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Bürgergeld: Jobcenter muss die Miete zahlen – obwohl es dem Mieter nicht glaubt

Beim Hausbesuch blieb die Tür eines Bürgergeld-Empfängers aus Gera geschlossen, auch einen kurzfristig angesetzten Termin nahm er nicht wahr. Das Jobcenter sah seine Wohnsituation weiterhin als ungeklärt an und zahlte keine Wohnkosten. Vor Gericht setzte der Mann dennoch vorläufig monatlich 221,20 Euro durch – auch eine Auskunft aus dem Jobcenter selbst sprach für ihn.

Nach der Kündigung fehlte das Geld für die Wohnung

Der Konflikt hatte bereits Monate vor dem Hausbesuch begonnen. Seit August 2022 lebte der junge Mann in einer möblierten Wohnung mit knapp 32 Quadratmetern, für die zuletzt einschließlich Betriebs- und Heizkosten monatlich 221,20 Euro anfielen. Das Jobcenter übernahm zunächst diese Kosten. Nach eigenen Angaben war der Mann psychisch erkrankt und erhielt Unterstützung von seiner Mutter, die sich mit einer umfassenden Vollmacht um seine Angelegenheiten kümmerte.

Im September 2025 kündigte der Vermieter fristlos. Trotz Aufforderungen und Abmahnungen werde die Wohnung nicht ausreichend gereinigt, verrottende Lebensmittel und nicht entsorgter Müll verursachten Gerüche. Bis Ende September sollte der Mann die Räume zurückgeben. Er blieb jedoch dort, weil er nach seiner Darstellung noch keine andere bezahlbare Wohnung gefunden hatte.

Im Oktober legte er dem Jobcenter zwei Wohnungsangebote vor und beantragte Unterstützung für Kaution und Erstausstattung. Die Behörde verlangte weitere Unterlagen und ließ bei der anschließenden Weiterbewilligung die bisherigen Wohnkosten vollständig weg. Bis zur Klärung des Auszugs beziehungsweise Umzugs sollten Unterkunft und Heizung unberücksichtigt bleiben. Ab Dezember 2025 bewilligte sie deshalb nur noch den Bürgergeld-Regelbedarf von 563 Euro, von dem sie laut Bescheid zudem monatlich 56,30 Euro durch Aufrechnung einbehalten wollte.

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Das Jobcenter bestand auf einer Vermieterbestätigung

Dagegen legte der Mann Widerspruch ein: Er wohne weiterhin in der Wohnung und müsse auch weiter dafür zahlen. Das Jobcenter verlangte eine Bestätigung des Vermieters, um die sich seine Mutter jedoch zunächst vergeblich bemühte. Obwohl sie die Behörde Anfang Dezember über ihre erfolglosen Kontaktversuche informiert hatte, blieb diese bei ihrer Forderung. Nach einer Fristverlängerung wies sie den Widerspruch am 6. Januar 2026 zurück, weil sich die Wohnsituation ohne die angeforderten Nachweise nicht klären lasse.

Am folgenden Tag reichte sein Anwalt das Kündigungsschreiben, Kontoauszüge mit den fortlaufenden Zahlungen und eine eidesstattliche Versicherung der Mutter ein. Darin bestätigte sie, dass ihr Sohn die Wohnung weiterhin nutze. Der Vermieter wolle die verlangte Bescheinigung dagegen nicht ausstellen, berichtete der Anwalt.

Für das Jobcenter reichte das nicht. Aus seiner Sicht musste gerade der Vermieter bestätigen, dass der Mann nach der Kündigung noch in der Wohnung leben durfte und dies auch tatsächlich tat. Die Erklärung der Mutter könne dessen Auskunft nicht ersetzen.

Weil die Behörde an ihrer Ablehnung festhielt, erhob der Mann am 9. Februar Klage und stellte zugleich einen Eilantrag beim Sozialgericht Altenburg. Damit wollte er erreichen, dass das Jobcenter ab Februar vorläufig wieder monatlich 221,20 Euro für die Wohnung zahlt. Bislang hatte seine Mutter ihm das Geld geliehen, was sie erheblich belaste. Ohne weitere Zahlungen befürchte er jedoch die Räumung.

Das Jobcenter hielt dem entgegen, bei rechtzeitiger Vorlage einer Vermieterbestätigung hätte es gezahlt und das Eilverfahren wäre vermeidbar gewesen. Selbst beim Vermieter nachzufragen, sei ihm ohne Einverständniserklärung aus Datenschutzgründen nicht erlaubt.

Warum die geschlossene Tür den Anspruch nicht ausschloss

Auf Anregung des Sozialgerichts versuchte die Behörde nun durch einen Hausbesuch, den Aufenthalt zu überprüfen. Als die Mitarbeiter am 4. März 2026 niemanden antrafen, hinterließen sie eine Einladung für den nächsten Morgen. Auch diesen Termin nahm der Mann nicht wahr. Sein Anwalt verwies auf die geschilderten psychischen Probleme: Der Mann meide Kontakte und könne seine Angelegenheiten kaum selbst regeln. Medizinische Unterlagen konnte er dafür allerdings nicht vorlegen, weil sein Mandant sich bislang nicht behandeln ließ.

Üblicherweise werde auch die Mutter über Einladungen informiert, damit sie ihren Sohn begleiten könne, ergänzte der Anwalt. Vom Hausbesuch habe sie jedoch nichts gewusst. Bei ihren eigenen Besuchen etwa alle zwei Wochen treffe sie ihn regelmäßig in der Wohnung an.

Inzwischen bestätigte der Vermieter, dass keine Zahlungsrückstände bestanden. Seine Zahlungsübersicht belegte die Überweisungen bis März, bewies aus Sicht des Jobcenters jedoch nicht, dass der Mann noch dort wohnte. Am 12. März erschien dieser gemeinsam mit seiner Mutter persönlich bei der Behörde und versicherte erneut, die Wohnung weiterhin zu nutzen.

Dabei kam eine Auskunft aus dem Jobcenter selbst hinzu: Der zuständigen Integrationsfachkraft war bekannt, dass der Mann weder die Tür noch seine Post öffnete und seine Mutter sich um seine Angelegenheiten kümmerte. Für das Gericht passte dieses Verhalten zu der beschriebenen schwierigen Lebenssituation und zu den Vernachlässigungen, mit denen der Vermieter die Kündigung begründet hatte.

Eine abschließende Klärung war im Eilverfahren zwar nicht möglich. In der Gesamtschau hielt die Kammer den weiteren Aufenthalt aber für ausreichend belegt: Die Wohnung war noch nicht zurückgegeben, die Zahlungen liefen weiter und die Mutter hatte die Wohnungsnutzung eidesstattlich bestätigt. Dass beim Hausbesuch niemand geöffnet hatte, stellte diese Belege für das Gericht nicht entscheidend infrage.

Auch nach einer Kündigung können Wohnkosten entstehen

Der Anspruch scheiterte auch nicht am gekündigten Mietvertrag. Zwar schuldete der Mann nach dem Ende des Mietvertrags keine vertragliche Miete mehr, musste aber bis zur Rückgabe der Wohnung eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe zahlen. So war es in seinem Vertrag vereinbart, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 546a BGB.

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Eine solche Entschädigung kann zu den Unterkunftskosten gehören, die das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe anerkennt, soweit sie angemessen sind. Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich weiter bewohnt wird. Für die Kostenübernahme verlangte das Gericht weder die Zustimmung des Vermieters zur weiteren Nutzung noch dessen schriftliche Bestätigung des Aufenthalts.

Diese hätte zwar helfen können, seinen Aufenthalt zu klären, und der Mann musste sich auch darum bemühen. Er und seine Mutter hatten das jedoch vergeblich versucht. Eine Pflicht des Vermieters, nach der fristlosen Kündigung eine solche Erklärung auszustellen, sah die Kammer dagegen nicht. Anstatt allein auf der Bescheinigung zu bestehen, hätte das Jobcenter deshalb selbst weiter ermitteln müssen. Die Zurückweisung des Widerspruchs hielt die Kammer für verfrüht.

Die Mutter musste nicht dauerhaft mit Darlehen einspringen

Für das Gericht konnte der Mann auch nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens warten. Er hatte keine finanziellen Rücklagen, und von seinem durch Aufrechnung gekürzten Regelbedarf wäre nach Zahlung der Wohnkosten zu wenig für den übrigen Lebensunterhalt geblieben. Schon im Dezember hatte er wegen seiner Geldnot einen Vorschuss beantragt, woraufhin das Jobcenter die Aufrechnung für Januar ausgesetzt hatte. Die Darlehen der Mutter waren ebenfalls keine dauerhafte Lösung, da sie selbst dadurch finanziell belastet war.

Dass der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben hatte, nahm dem Antrag nicht die Dringlichkeit. Mit seinen Zahlungen wollte der Mann gerade verhindern, dass der Vermieter die Räumung vorantrieb. Das hielt die Kammer für nachvollziehbar, zumal angesichts seiner persönlichen Schwierigkeiten unsicher war, ob er dann rechtzeitig eine neue Wohnung finden würde.

Mit Beschluss vom 20. März 2026 verpflichtete das Sozialgericht Altenburg das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von monatlich 221,20 Euro für Februar bis Juli 2026, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Az. S 16 AS 178/26 ER). Die sechs Monate sollten Zeit für weitere Ermittlungen und die Wohnungssuche geben. Eine Zahlung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im November setzte der Mann im Eilverfahren nicht durch.