Eine Frau verlangte vom Jobcenter Geld für die Erstausstattung ihrer Wohnung. Ihre Begründung: Möbel und Haushaltsgegenstände seien nur geliehen, sie müsse die Sachen zurückgeben. Doch auch mit Bestätigungen der Verleiher setzte sie sich vor Gericht nicht durch. Ungeklärt blieb, welche Einrichtung sie tatsächlich benötigte und welche Rückgabepflichten bestanden.
Erstausstattung zweieinhalb Jahre nach dem Einzug beantragt
Die Frau war im Oktober 2016 in ihre Mietwohnung gezogen. Für den Einzug hatte sie sich nach eigener Darstellung Geld und Haushaltsgegenstände geliehen. Im März 2019 beantragte sie beim Jobcenter eine Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten. Die Behörde lehnte zunächst mit einer einfachen Überlegung ab: Wer schon seit Jahren in seiner Wohnung lebe, brauche offenbar Ersatz für vorhandene Sachen. Dafür müsse Geld aus dem Regelsatz angespart werden.
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Dem widersprach die Frau. Sie müsse sowohl das Geld als auch die geliehenen Sachen zurückgeben. Als fehlende Gegenstände nannte sie unter anderem Kochtöpfe, einen Esstisch mit Stühlen, Gardinen, Leuchten und eine Wohnzimmereinrichtung mit Sofa, Bücherregal und Vitrine. Außerdem verlangte sie etwa eine Mikrowelle, eine Kaffeemaschine und einen Wärmepumpentrockner.
Das Jobcenter wollte die Wohnung besichtigen
Damit stellte sich die Frage, wie die Wohnung tatsächlich eingerichtet war. Das Jobcenter bat die Frau, sich telefonisch zu melden, um einen Hausbesuch zu vereinbaren. Nach den Feststellungen im Urteil reagierte sie auf dieses Schreiben nicht. Eine Besichtigung kam deshalb nicht zustande.
Auch beim geliehenen Geld sah die Behörde keinen offenen Bedarf. Die vorgelegten Kontoauszüge zeigten, dass die Frau die Beträge bereits 2017 an die Geldgeber zurücküberwiesen hatte. Bei ihrem Antrag im März 2019 waren diese Darlehen also schon zurückgezahlt. Im September 2019 wies das Jobcenter ihren Widerspruch zurück.
Was die Verleiher bestätigten
Mit ihrer Klage legte die Frau mehrere Bestätigungen vor. Ein Mann erklärte, ihr einen Esstisch mit sechs Stühlen, eine Kaffeemaschine, Kochtöpfe, etwas Geschirr und weitere Gegenstände als Dauerleihgabe überlassen zu haben. Eine andere Person bestätigte, ihr im Februar 2017 eine Couch für ungefähr zwei Jahre geliehen zu haben. Ihr Neffe schrieb, er benötige eine ausgeliehene TV-Bank selbst und freue sich über eine Rückgabe zum Jahresende 2019.
Diese Angaben beschrieben keine einheitliche Situation. Ein Teil der Einrichtung stand der Frau auf Dauer zur Verfügung. Bei anderen Gegenständen enthielten die Schreiben Hinweise auf eine zeitliche Begrenzung oder eine gewünschte Rückgabe. Für den Anspruch kam es darauf an, welche Ausstattung sie beim Antrag tatsächlich benötigte und inwieweit sie die vorhandenen Sachen weiter nutzen konnte.
Das Sozialgericht Hamburg forderte sie deshalb auf, weitere Fragen zu beantworten. Es setzte dafür eine Frist und wies auf die Folgen einer unzureichenden Antwort hin. Nach seiner Bewertung antwortete die Frau jedoch nur pauschal und unvollständig. Es fehlten insbesondere eine Beschreibung ihrer Wohnverhältnisse und Angaben dazu, wann sie die ausgeliehenen Gegenstände erhalten hatte.
Maßgeblich war der Bedarf beim Antrag
Das Gericht prüfte den Anspruch auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II. Solche Leistungen werden gesondert erbracht. Entscheidend war für das Sozialgericht, ob bei der Antragstellung ein noch ungedeckter Ausstattungsbedarf bestand. Damit stellte es auf die konkrete Einrichtung ab, während das Jobcenter seine erste Ablehnung noch mit der langen Wohndauer begründet hatte.
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Weil weder die Besichtigung noch die schriftlichen Nachfragen die tatsächlichen Verhältnisse geklärt hatten, sah das Sozialgericht den Bedarf als nicht ausreichend dargelegt an. Weitere Ermittlungen, etwa eine Befragung der Personen, die Gegenstände verliehen hatten, hielt es unter diesen Umständen für entbehrlich. Es wies die Klage im März 2024 ab. Die Frau legte Berufung ein und bezeichnete die Entscheidung als willkürlich und menschenverachtend.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Hamburg erschien die Frau nicht. Mit seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. L 4 AS 88/24) bestätigte das Gericht die Ablehnung und schloss sich der Begründung des Sozialgerichts an: Ein entsprechender Bedarf lasse sich nicht feststellen. Bei den Gegenständen handele es sich entweder um Dauerleihgaben, die keinen zusätzlichen Bedarf auslösten, oder die Rückgabepflicht sei nicht dargelegt worden. Auch aus dem geliehenen Geld ergab sich kein Bedarf, weil die Frau es bereits vor dem Antrag zurückgezahlt hatte. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Für einen Antrag wegen geliehener Einrichtung kommt es damit auf die konkreten Leihbedingungen an. Wer Möbel dauerhaft nutzen kann, hat nach dieser Entscheidung insoweit keinen zusätzlichen Ausstattungsbedarf. Im Fall der Frau scheiterte der Antrag zudem daran, dass sie weder einen Hausbesuch ermöglichte noch die Fragen des Gerichts ausreichend beantwortete.