Beiträge von Schorsch

    Angesichts dessen, dass im Normalfall der Fachbereich erst eine Voranhilfeprüfung macht, bevor ein Widerspruch an die Widerspruchsstelle geht, halte ich das jetzt eher für den 5. Teil von Grimms Märchen.

    Ich hätte meine Zweifel auch deshalb, da es für eine Widerspruchsstelle gegen alle Regeln der Kunst wäre, "vorab" und "nach grober Durchsicht" mitzuteilen, dass ein Widerspruch vsl. begründet ist. Muss nicht heißen, dass es nie passiert. Wenn man jedoch zur sicheren Überzeugung gekommen sein sollte, dass ein Verwaltungsakt keinen Bestand hat, braucht es geschätzte 5- 10 Minuten für einen Abhifebescheid ab dem Moment der Durchsicht. Da ist jedes Telefonat verschwendet. Falls man sich hingegen nicht sicher ist, sollte man am Telefon auch kein Rechtsmeinung kundtun und Erwartungen wecken.

    Drei Anmerkungen:

    1. Folge man Deiner Darstellung, ist die monatliche Tilgung der Schulden für das Dachdarlehen vsl. als Kosten der Unterkunft einzustufen. Es handelt sich nicht um Deine eigenen Schulden. Stattdessen zahlst Du auf Grundlage einer Vereinbarung mit Deinen Vater als Vertreter Deiner Großmutter als Eigentümerin für die Nutzung des Hauses monatliche Miete/Nutzungsentschädigung in einer bestimmten Höhe. Diese Höhe ist an der Höhe der Darlehensraten, die aber Dein Vater als Vertreter schuldet.

    Das ist rechtlich etwas anderes als die Tilgung eigener Schulden. Ob das Jobcenter das dann genauso sieht und sich das alles auch ausreichend belegen lässt, steht auf einem anderen Blatt.

    2. Die Krankenkassenschulden sind viel zu hoch. Falls in dem Betrag nicht erhebliche Altlasten enthalten sind, dürfte Dein Partnerwohl eher ignoriert haben, die Unterlagenanforderungen der KK zu beantworten und wurde deshalb zum Maxialbeitrag verdonnert. Das lässt sich korrigieren.

    3. "Zusicherung" ist im Verwaltungsrecht ein Fachbegriff. Eine verbindliche Zusicherung setzt grds. Schriftform voraus. Mündliches "Zusichern" gibt es in diesem Zusammenhand rechtlich nicht.

    Es gibt keine ganz einheitliche Vorgehensweise.

    Ob der Regelbedarf zurückgefordert wird und dafür vom neuen Jobcenter nochmal gezahlt wird oder "stehen bleibt" wird nicht ganz einheitlich gehandhabt. Hier gibt es meiner Erfahrung nach Beides.

    Die Kosten der Unterkunft müssen jedenfalls zurückgefordert werden.

    Setzt Dich am besten mit beiden Jobcentern in Verbindung und frag möglichst nach, wie nun sinnvollerweise vorzugehen ist.

    Zitat

    Ergeben sich dadurch für mich irgendwelche Rechte, die die Situation für mich vereinfachen würden?

    Nein.

    Schwärzen oder Nichtschwärzen und Belehrungen hierüber hat mit der Rechtsfrage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer endgültigen Entscheidung nichts zu tun. Abgesehen davon ist die Information - so sich nichts geändert hat in den letzten Jahren - Teil des Informationspakets bei Neuantragsstellung. Damit ist die Belehrung dann erfolgt.

    Das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren mehrfach festgestellt, dass die Anlage "abschließende EKS" sowie alle zugehörigen Belege und Nachweise einschließlich der Kontoauszüge aller geschäftlich genutzten Konten verlangt werden dürfen und zu erbringen sind.

    Das eine Amt schickt Dich bei Bedarf zum Anderen.

    Dem Grunde nach gibt es ohne Erwerbsfähigkeit kein Bürgergeld vom Jobcenter. Es gibt aber eine Ausnahme:

    Erwerbsfähige können nicht erwerbsfähige Familienmitglieder (etwas vereinfacht formuliert) mit zum Jobcenter ziehen. So kommen auch nicht Erwerbsfähige dort hin. Geht aber nur, so lange mindestens eine erwerbsfähige Person mit in der Bedarfsgemeinschaft ist.

    Falls ich es richtig verstanden haben sollte, bist Du Alleinstehend und diese Besonderheit kommt bei Dir nicht in Frage.

    Da die Versicherung freiwillig ist, fällt sie unter § 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II

    Bedeutet aber auch, dass bei Minijobs bis 400 Euro derartige Absetzungen mit dem Grundfreibetrag von 100 Euro abgedeckt sind. Mehr gibts in dem Fall nicht.

    Sollte sie als Minijobberin mehr verdienen, kann man die 100 Euro überschreiben, so lange man die Kosten nachweist und sie angemessen sind. Was ist nun angemessen? Ich würde mal vermuten, bei einem Minijob auch nur der Mindestbeitrag.

    Es wäre inkonsequent, trotz Rentenantrag an der besagten Stelle "ja" zu kreuzen.

    Falls ich es richtig interpretiere, existiert ohnehin bereits ein aktuelles Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur ffür Arbeit, wonach die nicht erwerbsfähig bist.

    Falls dem so ist, wird Dich das Jobcenter ohnehin ans örtliche Sozialamt verweisen müssen. Denn dann fällst Du typischerweise unter die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Passt vermutlich auch deutlich besser. Was willst Du aktuell mit Arbeitsvermittlung.

    Sobald die Begutachtung und Entscheidung der Rentenversicherung vorliegt, sticht die die Meinung des Ärztlichen Dienstes.

    Zitat

    Ein kleines Dankeschön hätte auch kommen können, dass ich dich auf das hingewießen habe, stattdessen weiterhin ziemlich arrogant. Meine Argumentation ist logisch.

    Deine Beiträge folgend leider recht konsequent der Logik "Ich habe keine Ahnung vom Thema, bin überfordert mit dem Verständnis der Erklärungen ......und deshalb liegen die anderen falsch und sind böse."

    So funktioniert halt nur das wirkliche Leben nicht.

    Selbständigenrecht im Bürgergeldrecht ist kompliziert, vor allem wenn man als Betroffener nicht von Anfang an alle Unterlagen ernsthaft durchgearbeitet und sich aufwändig reingedacht hat.

    Ein paar Minuten am Telefon, ein wildes Schlagwort wie "Zuflussprinzip" ein bisschen rumgoogeln nach etc. bringt da auch nicht viel. Die Thematik ist zu komplex, Du hast nicht das geistige Rüstzeug um das was Du evtl. findest richtig einzuordnen.

    Die Schlüsselantwort vom Ergebnis her wurde hier bereits gegeben:

    Du kannst natürlich schauen, ob Du mit jemand vom Jobcenter über die Anforderung reden kannst und sich daraufhin irgendwas ändert.

    Falls nein, hast Du im Ergebnis nur eine sehr einfache Wahl. Du kommst der Aufforderung nach oder nicht.

    Machst Du es nicht, gibt es im Regelfall eine Null-Festsetzung. Bedeutet: Komplettrückforderung aller für den Bewilligungszeitraum erbrachten Leistungen.

    Dagegen kannst Du dann Widerspruch und im Anschluss Klage einreichen. Um die evtl. zu gewinnen musst Du üblicherweise jedenfalls....die fehlenden Unterlagen nachreichen.

    Oder Du machst das halt nicht und wartest, was Dir das Sozialgericht schreibt. Auch im Klageverfahren kannst Du die Unterlagen noch nachreichen.

    Gibt übrigens auch noch die realistische Möglichkeit, dass Du mangels Überblick gar nicht alle rechtlich relevanten Umstände hier mitgeteilt hast. Dann könnte im wirklichen Leben auch etwas ganz anderes rauskommen. Auch das ist recht häufig der Fall in solchen Situationen. :S

    - Betrachtungszeitraum des Zuflussprinzips ist für Einkommen aus Selbständigkeit nicht der einzelne Monat, sondern der Bewilligungszeitraum.

    Genauso wenig wie der Normalverdiener sich am 22. des Monats "abmelden" kann, weil sein Monatslohn laut Chef am 23. auf dem Konto aufschlägt, können sich Selbständige vor den fetten Monaten des Bewilligungszeitraums abmelden.

    - Die Antwort des Rechtsanwalts war auch damals schon falsch. Er hatte schlicht keinerlei Ahnung von der Materie. Du bist nicht der Erste, der die Quelle googelt. Macht sie aber nicht richtig.

    - Deine Quelle zur "Abmeldung" stellt selbst klar, dass es um einen Verzicht geht. Verzicht ist keine einseitige Beendigung des Sozialrechtsverhältnisses". Auch da hast Du Pech. Es ist eine sprachlich vereinfachte Darstellung für einfache Fälle. Die allgemeinen Infos der Agentur für Arbeit verwenden für die erlaubte jährliche Ortsabwesenheit von 21 Tagen seit einigen Jahren auch den Term "Urlaub". Es ist rechtlich halt nur keiner.

    - Seit dem Urteil aus 2013 gab es 2016 eine grundlegende Reform des Selbständigenrechts und zusätzlich mehrere Gesetzesänderungen. Bedeutet, dass Du nicht so einfach das Urteil lesen kannst und Dir dann über das von Tamar dargestellte hinaus weitere Aussagen daraus ziehen kannst.

    Wenn Du nur 500 Euro im Dispo bist, ist Dein Problem noch recht überschaubar.

    Falls Du gar keine Rücklagen haben solltest, kommt halt jeden Monat der Regelbedarf und die übrigen Leistungen auf das Konto.

    Da Du von dem Geld leben musst, mag das Konto im Verlauf des Monats auch wieder ins Minus gehen, aber das ist doch besser als jetzt. Dadurch werden nur die Dispozinsen reduziert, die Du insgesamt zahlst.

    Niemand hindert Dich, durch sparsames Verhalten die 500 Euro Monat für Monat abzutragen. Ein paar Euro weniger ausgeben, als Du vom Jobcenter bekommst und schon reduzieren sich die Schulden.

    Du kannst auch einen Job annehmen. Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit gibt es beim Jobcenter Freibeträge.

    Das Einkommen aus Selbständigkeit ist ein Durchschnittseinkommen aus allen Monaten des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.

    Für eine "Abmeldung" in dem Sinn, wie Du Dir das vorstellt, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

    Die eine Form von "Abmeldung" die das Gesetz vorsieht, ist der Verzicht. Verzicht bedeutet aber nur, dass Du auf Deinen Anspruch aus der bereits erfolgten Bewilligung verzichtest. Es ändert nichts daran, dass der Bewilligungszeitraums und der zu Grunde liegende Sozialrechtsverhältnis weiter läuft.

    Kurzfassung:

    Die Frage meint die allgemeine Leistungsfähigkeit aber nicht Einschränkungen aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung.

    Der Text der Frage ist unglücklich formuliert. Sinnvoll ist es dennoch, der Behörde in einem separaten Anschreiben mitzuteilen, dass man aktuell erkrankt ist.

    Hinsichtlich der Krankengeldzahlungen: Es ist nicht selten, dass Krankenkassen Überstunden kategorisch nicht berücksichtigen. Das ist allerdings v.a. dann möglicherweise falsch, wenn regelmäßig Überstunden angefallen sind. Denn regelmäßige Überstunden sind im Krankengeld zu berücksichtigen.

    Mit Verlaub: Das ist doch nur dummes Gelaber. Juli und August sind Feriensaison. Da stellen Horden an Arbeitgebern "nur für 2 Monate" ein.

    Darüber hinaus: Zum Unterhaltsanspruch gehört auch die Finanzierung einer Übergangsphase zur Jobsuche nach dem Studium.

    Und wenn das Studium nun mit "vielen Nebenjobs" finanziert wurde, dann bedeutet das auch, das offensichtlich Berufserfahrung in derartigen Nebenjobs vorhanden ist.

    Bürgergeld ist vieles, aber kein Anspruch auf "Urlaub aus der Staatskasse".

    Falls Eure Tochter auf eigene Kosten auszieht und künftig das Amt nicht mehr benötigt, gibt es sozialrechtlich keine Probleme.

    Es gibt aber ein anderes rechtliches Risiko hinsichtlich der Anmietung,

    Falls ihr "einfach so" den Mietvertrag unterzeichnet, aber keine ausreichenden Mittel habt, um die Miete zu zahlen, seid ihr potentiell im Betrug. Ob er wirklich vorliegen würde oder nicht, das hängt von Details ab. Es ist aber ein realistisches Risiko und ein Strafverfahren kombiniert mit einer fristlosen Kündigung sind auch dann Stress und Aufwand genug, falls ihr am Ende vor Gericht gewinnen solltet.

    Um das zu verhindern, müsst ihr dem Vermieter (belegbar) offen legen, wie es finanziell bei Euch aussieht.

    Eine Klarstellung noch: Die neue Wohnung müsste so oder so die Erstwohnung Eurer Tochter werden. Sie muss ausziehen. Falls es wie in der Überschrift formuliert darum ging, dass Eure Tochter eine neue Wohnung als Zweitwohnung bezieht, wäre das rechtlich etwas anderes.

    Ich gehe bisher davon aus, dass nur Berlin eigenständige Jobcenter für seine Stadtteile hat, kann mich aber irren.

    In allen anderen Fällen (einschließlich Hamburg, Bremen und München) sind es nur rechtlich unselbständige "Filialen" ein und desselben Jobcenters.

    Lies bitte genau alle Unterlagen durch, die die Vom Jobcenter zum Umzug bekommen hast und lass Dich dann so irgend möglich im Jobcenter beraten und Dir noch einmal genau erklären, wie es abläuft. Leider dürfe das alles nur durch interne Organisationsregeln des Jobcenters geregelt sein.

    Wie Pikary bereits geschrieben hat, schließt die AU die Arbeitstätigkeit nicht aus.

    Es kann allerdings ein Nachteil für Dich als Arbeitgeber sein, falls irgend etwas passiert, das durch die Erkrankung ausgelöst wurde, von der Du wusstest.

    Je nach Art der Tätigkeit kann das total unproblematisch sein. Falls man z.B. Jemand mit Depressionen 3 Stunden die Woche unter Aufsicht im Laden aushelfen lässt oder schaut, ob die Person es schafft in der Zeit konzentriert im Haushalt, im Buro etc. zu helfen, wird nur wenig passieren können womit die Person sich oder andere schädigen kann.

    Bei Jemand mit einer harten Borderlinestörung oder einer ansteckenden Erkrankung könnte das dann aber wieder ganz anders aussehen...je nach Situation.

    Du musst für Dich entscheiden, ob es ein zusätzliches Risiko geben könnte, das Du nich verantworten kannst bzw. willst.