Zusammenziehen - Freundin schwanger - unter 25 Abitur abgebrochen

  • Guten Abend,

    Meine Freundin (19) und ich (20) brauchen eure Hilfe für den Antrag für Bürgergeld. Meine Freundin lebt zurzeit bei ihren Eltern und ist schwanger und ich lebe auch bei meinen Eltern. Unsere Familien sind gegen uns sowohl ihre Familie als auch meine Familie. Meine Freundin und ich wollen zusammenziehen und das normale Familienleben leben mit unseren bald geborene Kind. Ich habe vorkurzem das Abitur abgebrochen werde aber in 2 Jahren Weiterbildungskolleg mein Abitur nachholen. Unsere Eltern dürfen nicht wissen, dass wir einen Antrag stellen. Welche Antrag-Formular benötigen wir?

  • Für was wollt einen Antrag stellen? Das geht erst, wenn ihr nicht mehr bei den Eltern wohnt. Zumindest bei dir. Bei ihr ist es aufgrund Schwangerschaft auch im Haushalt der Eltern möglich.

    Die Anträge findet man ganz einfach auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

  • Da ihr beide noch sehr jung seid, gilt noch weiterhin die Unterhaltspflicht der Eltern. Einen Auszug in eine gemeinsame Wohnung wird das Jobcenter nicht finanzieren. Siehe auch die Voraussetzungen für unter 25 Jährige:

    (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

    1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

    Dass die Eltern "gegen euch" sind, wird kein ausreichender Grund sein, damit das Jobcenter eine Übernahme der Kosten für Unterkunft zusichert.

    Wenn du jetzt das Abitur abgebrochen hast und erst in zwei Jahren nachholen möchtest - was willst du in der Zwischenzeit machen?

  • Ihr werdet nicht drumherum kommen, dass die Eltern die Antragstellung mitbekommen. Das gilt ganz besonders für Dich.

    Da Du noch in der Ausbildung bist, sind Deine Eltern grds. unterhaltspflichtig. Damit muss und wird sich das Jobcenter an die Eltern wenden, da der Unterhaltsanspruch bei Bürgergeldbezug auf das Jobcenter übergeht.

    Jobcenter vergeben auch keine Wohnungen. Womit ich nicht ausschließen möchte, dass mit dem Bescheid des Jobcenters bei Euch vor Ort eine Anmietung oder die Zuteilung einer Sozialwohnung evtl. leichter wird.

  • Die Tochter kann ausziehen. Schwangerschaft, Geburt, eigenes Kind wird im Normalfall als "sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund" gewertet. Spätestens mit der Geburt des Kindes bildet sie sowieso eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen der Eltern ist bereits jetzt nicht mehr bei ihr mit anzurechnen. Im Normalfall wird mit eigenem Kind auch eine eigene Wohnung bewilligt. Auch bei ihm wird es weniger Probleme geben, denn einer "Familienzusammenführung" kann sich das JC auch nicht mit Berufung auf die U25 Regelung im § 22 SGB verwehren. Es ist nur normal, dass die Eltern ihr Kind gemeinsam als Familie groß ziehen wollen.

    Allerdings wird das Pferd von hinten her aufgezäumt. Eine Wohnung muss das junge Paar schon selbst finden, vorher lohnt ein gemeinsamer Antrag auch nicht.

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