Nein, es gibt keine solche Möglichkeit. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2013 entschieden, schaust du hier.
Beiträge von Tamar
-
-
Ist es der normale Gang der Dinge, dass das JC keine abschl. EKS fordert und einfach wartet, bis die vorläufige Bewilligung sich "verentgültigt" hat?
Nein.
Oder ist es eher üblich, dass das JC ein abschl. EKS fordert und daraufhin dann entscheidet.
Ja, das ist das übliche.
-
Grundsätzlich kann man durchaus einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X.
Allerdings gilt da auch folgendes:
ZitatSoweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Und letzteres (unrichtige bzw. unvollständige Angaben) könnte hier ja durchaus vorliegen.
-
-
-
Auf Erwerbseinkommen gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro, dann 20% auf das Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, auf Einkommen zwischen 520 Euro und 1000 Euro 30% und zwischen 1000 und 1200 Euro dann 10%.Die gesetzliche Regelung findest du in § 11b Absatz 3 SGB II.
-
-
-
Ja, ihr wärt eine Bedarfsgemeinschaft. Sein Einkommen wird ganz normal abzüglich der gesetzlichen Freibeträge angerechnet.
-
Nein, sowas gibt es nicht.
-
Was gezahlt wurde, entnimmt man den Bewilligungsbescheiden.
-
-
Er sollte in Widerspruch gehen mit der Begründung, dass ihm ein Freibetrag auf die Betriebsrente analog § 82 SGB XII zusteht und gleichzeitig darum bitten, den Widerspruch bis zur Entscheidung des BSG im verlinkten Verfahren ruhend zu stellen. Wenn das BSG einen Freibetrag zuerkennt, soll er den Widerspruch weiter betreiben. Wenn das BSG entscheidet, dass es den Freibetrag nicht gibt, dann kann er den Widerspruch zurück ziehen.
-
Wenn ich jetzt ein Duales Studium beginne, habe ich dann Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von 150€ monatlich?
Nein. Das gilt nur für Weiterbildungen, die mit Bildungsgutschein gefördert werden.
-
Das steht ziemlich eindeutig im Gesetz:
Zitat(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
-
Wie ich es schrieb, das Haus wurde von meinem Bruder quasi zeitgleich verkauft.
Da Kauf Miete nicht bricht, ist das für mich keine Erklärung.
In Bezug auf nicht fristgerecht eingereichte Unterlagen bzw. fehlende Mitwirkung. Von Erreichbarkeit und auch meinem Bruder ist im Ablehnungsbescheid keine Rede.
Dann lade den Bescheid doch einfach mal hoch.
-
Wenn das Einkommen des Partners rechnerisch auch die Kosten einer freiwilligen KV/PV abdecken würden: nein.
-
Haltbar ist letztlich das, was ein Gericht entscheidet. Alles andere sind erstmal tatsächlich nur Indizien. Trotzdem gebe ich ohne dass bereits eine gewisse innere Bindung vorliegt, nicht meine Freiheit auf und plage mich mit xx Jahren wieder mit hochgestellter Klobrille, dreckigem Geschirr auf der Spüle, Zahnpastaresten im Waschbecken etc. rum. Wohin sich das JC orientiert, wurde von der TE ja schon mitgeteilt:
Habe gerade mit meinem Sachbearbeiter beim Jobcenter gesprochen und er meinte, wenn mein Freund zu viel verdient, werden mir die bezüge gestrichen.
Wenn es bei einem gut verdienenden Partner nur um Krankenversicherung und ein bisschen Taschengeld geht, kann die TE auch mal über einen Freiwilligendienst nachdenken.
-
Es gibt keine Bedarfsgemeinschaft auf Probe. Das ist ein fälschlicherweise umgangssprachlich entwickelter Begriff. Es ist einfach so, dass ab einem Jahr des Zusammenlebens das Jobcenter von einer BG ausgehen darf, d. h., nach einem Jahr müsst ihr beweisen, keine BG zu sein. Davor müsste das JC es euch beweisen. Und da ist doch das Argument, dass jemand im Erwachsenenalter nicht sein selbständiges Leben in einer 2 Zimmerwohnung ohne Not aufgibt, um in eine enge 67qm WG-Wohnung zu ziehen, nicht von der Hand zu weisen, oder? Es ist also nicht so, als dass das Jobcenter nicht auch bereits ab Zusammenzug da Argumente für eine BG vortragen kann.
Was machst du denn beruflich, dass du nichts findest?
-
Wir sind uns unschlüssig wieso das so ist, weil in der FAQ steht, dass Betriebsrenten nicht als Einkommen zählen
Solche Versicherungen sind währen der Laufzeit der Versicherung als Vermögen geschützt. Solche Versicherungen müssen nicht vorzeitig aufgelöst werden. Die Rentenzahlung erfolgt aber nach der Laufzeit und ist natürlich dann Einkommen, der Schutz als Vermögen ist entfallen. Auch ist die Rente selbst kein Ertrag (das sind z. B. Zinsen während die Versicherung läuft), sondern eben die Ausschüttung des Vertrages. Und diese Betriebsrente ist dann Einkommen, sie dient ja dem Lebensunterhalt.
Dahingehend ist zur Zeit nur streitig, ob auf die Betriebsrente auch im SGB II ein Freibetrag analog § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII zu gewähren ist, vgl. hier.
-
Die Tochter kann ausziehen. Schwangerschaft, Geburt, eigenes Kind wird im Normalfall als "sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund" gewertet. Spätestens mit der Geburt des Kindes bildet sie sowieso eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen der Eltern ist bereits jetzt nicht mehr bei ihr mit anzurechnen. Im Normalfall wird mit eigenem Kind auch eine eigene Wohnung bewilligt. Auch bei ihm wird es weniger Probleme geben, denn einer "Familienzusammenführung" kann sich das JC auch nicht mit Berufung auf die U25 Regelung im § 22 SGB verwehren. Es ist nur normal, dass die Eltern ihr Kind gemeinsam als Familie groß ziehen wollen.
Allerdings wird das Pferd von hinten her aufgezäumt. Eine Wohnung muss das junge Paar schon selbst finden, vorher lohnt ein gemeinsamer Antrag auch nicht.
-
Der Freibetrag ist eine Belohnung fürs Arbeiten. Und wenn nur eine Person arbeitet, steht auch nur einer Person die Belohnung zu. Daran ist nichts diskriminierend.
Menschen, die kein Bürgergeld beziehen, bekommen überhaupt keine Belohnung. Im Gegenteil: sie finanzieren mit ihren Steuergeldern noch diejenigen, die nicht arbeiten oder nicht ausreichend verdienen.
-
Für was wollt einen Antrag stellen? Das geht erst, wenn ihr nicht mehr bei den Eltern wohnt. Zumindest bei dir. Bei ihr ist es aufgrund Schwangerschaft auch im Haushalt der Eltern möglich.
Die Anträge findet man ganz einfach auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
-
Darf das Jobcenter das einbehalten oder sogar verrechnen?
Wenn das Jobcenter die volle Miete im Bedarf berücksichtigt: natürlich wird dann ein Guthaben angerechnet. Nur, wenn du aufgrund Unangemessenheit der Kosten zur Miete zuzahlen musst, ist das anders. Im Internet dürfte da auch nichts anderes stehen. Anrechnungsfrei ist Guthaben, das auf Haushaltsenergie beruht. Damit ist Strom gemeint.
Wie soll denn das funktionieren? Weiß doch noch nicht mal wieviel Rente ich bekomme! Was ist mit den laufenden Kosten die ich immer vom Regelsatz bezahlen muss oder die abgebucht werden, wie Strom, Telefon ect. und was ist mit der Miete?
Hast du dich denn nicht um die Rente gekümmert? Ansonsten erhält man doch auch jährlich eine Renteninformation, in der steht, wie hoch die Rente wird.
Das Jobcenter ist mit Erreichen der Regelaltersrente nunmal nicht mehr zuständig. Wenn du kein Geld für den Lebensunterhalt hast, musst du zum. Sozialamt und Leistungen nach dem SGB XII beantragen.
-
-
-
Das ist angesichts der Unkenntnis, wie das Jobcenter überhaupt gerechnet hat, schlecht zu sagen. Vielleicht errechnen sie, wieviel auf NT entfällt, vielleicht setzen sie einfach das Verhältnis von 135 Euro Abschlag zu 48 Euro Heizkosten an, das kann dir niemand sagen. Wenn alles angerechnet wird und du damit nicht einverstanden bist, dann gehe in Widerspruch.