Beiträge von Tamar
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Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft, aber eine Haushaltsgemeinschaft. Da greift § 9 Absatz 5 SGB II, die sogenannte "Unterhaltsvermutung". Deine 100.000 Euro gibt es im SGB II nicht, das ist etwas aus dem SGB XII, wenn es um die Frage geht, ob Verwandte 1. Grades Unterhalt leisten müssen.
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Was ist hiermit:
Sind denn 6 Monate seit Einreichen der Abrechnung schon rum? Das ist die Frist für eine Untätigkeitsklage. Ansonsten geht nur ein Verfahren auf einstweilige Anordnung, wenn die ansonsten die Wohnungskündigung droht.
.etwas anders gearteter Fall,
100 € von 563 € sind in etwa einem Sechstel des Regelbedarfs.Du kannst gern dein Glück versuchen. Allerdings erwarte nicht, dass du immer auf so einen milden Richter triffst. Und schon gar nicht, wenn es um wesentlich mehr Geld geht, dass du monatelang verschwiegen hast.
Hier ging es z. B. um 15 Euro:
https://www.anwaltonline.com/sozialrecht/ur…rndes-einkommen
Da steht im Übrigen drin, wieso das dortige Gericht nicht wie das in Düsseldorf entschieden hat:
ZitatDie Entscheidung des SG Düsseldorf beruhte darauf, dass die Anrechnung in jenem Fall grob unbillig war, da der dortige Kläger das Geld nicht für Freizeitaktivitäten, sondern nachweislich dazu nutze, seine Bewerbungsaktivitäten zu finanzieren bzw. um ein Darlehen zur Förderung seiner selbstständigen Tätigkeit zu tilgen.
"Gruß Mama + Papa" ist nicht "für Bewerbungen". Oder?
und überhaupt - die ersten 100 Euro als Einnahmen sind eh nicht anzurechnen.
Dummfug. Das gilt nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit!
Rechne daher neben einer hohen Rückforderung noch mit einer Anzeige wegen Betrug oder zumindest einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Eine Frist von 7 Werktagen würde ich hier nicht gerade als eine angemessene Frist ansehen.
19. 4. bis 30.4. sind mehr als 14 Tage. Aber auch hier: du musst wissen, was du tust. Besser machst du deinen Betrug mit dem Geld von den Eltern damit garantiert nicht.
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Was weiß ich, welcher Rechner was rechnet? Ich brauche keinen Rechner im Netz, schon gar nicht für so eine einfache Rechnung. Wenn du meinst, dass der Rechner nicht stimmt, wende dich an die Betreiber der Homepage. Ich sehe beim Rechner überhaupt kein Problem. Das Alg ist sonstiges Einkommen und die 30 Euro werden bereits automatisch abgezogen.
Die 30 Euro Versicherungspauschale stehen in § 11b SGB II in Verbindung mit § 6 Bürgergeld-VO.
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Deine Frage war:
Ist ein Minijob möglich, wenn ich dazu Alg 1 bekomme
und nicht, ob du bis zur Änderung der Stundenzahl weiter Alg bekommst
Aber egal: wenn dein Anspruch auf Alg noch soviele Tage umfasst und du weiter verfügbar bist, gibt es auch weiter Alg.
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Bei 18 h/Woche Arbeit gibt es für dich kein Alg mehr, da du dann nicht mehr verfügbar bist. Du bist dann über den Job KV versichert, denn das sind ja (bei Mindestlohn) mindestens 900 Euro brutto.
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Das ist Unterhalt von der Mutter für die Dauer der Zeit, wo sie barunterhaltspflichtig ist, also das Kind nicht bei ihr wohnt. Natürlich ist es voll anzurechnen. Abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale.
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Wie hoch ist die Nachzahlung?
Dahingehend also meine Frage hier - wie sieht das rechtlich aus?
Diese regelmäßigen 100 Euro sind natürlich Einkommen.
Stellt dieser Vorgang ein Problem dar beim Vorweisen beim JobCenter?
Wahrscheinlich.
Kann ich da etwas schwärzen (rein formal juristisch glaube ich nicht..)
Wenn, dann nur Empfängerangaben, die Rückschlüsse auf Religion, sexuelle Orientierung usw. zulassen. Keine Beträge.
Es sind beigelegt Gesetzestexte SGB I §60, §66 und §67
so wie ich das lese, entstehen mir keinerlei Konsequenzen sollte ich die genannte Frist von 30.04. nicht einhalten - diese Frist wird auch mit einer "Bitte" benannt.Die Leistungen werden dann wegen fehlender Mitwirkung ab Mai entzogen.
persönliches Überreichen der Unterlagen?
Kann man bitten, diese Kontoauszüge auch persönlich zu überreichen?Wie du sie fristgerecht einreichst, ist deine Entscheidung.
Das hatte für mich persönlich den Vorteil, dass wir zu zweit die Positionen durchgingen.
Darauf gibt es keinen Anspruch. Im JC wird man sie in Kopie haben wollen und in Ruhe angucken.
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Die Rechnung ist doch ganz einfach. Regelsatz + Miete + eventuelle Mehrbedarfe = Bedarf. Davon wird das um 30 Euro geminderte Alg abgezogen. Soweit nicht noch andere Einkünfte vorhanden sind.
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Schlecht, da was zu sagen. Es ist allein schon ungew, dass du fast 6 Monate auf Kontoauszüge warten musst und in der Zeit genug zum Leben hattest. Auch die Krankenkasse muss doch eigentlich Späne gemacht haben, das erwähnst du gar nicht.
Was das JC jetzt daraus macht (Zweifel an der Hilfebedürftigkeit) kann einfach nur abgewartet werden.
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Eigentlich nicht. In den Monaten, wo kein Anspruch besteht, hätte einfach nur eine Ablehnung erfolgen müssen.
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Das würde trotzdem angerechnet werden, denn es ist trotzdem Einkommen im Monat des Zuflusses. Dass du für ein paar Tage keinen Anspruch hast, ist dabei egal. Ansonsten könnte sich ja jeder am 30. eines Monats abmelden, wenn er weiß, dass am 30./31. sein Lohn kommt und für den 1. bis 29. des Monats fast volles Bürgergeld einsacken. Das ist nett gedacht, wird aber nichts.
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Nun, ich finde es zumindest interessant, dass man, obwohl man jetzt weiß, dass die Klausel rechtswidrig ist, sich weiterhin mit dem JC auseinandersetzen kann:
Wie auch immer - da gibt's dann halt nochmal einen Brief an das Jobcenter
aber man weiterhin zu unbedarft ist, den Vermieter auf die Nichtigkeit der Klausel hinzuweisen und die Versicherung zu kündigen...
Oder ist die Rechtslage jetzt immer noch unklar?!
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Mein Vater hat mir eine Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilt. Die Vollmacht räumt mir ausdrücklich das Recht ein, über Guthaben auch zu meinen eigenen Gunsten zu verfügen.
Verstehe ich nicht. Dein Vater ist tot, sein Vermögen also Erbe. Wem gehört denn das Guthaben deines Vaters jetzt?
Auch zu Frage 2: Ein Toter hat kein Vermögen mehr. Ein Toter kann dich nicht unterstützen. Was sagen die anderen Erben dazu?
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Der Leistungsempfängerin kann wohl auch nicht die korrekte rechtliche Bewertung hierzu abverlangt bzw. aufgebürdet werden.
Warum nicht? Was denkst du, wer die ganzen zivilrechtlichen Urteile erstreitet? Vermieter und Mieter liegen da im Normalfall im Clinch und nicht der liebe Gott mit dem Teufel. Das nennt sich Eigenverantwortung.
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"Schäden an seinem Mobiliar"?! Was geht das den Vermieter an, ob das Mobiliar seines Mieters kaputt geht? Wie bereits geschrieben, zivilrechtlich dürften solche Klauseln im Mietvertrag nicht haltbar sein.
Mit "nicht sachgerecht" meint das JC wohl, dass da noch weitere Dinge versichert sind (Personenschäden, Sachschäden ) und nicht bloß das, was der Vermieter verlangt hat (Mietsachschaden und Vermögensschaden).
Natürlich steht der Rechtsweg offen.
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Wie ist der Begriff "enger sachlicher Zusammenhang" in diesem Kontext rechtlich zu verstehen?
Das ist der BSG Rechtsprechung entnommen:
ZitatBei den Kosten für die Privathaftpflichtversicherung handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung, da der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist und der rechtzeitig einen Antrag iS des § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II gestellt hat, mit dem Abschluss dieser Versicherung oder ihrer Aufrechterhaltung eine mietvertragliche Verpflichtung erfüllt und ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung besteht.
Ist der sachliche Zusammenhang nicht durch die Mietvertragsklausel gegeben, unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses?
Wer soll das in Unkenntnis der konkreten Mietklausel und der Vertragsbedingungen der Versicherungen beantworten können? Es kann ja genausogut sein, dass der Kostenersatz von Schäden an Mietsachen im Vertrag ausgeschlossen ist usw.
Auffällig ist, dass das Jobcenter explizit von einem "sachlichen" und nicht von einem "zeitlichen" Zusammenhang spricht – ist das nicht ein kleiner aber feiner Unterschied?
Vielleicht meint ja das JC auch tatsächlich, dass ein sachlicher Zusammenhang fehlt. Eben wegen z. B. Klauseln im Vertrag, das für eine Beschädigung der Mietwohnung nicht gehaftet wird?
Im Übrigen hat das BSG völlig außer acht gelassen, dass solche Klauseln in den Mietverträgen nach zivilrechtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen als unwirksam angesehen werden. Es ist also nicht sicher, dass ein etwaiger Rechtsstreit deswegen wirklich von Erfolg gekrönt wäre.
Sowas muss man vor Ort klären.
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Ja, klar kann man das. Am besten mit Kontoauszug die Zahlung nachweisen, dann kann das Jobcenter einen Nachforschungsauftrag stellen, dass nach der Summe, die um den xx. xx.ten eingegangen ist, gesucht wird und dass sie dann umgebucht wird. Oder direkt bei der Zentralkasse oder der Stelle, von der die Mahnung kam anrufen. Das wichtigste ist diese Vertragsgegenstandsnummer. Das ist quasi dein Konto beim Jobcenter.
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Heute bekomme ich ein Schreiben vom Amt, dass sie ihr Geld noch nicht bekommen haben. Was ist da los?
Offenbar ist das Geld nicht auf die Forderung gebucht worden. Wenn der Vermieter den Verwendungszweck (Vertragsgegenstandsnummer, wenn es an den Inkassoservice Recklinghausen gehen sollte, meistens was mit 620xxxxxxxxxx) nicht angegeben, ist das logisch. Du musst bedenken: das ist eine zentrale Kasse, bei der täglich tausende Zahlungen eingehen. Die werden automatisch verbucht. Wenn da irgendwo ein Zahlendreher ist, kann dann so eine Zahlung natürlich nicht zugeordnet werden. Das Geld wird dann auf einem separaten Konto ("Interimskonto") gelagert, bis sich die Zugehörigkeit geklärt hat.
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Bekommt sie auch den Zuschlag für Schwangere wenn ich der Hauptantragsteller bin?
Ja.
Außerdem was passiert wenn ich wieder einen Job finde und dann ist meine Freundin auch nicht krankenversichert.
Beiträge selbst zahlen oder früher heiraten.
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Als Bedarfsgemeinschaft zählt es erst wenn man ein Jahr zusammen gelebt hat.
Aber doch nicht, wenn sie schwanger ist! Außerdem wäre sie dann zum Zwecke der Arbeitsaufnahme hier und nicht als "Familienzusammenführung".
Da dein ALG 1 so gering ist, solltet ihr zusammen den Antrag stellen und gut.
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Das Alg reicht nicht für euch beide? Sie allein kann kein Bürgergeld beziehen. Nur ihr beide gemeinsam, wenn eure Einkommen niedriger sind als eure Bedarfe.