Erst die Mietkaution, dann eine kaputte Waschmaschine: Wer dafür zwei Darlehen vom Jobcenter zurückzahlen muss, darf nicht mit zwei vollen Monatsraten belastet werden. Beim Grundsicherungsgeld bleibt der Abzug für laufende Darlehen zusammen auf fünf Prozent des persönlichen Regelbedarfs begrenzt. Entscheidend ist allerdings, wer das Geld geliehen hat und ob das Jobcenter zusätzlich andere Forderungen verrechnet.
Weiteres Darlehen trotz Schulden
Auch wer bereits ein oder mehrere Darlehen vom Jobcenter zurückzahlt, kann erneut auf Hilfe für eine notwendige Anschaffung angewiesen sein. Offene Darlehensschulden sind für sich genommen kein Ablehnungsgrund. Das Jobcenter muss prüfen, ob die Voraussetzungen für den neuen Bedarf erfüllt sind.
Darlehen: Jobcenter fordert 4.756 Euro auf einmal zurück – und scheitert
Bei einem unabweisbaren Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II besteht ein Anspruch auf ein Darlehen: Die Ausgabe muss vom Regelbedarf umfasst sein, darf sich nicht aufschieben lassen und muss nachgewiesen werden. Außerdem darf sich der Bedarf weder aus verfügbaren eigenen Mitteln noch auf andere Weise decken lassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Jobcenter die Hilfe nicht allein deshalb verweigern, weil bereits andere Darlehen laufen. Für andere Darlehensarten, etwa eine Mietkaution, gelten die jeweiligen zusätzlichen Voraussetzungen.
Eine Grenze für mehrere Darlehen
Für die Rückzahlung behält die Behörde grundsätzlich ab dem Monat nach der Auszahlung einen Teil der laufenden Leistung ein. Diese Aufrechnung gilt auch für eine vom Jobcenter finanzierte Mietkaution. Kommt später ein weiteres Darlehen hinzu, darf die monatliche Belastung derselben Person dadurch nicht beliebig wachsen.
Wie viel dabei monatlich abgezogen werden darf, regelt § 42a Abs. 2 SGB II: fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Fachlichen Weisungen zu Darlehen, Randziffer 42a.13, ausdrücklich klar, dass diese Grenze auch für mehrere Darlehen zusammen gilt. Ob zwei, drei oder mehr Darlehen laufen: Gegen dieselbe Person dürfen dafür zusammen höchstens fünf Prozent monatlich aufgerechnet werden.
Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt der reguläre monatliche Abzug 28,15 Euro. Laufen ein Kautionsdarlehen und ein Darlehen für die Waschmaschine nebeneinander, darf das Jobcenter dafür zusammen weiterhin nur diese 28,15 Euro einbehalten. Zweimal 28,15 Euro wären bei dieser Konstellation zu viel. Die Höhe der beiden Schulden ändert daran nichts.
Berechnungsgrundlage ist der persönliche Regelbedarf. Die bewilligte Miete, Heizkosten und Mehrbedarfe erhöhen den Betrag, von dem die fünf Prozent berechnet werden, nicht. Die bereits beim Bürgergeld geltende Rückzahlungsquote gilt auch beim Grundsicherungsgeld weiter.
Jobcenter muss 2.100 Euro Mietkaution nicht als Zuschuss übernehmen
Bei Paaren zählt jede Person
Anders sieht die Rechnung aus, wenn mehrere Menschen Darlehensnehmer sind. Nach § 42a Abs. 1 SGB II können Darlehen einer einzelnen Person oder mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam bewilligt werden. Zurückzahlen müssen diejenigen, denen das Darlehen gewährt wurde. Die bloße Zugehörigkeit zum selben Haushalt reicht dafür nicht aus.
Bei einem Paar mit jeweils 506 Euro Regelbedarf ergibt das einen erheblichen Unterschied: Hat nur ein Partner die Darlehen erhalten, werden bei ihm insgesamt 25,30 Euro monatlich aufgerechnet. Sind beide Partner Darlehensnehmer und beziehen beide laufende Leistungen als Zuschuss, können bei jedem 25,30 Euro einbehalten werden, zusammen also 50,60 Euro. Vorausgesetzt ist jeweils, dass noch ausreichend Darlehensschulden offen sind und kein Aufrechnungsverbot greift.
Ein höherer Abzug von der gemeinsamen Überweisung ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Maßgeblich ist, welcher Person welcher Betrag zugeordnet wird. Wer mehrere Darlehensbescheide vergleicht, muss neben den Monatsraten auch die darin genannten Darlehensnehmer prüfen.
Andere Forderungen zählen gesondert
Zusätzlich kann das Jobcenter eine Rückforderung wegen zu viel gezahlter Leistungen verrechnen. Dafür gelten die Regeln des § 43 SGB II. Je nach Rechtsgrund beträgt eine solche Aufrechnung zehn oder 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Die Fünf-Prozent-Grenze für Darlehen ist daher keine allgemeine Obergrenze für sämtliche Abzüge.
Werden beispielsweise zehn Prozent wegen einer Überzahlung aufgerechnet, können für Darlehen weitere fünf Prozent hinzukommen. Mehrere Darlehen erhöhen diesen zusätzlichen Anteil aber weiterhin nicht. Werden nach § 43 bereits mehr als 20 Prozent aufgerechnet, setzt die monatliche Darlehensaufrechnung nach § 42a Abs. 2 aus. Zusammen dürfen Aufrechnungen nach diesen beiden Vorschriften 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten.
Auch eine Sanktion kann die Rückzahlung unterbrechen. Ist der Auszahlungsanspruch wegen einer Leistungsminderung bereits um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs reduziert, darf in diesem Zeitraum nicht zusätzlich für das Darlehen aufgerechnet werden. Bei einer geringeren Minderung bleibt für die Aufrechnung höchstens die Differenz zur 30-Prozent-Grenze. Die reguläre Darlehensrate steigt dadurch nicht. Von Leistungen, die selbst nur als Darlehen bewilligt wurden, darf das Jobcenter ebenfalls keine monatlichen Darlehensraten abziehen.
Bescheid und Zahlung vergleichen
Die Aufrechnung muss das Jobcenter gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Bescheid erklären. Für die Prüfung gehören deshalb die Darlehensbewilligungen, die Entscheidungen über die Aufrechnung und die tatsächlichen Zahlungen zusammen. So lässt sich nachvollziehen, ob zwei Abzüge dieselbe Person und denselben Monat betreffen oder ob beispielsweise eine zusätzliche Rückforderung dahintersteht.
Bürgergeld: Jobcenter darf Darlehen zeitlich unbegrenzt aufrechnen
Sind tatsächlich zwei volle Fünf-Prozent-Raten für Darlehen gegen dieselbe Person festgesetzt, lässt sich der Fehler konkret benennen: Beide Forderungen fallen unter § 42a Abs. 2 SGB II und müssen bei der monatlichen Grenze zusammen betrachtet werden. Gegen den Aufrechnungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Dabei sollten die betroffenen Bescheide mit Datum sowie die zusammengerechneten Monatsbeträge angegeben werden. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann seine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt werden.
Mehr Schulden bedeuten längere Rückzahlung
Die Begrenzung schützt den monatlich verfügbaren Betrag. Mehrere Darlehen müssen weiterhin vollständig zurückgezahlt werden, die Rückzahlung dauert entsprechend länger. Ohne abweichende Tilgungsbestimmung wird die Zahlung zunächst auf das zuerst ausgezahlte Darlehen angerechnet.
Endet der Bezug von Grundsicherungsgeld, wird die verbleibende Darlehenssumme grundsätzlich sofort fällig. Das Jobcenter soll dann eine Rückzahlungsvereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Bei einem Kautionsdarlehen ist außerdem die Rückzahlung durch den Vermieter entscheidend: Sie führt zur Fälligkeit des noch offenen Darlehensbetrags. Reicht die Erstattung des Vermieters nicht aus, soll auch für die verbleibende Schuld eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden.