Mit der Mütterrente III steigt die eigene Altersrente nach heutigem Rentenwert um 21,26 Euro brutto pro Kind. Wer zusätzlich eine Witwenrente bezieht, kann einen Teil dieses Plus durch eine höhere Einkommensanrechnung wieder verlieren. Für den Zuschlag, der auf das Jahr 2027 entfällt, hat der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme vorgesehen. Bei der späteren Auszahlung kommt es deshalb darauf an, für welchen Zeitraum das Geld bestimmt ist.
Eine höhere Rente zählt als Einkommen
Mit der Mütterrente III erhalten Berechtigte für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich einen weiteren halben Rentenpunkt. Bei bereits laufenden Altersrenten erhöht dieser Zuschlag die eigene Rente. Der Anspruch entsteht ab Januar 2027, die rückwirkende Auszahlung beginnt 2028. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, steht der Zuschlag frühestens ab diesem Rentenbeginn zu.
Mütterrente kommt 2027 nicht für alle automatisch – wann ein Antrag nötig ist
Die eigene gesetzliche Altersrente gehört zu den Einkünften, die bei der Berechnung einer Witwenrente berücksichtigt werden. Steigt sie durch die Mütterrente, steigt damit grundsätzlich auch das anrechenbare Einkommen. Liegt dieses bereits über dem Freibetrag, kann die Rentenversicherung entsprechend weniger Witwenrente zahlen.
Wie viel angerechnet wird, hängt jedoch nicht allein von der Bruttorente ab. Die Rentenversicherung zieht zunächst eine gesetzlich festgelegte Pauschale ab. Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn ab 2011 beträgt sie 14 Prozent, bei einem früheren Beginn 13 Prozent. Mit diesem rechnerischen Nettobetrag arbeitet die Einkommensanrechnung weiter. Der tatsächliche Kontoeingang kann davon abweichen.
Nur das Einkommen über der Grenze zählt
Von Juli 2026 bis Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb dieser Grenze werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Maßgeblich sind dabei alle im jeweiligen Fall anzurechnenden Einkünfte zusammen.
Bleibt das Einkommen auch mit dem zusätzlichen Rentenbetrag unter dem Freibetrag, löst die Mütterrente keine Kürzung aus. Wird die Grenze erst durch das Plus überschritten, zählt nur der darüberliegende Teil. Während des Sterbevierteljahres, also in den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, wird eigenes Einkommen überhaupt nicht auf die Witwenrente angerechnet.
42,52 Euro mehr, 14,63 Euro weniger
Ein Beispiel verdeutlicht, wie beide Renten zusammenwirken. Angenommen werden zwei vor 1992 geborene Kinder mit Anspruch auf den vollen zusätzlichen Mütterrente-Zuschlag, eine eigene Altersrente von 1.400 Euro brutto mit Rentenbeginn ab 2011 und eine Witwenrente von 600 Euro vor Einkommensanrechnung. Weitere Einkünfte und ein zusätzlicher Kinderfreibetrag bestehen nicht, das Sterbevierteljahr ist vorbei.
Gerechnet wird mit dem derzeitigen Rentenwert von 42,52 Euro und dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Die Tabelle zeigt, wie die Anrechnung nach Ablauf der Ausnahme für 2027 wirkt. Wie hoch die Beträge dann tatsächlich ausfallen, hängt vom geltenden Rentenwert und Freibetrag ab.
| Monatliche Berechnung | Ohne zusätzlichen Zuschlag | Mit zusätzlichem Zuschlag |
|---|---|---|
| Eigene Altersrente brutto | 1.400,00 € | 1.442,52 € |
| Nach 14 % Pauschalabzug | 1.204,00 € | 1.240,57 € |
| Über dem Freibetrag | 81,47 € | 118,04 € |
| Davon 40 % Anrechnung | 32,59 € | 47,22 € |
| Verbleibende Witwenrente | 567,41 € | 552,78 € |
| Beide Renten zusammen, vor weiteren Abzügen | 1.967,41 € | 1.995,30 € |
Den 42,52 Euro zusätzlicher Altersrente stehen damit 14,63 Euro weniger Witwenrente gegenüber. Zusammen steigen die Renten um 27,89 Euro monatlich. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind dabei noch nicht abgezogen. Der pauschale Abzug von 14 Prozent dient allein der Einkommensanrechnung und ersetzt diese tatsächlichen Belastungen nicht.
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Die Nachzahlung für 2027 bleibt außen vor
Der zusätzliche Zuschlag aus der Mütterrente III für 2027 wird nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Ausnahme regelt § 114 Abs. 7 SGB IV in der ab Januar 2027 geltenden Fassung. Obwohl das Geld erst 2028 nachgezahlt wird, bleibt die Witwenrente für 2027 dadurch unverändert.
Für den Zuschlag, der auf Monate ab 2028 entfällt, gelten dagegen wieder die allgemeinen Anrechnungsregeln. Bei einer laufenden Hinterbliebenenrente werden Einkommenserhöhungen nach § 18d SGB IV grundsätzlich zum nächstfolgenden 1. Juli berücksichtigt.
Die Mütterrente III wird bei bestehenden Renten weitgehend automatisch berücksichtigt. Wenn die neuen Bescheide eintreffen, sollten Bezieher beider Renten deshalb sowohl die Erhöhung der eigenen Altersrente als auch die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente prüfen. Umfasst eine Nachzahlung mehrere Zeiträume, kommt es auf die Aufteilung an: Der zusätzliche Zuschlag für 2027 bleibt bei der Witwenrente anrechnungsfrei.
