erfolgt. Dass sie Kaution, Transport und Renovierung finanziert hatte, hielt sie für unerheblich. Auch der durchgehende Leistungsbezug der Familie genüge für sich genommen nicht.
Die Familie widersprach. Ohne die zugesagte Kaution hätte sie den neuen Vertrag gar nicht abschließen können. Zudem verwies sie darauf, dass das Jobcenter weitere Kosten des Wohnungswechsels übernommen hatte. Das Sozialgericht Magdeburg gab ihr am 27. Februar 2023 recht. Das Jobcenter legte Berufung ein.
Die eigene Zusage verpflichtete das Jobcenter
Das Landessozialgericht bestätigte die Zahlungspflicht. Bei einer Nachforderung für eine frühere Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf zwei Punkte an: Die Betroffenen müssen vom Zeitraum der Kostenentstehung bis zur Fälligkeit durchgehend Leistungen bezogen haben. Außerdem muss ein Zusammenhang zwischen dem Wohnungswechsel und der Verantwortung des Jobcenters für die Unterkunft bestehen.
Ein solcher Zusammenhang besteht etwa, wenn die Behörde einen Umzug zur Kostensenkung verlangt oder ihm zugestimmt hat. Das Landessozialgericht bezog die hier gewährten Umzugshilfen ein. Mit diesen Zusagen hatte das Jobcenter den Wechsel ermöglicht oder zumindest erheblich gefördert. Die Kaution war dabei besonders wichtig: Ihre Zusicherung lag vor der Unterschrift unter dem Mietvertrag.
Nach Auffassung des Gerichts übernimmt die Behörde mit einer solchen Unterstützung auch Verantwortung für die wohnungsbezogenen Risiken des Wechsels. Dazu zählte hier die spätere Nebenkostenforderung aus dem alten Mietverhältnis. Die anfängliche Ablehnung wegen der Miethöhe beseitigte diesen Zusammenhang nicht.
Warum die volle Nachzahlung übernommen werden muss
Zusätzlich berücksichtigten die Richter die im Streitzeitraum 2021 geltende Corona-Sonderregel des § 67 Abs. 3 SGB II. Danach galten die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend als angemessen. Bei der Familie griff diese Regelung, weil zuvor die tatsächlichen Kosten der alten Wohnung anerkannt worden waren. Zusammen mit den bewilligten Umzugshilfen begründete das den Anspruch.
Auch die Höhe war nachvollziehbar: Die Familie hatte ihre vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen vollständig geleistet. Die zusätzliche Forderung entstand durch die Jahresabrechnung. Das Jobcenter hatte die Abschläge zuvor in voller Höhe berücksichtigt und keine Senkung der Nebenkosten verlangt. Deshalb musste es die gesamten 928,98 Euro als weiteren Unterkunftsbedarf für Juli 2021 übernehmen.
Wer nach einem Umzug eine Nebenkostenabrechnung für die alte Wohnung erhält, sollte deshalb neben der Rechnung auch die damaligen Zusicherungen und Bewilligungen zum Wohnungswechsel einreichen. Für die Prüfung zählen der Abrechnungszeitraum, der Zahlungstermin, der durchgehende Leistungsbezug und die konkrete Beteiligung des Jobcenters am Umzug. In diesem Fall blieb es nach der zurückgewiesenen Berufung bei der vollständigen Kostenübernahme.