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164 Euro Bürgergeld fehlen – Nebenkosten-Guthaben des Ex-Mitbewohners angerechnet

Wenn die Nebenkostenabrechnung ein Guthaben ausweist, atmen die meisten Mieter auf. Für eine Mutter und ihren Sohn wird das Guthaben zum Problem, weil ihr Mitbewohner kurz darauf auszieht. Das Jobcenter rechnet beim Bürgergeld der beiden nun auch seinen Anteil an: 164 Euro, von denen sie nie etwas hatten. Selbst das Sozialgericht hält das Ergebnis für nicht wünschenswert, doch die Klage scheitert.

Drei Bewohner, aber nur zwei im Bürgergeld

Die 1980 geborene Frau und ihr 2006 geborener Sohn bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Bürgergeld. Der Mann, mit dem sie die Wohnung teilen, gehört nicht dazu. Er lebt mit ihnen nur in einer Haushaltsgemeinschaft, sodass sein Einkommen für das Bürgergeld der beiden keine Rolle spielt.

Die Wohnkosten teilt das Jobcenter in solchen Fällen nach Köpfen auf. Bei drei Bewohnern übernimmt es für die Bedarfsgemeinschaft also zwei Drittel von Miete, Nebenkosten und Heizung, während das letzte Drittel auf den Mitbewohner entfällt.

Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu, wer nicht und wie wird gerechnet?

Das Guthaben wird mit Miete verrechnet

Am 19. März 2025 rechnet die Vermieterin die Nebenkosten für 2024 ab und kommt auf ein Guthaben von 491,51 Euro. Ausgezahlt wird es nicht, sondern direkt mit der Miete für Mai 2025 verrechnet. Im Mai fällt die Miete damit um 491,51 Euro niedriger aus. Auf jeden der drei Bewohner entfällt ein Drittel davon, auf den Mitbewohner also 163,84 Euro und auf Mutter und Sohn zusammen 327,67 Euro.

Dem Jobcenter liegt die Abrechnung bereits am 25. März vor. Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Guthaben die Wohnkosten im Monat nach der Gutschrift, hier also im Juni. Mit Bescheid vom 26. März kürzt das Jobcenter die Wohnkosten für Juni deshalb um 327,67 Euro, also um den Anteil des Nebenkosten-Guthabens, der Mutter und Sohn im Mai zugutegekommen ist. Das Drittel des Mitbewohners bleibt unberücksichtigt.

Der Auszug dreht die Rechnung

Am 20. Mai teilen Mutter und Sohn dem Jobcenter mit, dass der Mitbewohner zum 1. Juni auszieht. Ab Juni tragen die beiden die Wohnkosten damit allein, und das Jobcenter übernimmt mit Bescheid vom 22. Mai die gesamten Kosten statt nur zwei Drittel.

Zugleich bewertet es aber auch das Nebenkosten-Guthaben neu. Statt 327,67 Euro zieht es nun die vollen 491,51 Euro von den Wohnkosten der beiden für Juni ab. Darin stecken auch die 163,84 Euro, um die im Mai die Miete des Mitbewohners gesunken war. Dieses Geld kam im Mai dem Mitbewohner zugute, angerechnet wird es im Juni Mutter und Sohn. Ihren Widerspruch weist das Jobcenter am 17. Juni zurück.

Das Drittel war im Mai schon verbraucht

Am 4. Juli 2025 klagen Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht. Sie argumentieren, ein Drittel des Guthabens sei bereits im Mai verbraucht gewesen, weil der Mitbewohner damals noch in der Wohnung lebte und durch die Verrechnung weniger Miete zahlte. Im Juni könne dieses Drittel deshalb nicht mehr auf ihre Wohnkosten angerechnet werden. Sie verlangen daher weitere 163,84 Euro für Juni. Das Sozialgericht Karlsruhe weist die Klage jedoch mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2025 ab (Az. S 12 AS 1809/25).

Maßgeblich ist allein der Juni

Das Jobcenter beruft sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 (Az. B 4 AS 139/11 R). Danach kommt es weder darauf an, wie ein Guthaben entstanden ist, noch darauf, für welchen Zeitraum die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind allein die Verhältnisse in dem Monat, in dem es angerechnet wird. Da der Mitbewohner im Juni nicht mehr in der Wohnung lebte, gibt es auch keinen Kopfteil mehr, auf den ein Drittel entfallen könnte.

Zudem verweist die Behörde auf die Kehrseite der Regel. Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen muss das Jobcenter auch dann übernehmen, wenn sie aus einer Zeit ohne Leistungsbezug stammen, und spiegelbildlich zähle bei Guthaben nur der Zeitpunkt der Anrechnung. Ob das Geld mit Ansprüchen Dritter belastet war, spiele dabei ebenfalls keine Rolle.

Das Sozialgericht schließt sich dem vollständig an. Es hält die Ausführungen im Widerspruchsbescheid für richtig und schlüssig und sieht keinen Anlass, ihnen etwas hinzuzufügen.

Gericht räumt Bruch mit dem Zivilrecht ein

Eine Einschränkung macht die Kammer allerdings. Sie gesteht den Klägern zu, dass die Anrechnungsregel dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widerspricht: Zivilrechtlich waren die Mietkosten im Mai durch die Verrechnung teilweise erloschen, grundsicherungsrechtlich wird das Guthaben im Juni aber trotzdem voll berücksichtigt.

Diesen Bruch habe der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen. § 22 Abs. 3 SGB II soll den Jobcentern in der Massenverwaltung erheblichen Aufwand ersparen. Dass die Regel dabei in sehr wenigen Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die in der Sache nicht wünschenswert sind, sei der Preis dafür. Der Auszug eines Mitbewohners zum Ende des Monats, in dem das Guthaben gutgeschrieben wird, sei genau ein solcher Fall. Weil das Gericht die Regel für verfassungsgemäß hält, sind Jobcenter und Gericht an sie gebunden. Die Berufung hat es nicht zugelassen, denn der Streitwert liegt mit 163,84 Euro unter der Grenze von 750 Euro, und die Rechtsfrage sei durch das Bundessozialgericht bereits geklärt.