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Ex-Mann will an höherer Mütterrente teilhaben – Gericht stoppt neue Rententeilung

Mehr als 20 Jahre nach der Scheidung wollte ein Mann die Rentenansprüche mit seiner früheren Frau neu aufteilen lassen. Durch die Mütterrente waren deren Ansprüche gestiegen, der für eine Teilung maßgebliche Wert lag nun 22,71 Euro höher. Das Familiengericht gab seinem Antrag zunächst statt. Doch die Frau wehrte sich und setzte durch, dass die bisherige Aufteilung bestehen blieb.

Für sie ging es um Rentenansprüche aus der Kindererziehung, die erst nach der Scheidung aufgewertet worden waren. Ihr Ex-Mann konnte davon über einen geänderten Versorgungsausgleich profitieren, wenn die Voraussetzungen für eine neue Berechnung erfüllt waren. Bei der Prüfung kam es schließlich auf einen Abstand von nur 74 Cent zur gesetzlichen Grenze an.

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Nach der Scheidung kam die Mütterrente

Das Paar hatte 1987 geheiratet. Mit der Scheidung am 28. Mai 2003 regelte das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich (Az. 8 F 437/02). Dabei wurden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche miteinander verglichen: Beim Mann waren es monatlich 637,12 Euro, bei der Frau 67,57 Euro. Das Gericht übertrug die Hälfte der Differenz zugunsten der Frau.

Diese Beträge bewerteten die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Sie waren die Grundlage für deren Aufteilung bei der Scheidung, keine damaligen Rentenauszahlungen. Weil der Mann deutlich höhere Ansprüche aufgebaut hatte, musste er einen Teil davon abgeben.

Die Mütterrente I ab Juli 2014 und die Mütterrente II ab Januar 2019 verbesserten später die Bewertung von Kindererziehungszeiten. Dadurch stieg auch der Wert der Rentenansprüche, die die Frau während der Ehe erworben hatte. Eine solche nachträgliche Aufwertung kann eine neue Aufteilung ermöglichen. Ein geänderter Versorgungsausgleich kann anschließend auch die laufende Rentenzahlung verändern.

Mit Schreiben vom 25. September 2024 beantragte der Mann deshalb die Änderung der alten Entscheidung. Sein Antrag ging am 7. Oktober beim Familiengericht ein. Die Frau, die ab Dezember 2024 Altersrente bezog, hielt die Abweichung dagegen für zu gering, um die bisherige Aufteilung zu ändern.

Das Familiengericht teilte neu

Das Gericht holte aktuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. Danach betrug der auf die Ehezeit entfallende Rentenanspruch der Frau nun 112,99 Euro. Die Hälfte davon, der sogenannte Ausgleichswert, lag bei 56,50 Euro. Beim Mann ergaben sich 636,49 Euro und damit ein hälftiger Ausgleichswert von 318,25 Euro.

Am 27. März 2025 änderte das Familiengericht den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab November 2024. Es teilte die beiden gesetzlichen Rentenanrechte jeweils intern. Dabei erhält jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch beim Versorgungsträger des anderen. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein. Sie empfand die Aufteilung der Kindererziehungszeit als ungerecht.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab ihrer Beschwerde am 13. Juni 2025 statt (Az. 15 UF 63/25) und wies den Änderungsantrag des Mannes zurück. Die neuen Rentenauskünfte rechtfertigten nach seiner Berechnung keine Änderung der alten Entscheidung.

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22,71 Euro lagen unter der Grenze

Für die Änderung eines nach dem bis Ende August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs verlangt § 51 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung. Bei der hier geprüften Änderung eines Rentenanrechts müssen nach § 225 Abs. 3 FamFG zwei Grenzen zugleich erfüllt sein: Der Unterschied muss mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts erreichen und zusätzlich einen bestimmten Eurobetrag übersteigen.

Bei der Frau war die erste Bedingung deutlich erfüllt. Ihr bisheriger Ausgleichswert betrug gerundet 33,79 Euro, die Hälfte der ursprünglich angesetzten 67,57 Euro. Mit der neuen Bewertung stieg er auf 56,50 Euro. Der Unterschied von 22,71 Euro lag damit weit über der Fünf-Prozent-Grenze von 1,69 Euro.

Die zweite Hürde lag jedoch höher. Maßgeblich war ein Prozent der monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße am Ende der Ehezeit. Hier war der Scheidungsantrag im Jahr 2002 zugestellt worden. Die daran anknüpfende Grenze betrug 23,45 Euro. Die Wertänderung von 22,71 Euro lag 74 Cent darunter. Für eine neue Aufteilung hätte sie die Grenze sogar überschreiten müssen.

Auch die Ansprüche des Mannes eröffneten keinen Weg zur Änderung. Sein hälftiger Ausgleichswert war von 318,56 auf 318,25 Euro gesunken. Diese Differenz von 31 Cent erreichte schon die für ihn geltende Fünf-Prozent-Grenze von 15,93 Euro nicht.

Die alte Aufteilung bleibt bestehen

Damit blieb es beim bisherigen Versorgungsausgleich. Die durch die Mütterrente gestiegenen Ansprüche der Frau führten in diesem Verfahren zu keiner zusätzlichen Teilung zugunsten ihres Ex-Mannes. Für ältere Scheidungen kommt es bei einer solchen Prüfung auf die Veränderung des jeweiligen Ausgleichswerts und die zum Ehezeitende geltende Grenze an. Eine höhere Rentenanwartschaft allein genügt dafür noch nicht.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens muss der Mann tragen. Für das Beschwerdeverfahren erhob das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten, weil der Antrag bei richtiger Behandlung bereits vom Familiengericht hätte abgewiesen werden müssen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren müssen beide Beteiligten jeweils selbst tragen.