Beiträge von Schorsch

    Mach vorsorglich eine saubere Doku Deiner Einkäufe und der zugehörigen Schreiben der Verkäufer über die Erstattung plus Kontoauszüge für die Abbuchung und die Rückbuchung.

    Die Zahlungen und Rückzahlungen sind an sich unproblematisch. Rechtlich gesehen ist da nichts anzurechnen.

    Probleme könntest Du vor allem bekommen, wenn das nicht klar nachzuvollziehen ist.

    Es bringt absolut nichts, wenn Du Dir irgendwelche Wunschvorstellungen zurechterfindest. Damit schadest Du Dir nur selbst.

    Mit "Diskriminierung" hat das absolut nichts zu tun. Du übernimmst ja auch nicht den Job Deiner Freundin, wenn sie gerade keine Zeit oder Lust hat.

    Die Freibeträge auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind höchstpersönlich und das ist eine sehr sachgerechte Erwägung des Gesetzgebers. Denn sie sollen nun einmal eine Besserstellung und damit Motivation für diejenigen sein, die arbeiten und damit Geld verdienen.

    Was Du vorhast, ist schlicht Betrug. Einfach die Wahrheit angeben und mit dem Ergebnis leben.

    Der Beitrag vom "Bürgerbüro Leipzig" ist insoweit leider grundlegend falsch. Es gibt kein "Probejahr".

    Ich kann einen derartigen Unsinn auch nicht einmal ansatzweise empfehlen. Wenn man 4000 Brutto und ein halbwegs finanziell geordnetes Leben hat, ist es evtl. ....nicht gerade weise....hier eine Vorstrafe wegen Betrug zu riskieren nur um ein paar Monate lang ein paar Lutscherl zu sparen.

    Es dürfte einfacher sein, übergangshalber eine Teilzeitstelle oder notfalls einen Minijob in einer ungelernten Tätigkeit zu suchen. Das ist üblicherweise einfacher, als direkt eine Stelle im Wunschberuf und schließt die finanzielle Lücke mehr oder weniger.

    Sobald Du ins Rentenalter kommst, musst Du Grundsicherung im Alter beantragen. Dafür ist das "Sozialamt" vor Ort zuständig. Im Zweifel einfach beim Jobcenter oder der Gemeinde bzw. dem Landratsamt kurz anfragen, wohin Du Dich exakt wenden musst.

    Das Jobcenter ist schlicht unzuständig und nicht einmal berechtigt, Dir ab dem Punkt noch einen Cent zu bewilligen. Wenn Du an dem Punkt nicht in die Puschen kommst, wirst Du ohne jeden Cent dastehen. Bitte berücksichtige das zu Deinem eigenen Schutz.

    Ihr werdet nicht drumherum kommen, dass die Eltern die Antragstellung mitbekommen. Das gilt ganz besonders für Dich.

    Da Du noch in der Ausbildung bist, sind Deine Eltern grds. unterhaltspflichtig. Damit muss und wird sich das Jobcenter an die Eltern wenden, da der Unterhaltsanspruch bei Bürgergeldbezug auf das Jobcenter übergeht.

    Jobcenter vergeben auch keine Wohnungen. Womit ich nicht ausschließen möchte, dass mit dem Bescheid des Jobcenters bei Euch vor Ort eine Anmietung oder die Zuteilung einer Sozialwohnung evtl. leichter wird.

    Das Ganze wird sich vsl, in einem Forum nicht in allen Aspekten beantworten lassen.

    Den Bruder mit Vollmacht zum Jobcenter zu schicken, da man in Wirklichkeit gar nicht vor Ort ist und den gewöhnlichen Aufenthalt - vermutlich in Wirklichkeit den Wohnsitz - an einem anderen Ort hat, könnte bei näherem Hinsehen evtl. auch als Betrugsversuch einzuordnen sein, falls die Angaben bei Antragstellung nicht sehr gründlich formuliert waren, oder man Glück hatte.


    Falls übrigens bei dem Jobcenter der Antragstellung mangels Aufenthalt/Wohnsitz kein Anspruch auf Leistungen gegeben sein konnte, kann der Bruder im Ergebnis auch nichts falsch gemacht haben.

    Wenn noch Unterlagen angefordert werden, hast Du doch Deine Antwort ohnehin schon.

    Die Behörde geht davon aus, dass noch etwas für die Entscheidung fehlt. Du hast es seitdem nicht eingereicht.

    Die Mentalität "ich weiss besser was für die Entscheidung der Behörde gebraucht wird als die Behörde" klingt etwas gewagt, das ist Dir sicher klar.

    Falls ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bekommt nicht "Dein Partner" Bürgergeld, sondern ihr beide.

    Falls ihr keine Bedarfsgemeinschaft bilden solltet, ist Dein Einkommen für die Bewilligung Deines Partners im Wesentlichen ohne Bedeutung.

    Beides passt nicht ganz zu Deinen Schilderungen.

    Schaut Euch Eure Bescheide vom Jobcenter an. Falls ihr beide da drin steht, müsst ihr schlicht prüfen, ob die Bescheide die jeweiligen Veränderungen Deiner Einkommenssituation enthalten und geändert wurden.

    Falls nicht, wäre es evtl. eine Überlegung wert, ob Dein Partner und Du überhaupt die entsprechenden Informationen bereits ans Jobcenter gegeben habt? So das gechehen sein sollte, wäre der nächste Schritt telefonisch und ggf. schriftlich nachzufragen.

    Der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt noch immer bei nur rund 220 Euro monatlich.

    Bei einem erheblichen Erbe kombiniert mit einer Schwangerschaft dürften diese Kosten vermutlich erst einmal von untergeordneter Bedeutung sein.

    So lange ihr zu hohes Einkommen und aufgrund der Erbschaft evtl. auch zu hohes Vermögen habt, seid ihr beim Jobcenter zum guten wie zum schlechten schlicht "raus". Ihr bekommt keine Leistungen mehr, habt aber auch umgekehrt keine Pflichten.

    Die wollen den ganzen Betrag.

    Kann durchaus richtig sein, muss aber nicht.


    Die meisten Jobcenter haben Tabellen oder Rechenprogramme, mit denen sie mit Hilfe der Jahresabrechnung den Anteil für Haushaltsstrom und den Anteil für Heizstrom am Gesamtbetrag ermitteln. Falls dann rauskommt, dass das gesamte Guthaben aus den Vorauszahlungen für den Heizstrom stammt, muss auch alles erstattet werden.

    Ohne weitere Informationen kann Dir hier aber niemand sagen, ob die Rückforderung nun auf einer solchen korrekten Berechnung beruht oder auf einem Fehler.

    Es braucht kein Formular.

    Du kannst eigentlich genau das schreiben, was Du auch oben zur Erläuterung für uns hier geschrieben hast:

    12 Monate ALG I, leider in der Zeit noch keine Arbeit gefunden. Nun Antrag Jobcenter, da Du kein Geld, keine Geldanlagen oder sonstiges Geld mit dem Du Dich über Wasser halten kannst, hast.

    Fertig.

    Derartige Antragsbegründungen sind kein Teil der offiziellen Formulare der Bundesagentur für Arbeit. Sie werden meistens mehr benötigt, um einen Überblick zu bekommen, warum der Antragsteller den Weg zum Jobcenter gefunden hat und wie die aktuelle Lebenssituation ist. Das erleichtert meist die Vorbereitung und Beratung etwas.

    Stell einen "Überprüfungsantrag" nach § 44 SGB X.

    Schreib dem Jobcenter, dass Du um Überprüfung der Bewilligung Deiner Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.01.2023 bittest, weil Du wegen der Arbeit für die Post 4 Monate nicht im Leistungsbezug beim Jobcenter warst und danach die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II nicht mehr gilt.

    Als Urteil kannst Du "Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R" angeben. Damit wird die Widerspruchsstelle nachvollziehen können, worum es geht.

    Falls das dann abgelehnt werden sollte, legst Du Widerspruch ein. Falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte.

    Zum besseren Verständnis: Es ist keine komplett sichere Sache. Der Teufel könnte hier immer noch im Detail stecken, es gibt aber bisher kein Anzeichen dafür. Ob es etwas wird, kannst Du nur herausfinden, wenn Du es versuchst.

    Spätestens Du einen Widerspruchsbescheid erhälst, in dem die Erhöhung abgelehnt wird, muss dann auch ausführlich drin stehen, womit das begründet wird. Dann kann man die Begründung näher prüfen, ob sie richtig sein könnte oder nicht.

    Sprich mit dem Jobcenter bzw. schreib die Leistungsabteilung mit Deinem Vorhaben an, erklär es wie hier im Forum und frag erst einmal, obder Einnahmenbericht mit den "Kontoauszügen" von Paypal ausreicht.

    Falls Du Glück hast, bestätigt man Dir dort schlicht, dass das so ok ist. Falls es hingegen anders läuft, wird man Dir entweder sagen, welche Belege man für erforderlich hält - oder sich ausschweigen. In beiden Fällen bist Du zumindest vorgewarnt und kannst entsprechend planen.

    "Auslandstätigkeiten" dieser Art sind meist auch noch im Hinblick auf andere Behörden nicht ganz unproblematisch. Ich gehe mal davon aus,die Tätigkeit ist freiberuflich - dann musst Du allerdings zumindest auch entsprechend bei der Finanzverwaltung aktiv werden und saubere Aufzeichnungen erstellen (siehe schon Pik:Ary).

    Hallo Christopher,

    Dein Beitrag ist leider ziemlich schusselig zusammengeschrieben, dass das ein bisschen Kaffeesatzleserei werden wird.

    Ich versuchs mal etwas zu sortieren:

    Du bist seit Jahren beim Jobcenter und bekommst dort Leistungen. Dann bist Du vor 3 Jahren ohne Zustimmung des Jobcenters "wild" umgezogen in eine teurere Wohnung. Im Anschluss hat dann das Jobcenter seitdem nur noch die Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung gezahlt. Richtig?

    Irgendwann warst Du dann mal 4 Monate in einem Job, in dem Du mehr Geld verdient hast. War das so viel, dass Du dann in den 4 Monaten nicht mehr beim Jobcenter warst? Wie lief das genauer? Hat das Jobcenter damals Deine Bewilligung aufgehoben? Oder lief die in den 4 Monaten weiter und es ist am Ende nur das Geld zurückgefordert worden?

    Sonst warst Du in den ganzen Jahren ununterbrochen beim Jobcenter?

    Nun ist die Wohnung im Lauf der Jahre noch teurer geworden. Wie teilt sich die Miete näher auf (Heizkosten/kalte Betriebskosten/Grundmiete)? Was sind denn die Mietobergrenzen für eine Person bei Dir vor Ort?

    Beleihung oder Verkauf gegen Abtretung sind ebenfalls Verwertungsformen. Bei fest angelegten 25.000 Euro wird es im deutschen bzw. europäischen Markt immer Jemanden geben, der gegen Abtretung der Gelder hierfür einen Geldwert zahlt.

    Das Argument "Das Geld ist über Jahre angelegt" schließt die Verwertbarkeit regelmäßig nicht aus.

    Abgesehen davon: die "6 Monate", die im Bereich Verwertungszeitraum oft zitiert werden, sind ein sehr alter Wert. Die Rechtsprechung hat damals ursprünglich nicht 6 Monate sondern die Dauer eines Regelbewilligungszeitraums als Maßstab genommen.

    Der Regelbewilligungszeitraum beträgt inzwischen allerdings schon seit langem 12 Monate.

    Es handled sich um einen staatlichen Zuschuss, der explizit nicht als Honorar beschrieben wird. Daher gehen wir davon aus, dass es eine "sonstige Einnahme" ist, keine Betriebseinnahme.

    Rein statistisch betrachtet sind die meisten staatlichen Zuschüsse, die als Einmalzahlung erfolgen und sich auf die unternehmerische Tätigkeit bzw. den Gegenstand des Unternehmens beziehen, im sozialrechtlichen Sinn Betriebseinnahmen. (Während Corona war es anders, seit die Corona-Leistungen nicht mehr im Raum stehen, ist die überwiegende Mehrheit der Förderungsleistungen aber entweder Betriebseinnahme oder reduziert gelegentlich bei entsprechender Zweckbindung die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben (z.B. Atelierzuschuss für Künstler).

    Ganz generell: Die Antwort auf Deine ursprüngliche Frage ist in den Informationsmaterialien. die bei Antragstellung ausgegeben werden, enthalten.

    Gerade bei Selbständigkeit im SGB-Bezug kann ich nur dringendst raten, die Unterlagen wirklich zu lesen und zu verstehen. Alles andere kann von größerem Zeitverlust, erheblichen Rückforderungen bis hin zu OWi- und Strafverfahren nach sich ziehen. Das Risiko ist größer, als fast jeder Selbständige denkt.

    Bezüglich der Mitgliedschaftsbeiträge fragt Tamar übrigens völlig zu Recht. Hier kann es "so oder so" sein. Je nach Rechtsnatur sind es Betriebsausgaben oder Absetzungen nach § 11b SGB II (oder gelegentlich auch gar keine anerkennungsfähigen Absetzungen).

    Falls und soweit es medizinisch betrachtet tatsächlich so sein sollte (!), dann lass Dir unverzüglich ein ärztliches Attest ausstellen, dass Du im Zeitraum seit 01.01.24 krankheitsbedingt nicht zur Suche nach einer neuen Wohnung im Stande bist und dass Dir krankheitsbedingt ein Umzug nicht zumutbar bar ist.

    Dann teils das dem Jobcenter nachweislich mit.

    Wie Tamar schon schreibt, ist das noch keine Garantie, dass es nicht zu einer Mietsenkung kommen wird. Aber es ist das, was Du aktuell erledigen kannst.

    Zitat

    In der Regel ist eine Pauschalmiete in Bezug auf die Heizkosten unwirksam, da ein Vermieter diese nach der Heizkostenverordnung abgerechnen muss. Es gibt nur wenige Ausnahmen, um von dieser Pflicht befreit zu sein.

    Eine der Ausnahmen ist allerdings die Untermiete einzelner Zimmer. Nun bezieht sich der Mietvertrag laut Sachverhalt auf "ein Zimmer". Nun kann man natürlich überlegen, ob das eine Einzimmerwohnung in einem Haus mit mehr als 2 Wohneinheiten meint. Falls ja, wäre eine Abrechnung per Heizkostenverordnung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Pflicht. Falls nein, sind wir mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" in dem Bereich, in dem nicht nach Heizkosten-VO abzurechnen ist.