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Bürgergeld: Jobcenter darf Bewerbungsunterlagen auch ohne Zustimmung weitergeben

Wer Grundsicherungsgeld bekommt, entscheidet nicht bei jeder Bewerbung selbst, ob das Jobcenter Unterlagen an einen potenziellen Arbeitgeber weitergeben darf. Für die Vermittlung in eine zumutbare Stelle braucht die Behörde grundsätzlich keine Einwilligung. Bei Telefonnummer, E-Mail-Adresse und einem öffentlich sichtbaren Bewerberprofil gelten jedoch andere Regeln. Entscheidend ist deshalb, welche Daten das Jobcenter auf welchem Weg weitergibt.

Nicht jede Weitergabe braucht eine Einwilligung

Der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen erläutert diese Befugnis in seinen Hinweisen zum Grundsicherungsgeld für die von ihm beaufsichtigten kommunalen Jobcenter. Danach dürfen Jobcenter Bewerbungsunterlagen grundsätzlich auch ohne Einverständnis an mögliche Arbeitgeber weiterleiten. Das gilt ebenso für Zeitarbeitsfirmen, weil auch sie als Arbeitgeber infrage kommen.

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Hinter dieser Befugnis steht der gesetzliche Vermittlungsauftrag. Das Jobcenter soll Menschen in Arbeit bringen und darf dafür die erforderlichen Sozialdaten übermitteln. Eine solche Weitergabe kann nach § 69 Abs. 1 SGB X unmittelbar gesetzlich erlaubt sein. Das Jobcenter muss sich die Weitergabe in diesem Fall nicht erst von der betroffenen Person erlauben lassen.

Aus dem Vermittlungsauftrag folgt allerdings keine pauschale Erlaubnis, beliebige Informationen aus der Leistungsakte mitzuschicken. Die übermittelten Angaben müssen für die Aufgabe erforderlich sein. Berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und bisherige Tätigkeiten haben für die Vermittlung eine andere Bedeutung als Unterlagen, die das Jobcenter ausschließlich zur Berechnung des Leistungsanspruchs benötigt.

Die angebotene Arbeit muss zumutbar sein

Die Datenschutzaufsicht knüpft die Weitergabe der Bewerbungsunterlagen ausdrücklich daran, dass die betreffende Tätigkeit nach § 10 SGB II zumutbar ist. Gesundheitliche Einschränkungen können dem entgegenstehen. Ebenso kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn sie die Erziehung eines Kindes gefährden würde oder mit einer notwendigen Angehörigenpflege nicht vereinbar ist, die sich nicht anders organisieren lässt.

Dass eine Stelle nicht dem bisherigen Beruf entspricht, reicht als Einwand dagegen nicht aus. Wer eine Ausbildung oder Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich hat, kann nicht allein deshalb alle anderen Tätigkeiten ausschließen. Auch eine geringer qualifizierte Arbeit ist nicht automatisch unzumutbar. Einen Anspruch auf Vermittlung ausschließlich in den Wunschjob gibt es beim Bürgergeld nicht.

Die Weitergabe an einzelne, namentlich benannte Arbeitgeber können Arbeitsuchende nach § 38 Abs. 3 SGB III ausschließen. Die Vorschrift gilt über § 16 SGB II auch bei der Vermittlung durch das Jobcenter. Die niedersächsische Datenschutzaufsicht verlangt dafür eine konkrete Begründung und spricht von besonderen Ausnahmefällen. Wer Einwände gegen ein bestimmtes Unternehmen hat, sollte diese deshalb vor der Weitergabe benennen und erläutern. Ein pauschales Verbot gegenüber sämtlichen Arbeitgebern lässt sich daraus nicht ableiten.

Telefonnummer und E-Mail brauchen eine Zustimmung

Für den Kontaktweg zieht die Bundesagentur für Arbeit eine zusätzliche Grenze. Nach ihrer Datenschutzerklärung für das Onlineportal dürfen Name und Anschrift im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen an Arbeitgeber weitergegeben werden. Für Telefonnummer und E-Mail-Adresse verlangt sie hingegen eine vorherige Einwilligung.

Damit macht es einen Unterschied, ob das Jobcenter einen Arbeitgeber über einen geeigneten Bewerber informiert oder ihm zugleich dessen private Telefonnummer übermittelt. Wer die Nummer zur schnellen Klärung von Rückfragen beim Jobcenter hinterlegt hat, hat damit nicht automatisch jeder Weitergabe an Unternehmen zugestimmt. Die Bundesagentur unterscheidet die interne Kontaktaufnahme ausdrücklich von der Übermittlung an Dritte.

Ein öffentliches Profil ist ein anderer Fall

Für ein öffentliches Bewerberprofil in der Onlinebörse der Bundesagentur gelten strengere Anforderungen als für die gezielte Vermittlung an einen Arbeitgeber. Nach § 40 Abs. 3 SGB III dürfen dort ohne Einwilligung nur erforderliche Daten aufgenommen werden, die Dritte keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zuordnen können. Für ein identifizierbares Profil ist die Zustimmung der betroffenen Person nötig.

Ein anonymes Profil verhindert allerdings nicht, dass das Jobcenter im Rahmen eines konkreten Vermittlungsvorschlags Name und Anschrift weitergibt. Wer die öffentliche Sichtbarkeit seiner Daten begrenzt, untersagt damit also nicht zugleich jede persönliche Vermittlung.

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Nachfragen, welche Daten weitergegeben wurden

Ist unklar, wie ein Unternehmen an persönliche Angaben gelangt ist, können Betroffene beim Jobcenter Auskunft verlangen. Die Anfrage sollte möglichst genau benennen, um welchen Arbeitgeber, welchen Zeitraum und welche Unterlagen oder Kontaktdaten es geht. So lässt sich gezielt klären, was übermittelt wurde und auf welcher Grundlage.

Das Auskunftsrecht richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung und § 83 SGB X. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können sich Betroffene außerdem an den Datenschutzbeauftragten ihres Jobcenters oder die zuständige Datenschutzaufsicht wenden. Bei gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune ist die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig, bei rein kommunalen Jobcentern die jeweilige Landesaufsicht.