Beiträge von Pik:Ary

    Ändert doch nichts daran, dass es ein mündlicher VA ist. Der kann durchaus inhaltlich falsch sein und unter einem Begründungsmangel leiden. Er bleibt trotzdem ein VA.

    Wie unterscheidet sich ein VA von einer "normalen" Aussage am Telefon? Es muss doch für die Hilfebedürftige klar hervorgehen, dass es dann ein VA ist, oder nicht? Muss drauf hingewiesen werden, dass dieser schriftlich angefordert werden kann?

    Das ist so nicht richtig, dazu später, siehe Ausführungen zu § 33 SGB II.

    Das wäre aber nur möglich, wenn der Anspruch auf das Erbe feststeht und diese Regelung bezieht sich nur auf den Hilfebedürftigen selbst.

    Bei einer Erbauseinandersetzung kann das JC nichts geltend machen, weil die Höhe unklar ist. Ebenso kann das JC keine Auflösung erzwingen oder einfordern, weil das nicht nur den Hilfebedürftigen sondern auch die anderen Erben betreffen würde.

    Aber natürlich darf es das. Nennt sich "mündlicher Verwaltungsakt", § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Dieser ist auf Verlangen zu verschriftlichen, § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB I

    Ja, aber dann müsste sich für die TE genau ergeben, wo das Geld einbehalten wurde. Und weil es eben nicht 506 sind sondern 507 Euro, ist es seltsam. Zwischen Single BG und Partner BG liegen jeweils 57 Euro Unterschied und nicht 51 Euro. Und selbst diese ergeben keinen Sinn, weil wie du selbst schreibst, müsste auch die Miete entsprechend gekürzt werden. Die Zahlen sind in meinen Augen daher nicht plausibel.

    Hat das Jobcenter Anspruch auf Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Erbauseinandersetzung?

    Nein, da das Jobcenter in Erbschaftsangelegenheiten nicht eingreift.

    Ist es möglich, dass sich die Erbengemeinschaft nur auf Auszahlung eines Teils (unterhalb des Schonvermögens) des Erbanspruches einigt?

    Die Erbengemeinschaft kann sich auf alles einigen. Es ändert aber nichts an der Höhe des Erbes an sich. Wird also die Zahlung nur begrenzt, um hier unter dem Schonvermögen zu bleiben, wird es Probleme geben.

    Ist dann nur dieser ausgezahlte Teil erbschaftssteuerpflichtig?

    Nein, erbschaftsteuerpflichtig ist das gesamte Erbe. Auf die Auszahlung kommt es nicht an.

    Ach, was auch noch zu erwähnen wäre: ich habe bis zum 18.04. noch Alg 1 erhalten, habe somit auf meinem Antrag auf Bürgergeld angegeben, dass ich Bürgergeld ab dem 18.04. beantrage. Und das Gas Guthaben wurde mir am 08.04. überwiesen. Vielleicht ändert das was für den Sachverhalt?

    Nein, es ändert nichts, da der Bürgergeld Antrag auf den Monatsersten zurückgreift, also auf den 01.04.

    Meine Frage: dürfen die mir das anrechnen obwohl ich die Gas Abschläge monatlich von meinem Alg1 gezahlt habe und das Jobcenter mir Gas bisher nie bezahlt hat?

    Ja, das Guthaben aus der Gas-Erstattung wird mit den Kosten für Unterkunft und Heizung, die das Jobcenter erbringt, verrechnet. Es spielt keine Rolle, dass es sich um Guthaben aus Zeiten vor dem Bürgergeld Bezug handelt. Es zählt alleine der Zufluss während des Bürgergeld-Bezugs.

    Auch ist das Geld jetzt schon ausgegeben, da mir das Jobcenter jetzt erst mitgeteilt hat, dass die das anrechnen. Das wusste ich aber nicht, als ich das Guthaben erhalten und ausgegeben habe.

    Leider ändert das nichts an der Anrechnung.

    Ich habe mich hier auch noch intern mit Tamar ausgetauscht. Als Freibetrag für Einkommen käme hier noch die Wohnung deines Zukünftigen in Betracht. Da es eine doppelte Haushaltsführung wäre und sich offensichtlich wegen deiner Mutter nicht vermeiden lässt, dass ihr zwei getrennte Wohnungen habt, könnte man die Kosten für die Wohnung deines Mannes von seinem Einkommen als Werbungskosten in Abzug bringen, was die Einkommensanrechnung beim Bürgergeld deutlich reduzieren würde.

    Hier muss man ja auch berücksichtigen, dass sie die Behandlung über einige Jahre hinzieht und die EB nicht auf einen Schlag fällig wird. Die Ratenzahlung mit dem Kieferorthopäden ist hier die sinnvollste Möglichkeit.

    Selbst wenn du ein Darlehen vom Jobcenter erhalten würden, was sehr in den Sternen stehen würde, bist du ja nicht besser gestellt als mit der Ratenzahlung beim Kieferorthopäden, da das Darlehen beim Jobcenter auch zurückgezahlt werden muss.

    Bei Zahnspangen müssen Eltern immer einen Eigenanteil von 20% tragen, beim zweiten Kind sind es 10%. Diese werden aber nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse wieder erstattet. So gesehen handelt es sich bei der Eigenleitung nicht um tatsächliche Kosten sondern um eine Art Kaution. Diese ist dann weg, wenn man die Behandlung abbrechen würde.

    Auch in dem von Tamar verlinktem Urteil wurde auf eine darlehensweise Gewährung des Eigenanteils von 20% hingewiesen - wobei diese 20% sich nur auf die Mindestversorgung beziehen.

    Wenn das Geld bereits das Konto des Jobcenters verlassen hat, ohne schon auf deinem Konto einzugehen, wäre das theoretisch möglich. Aber hier müsste das Jobcenter praktisch unmittelbar nach der Überweisung handeln und das Geld zurückholen, was in der Praxis sehr schwierig wäre, weil sich im Jobcenter keiner hinsetzt und einzelne Überweisungen im Banking abarbeitet.

    Pik:Ary : Frau K. : Das heißt ihr geht davon aus, dass - anderes Beispiel - wenn ich meine Küche für 1000€ verkaufe und mir eine neue Küche für 3000€ kaufe, dass der Verkauf meiner alten Küche als Einnahmen interpretiert würde und die 1000€ dann "weg" wären, da für diesen Monat die Leistung gekürzt würde?

    Nein, die 1.000 Euro wären nicht weg, da es eine Vermögensumwandlung wäre und du die Küche ja schon vorher hattest.

    Machen wir es kurz: Das ist alles Vermögensumwandlung und kein Einkommen. Die Definition, was Einkommen und was Vermögen ist, wurde vom BSG geprägt.

    War auch mein erster Gedanke und würde ich bei einem "normalen" PC auch so sehen.

    Spielt der Wert des PC keine Rolle, weil der Antragsteller nach Antragstellung keinen Wertzuwachs erhält und es sich deshalb um eine Vermögensumwandlung handelt?

    Da der PC nicht verkauft wurde, sondern es sich um eine Rückerstattung handelt, kann es nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Person hat ja keinen Gewinn erzielt. Kaufbelege etc. aufbewahren!

    Ja, grundsätzlich nicht. Wenn ich das mit einem Toaster oder handelsüblichen Staubsauger etc. machen würde, gäbe es sicherlich auch keine Probleme. Hier ist es aber ein sehr teurer PC, der streng genommen bei der Antragstellung Vermögen wäre. Hinzu kommt, dass die Bezahlung dafür kurz vor Antragstellung auf Bürgergeld erfolgt sein soll.

    Meine persönliche Einschätzung:

    Wenn der PC mehrere tausend Euro kostet, würde ich diesen zunächst als Vermögen ansehen, der noch unter das Schonvermögen fallen würde, wenn nichts weiter ansteht. Und wenn er Vermögen und kein "üblicher" Haushaltsgegenstand ist, wäre die Verwertung meiner Meinung nach eine einmalige Einnahme. Gerade wenn mehrere tausend Euro zufließen, könnte man davon ausgehen, dass damit die Hilfebedürftigkeit im Monat des Zuflusses beseitigt würde. Bis zur Bedarfsdeckung würde ich also von einer Einkommensanrechnung ausgehen, der überhängende Betrag wäre dann ab dem Folgemonat wieder dem Vermögen zuzurechnen, unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages.

    Ich vermute aber mal, dass man generell bei einer hohen Geldausgang vom Konto, Paypal oder was auch immer, in so engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Bürgergeld Antrag Probleme mit dem Jobcenter bekommen würde.

    Ich denke, hier ist das Kind in den Brunnen gefallen.

    Es hat dann keinerlei Unterlagen eingereicht

    Das wird ja dann der Grund sein, warum die Leistungen schlussendlich nicht bewilligt wurden und nicht, dass der Antrag im vermeintlich falschen Jobcenter gestellt wurde. Für die beiden Monate ist also nichts zu holen. Ob dein Bruder sich nicht gekümmert hat oder du, spielt für den Sachverhalt keinerlei Rolle, da er ja die Vollmacht hatte.

    Auf die Idee, dass mir "ein Dritter" was dazu geben soll, sind wir nicht gekommen. Wenn dein Freund nicht bereit ist, dich mit zu versorgen, dann müsst ihr eben getrennt wohnen bleiben, bis du einen Job hast.

    Sehr steile These. Die TE möchte sich nach meinem Verständnis nicht durch den Zusammenzug mit dem Freund bereichern. Es ist doch legitim zu fragen, wie sich der Fall nach dem Umzug gestaltet. Außerdem ist ja aus dem Thread nicht bekannt, in wie weit das Verhältnis zwischen den beiden verfestigt ist, abgesehen vom Willen eines Zusammenziehens. Zum Versorgen gehören immer noch zwei, der der möglicherweise versorgen möchte und kann und dann die andere Person, die vielleicht gar nicht versorgt werden und in Abängigkeit des Freundes geraten möchte.

    In deinen Kontoauszügen wird ja auch zu sehen sein, dass das Geld im Vorfeld weggegangen ist. Wenn es dann wieder auf einem Konto eingegangen ist, kann man das ja nachvollziehen, dass es sich um Gutschriften handelt. Zudem erstellen die meisten Unternehmen auch Gutschriften aus denen ersichtlich ist, dass es sich um eine Rückerstattung handelt.

    Und da ist doch das Argument, dass jemand im Erwachsenenalter nicht sein selbständiges Leben in einer 2 Zimmerwohnung ohne Not aufgibt, um in eine enge 67qm WG-Wohnung zu ziehen, nicht von der Hand zu weisen, oder? Es ist also nicht so, als dass das Jobcenter nicht auch bereits ab Zusammenzug da Argumente für eine BG vortragen kann.

    Da stimme ich dir bedingt zu. Dass man zusammenzieht bedeutet aber noch nicht, dass man sein ganzes Leben gemeinsam bestreitet und schon gar nicht, dass man aus einem Topf haushaltet. Selbst wenn man als Paar gemeinsam wohnt, gehört zum "füreinander einstehen" noch etwas mehr dazu als nur die eigene Wohnung aufzugeben, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Mag sein, dass das Jobcenter dies zwar als Argumente nutzen könnte, diese wären aber meiner Ansicht nicht haltbar, als dass man daraus direkt eine Bedarfsgemeinschaft schließen könnte.

    Eine Zusage erfolgt schriftlich, ja - Wobei die Zusage im Prinzip für die Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution relevant wäre. Aber da der Umzug aus Sicht des Gesetzgeber nicht erforderlich ist, da er nicht mit einer konkreten Arbeitsaufnahme erc. verbunden ist, werden keine höheren Unterkunftskosten gewährt als für deine bisherige Wohnung (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II).

    Dass dein Freund eine Eigentumswohnung hat, ist für den Sachverhalt in meinen Augen nicht relevant, er ist dann halt dein Vermieter. Dies wird sich aber auch aus der Antragstellung ergeben, da du ja einen Mietvertrag für eine Person von ihm bekommst ihr aber zu zweit in einer Wohngemeinschaft lebt.