Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sucht nach Wohnungen, für die bislang kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Am 8. November 2026 startet dafür ein bundesweiter Abgleich von rund 73 Millionen Meldedatensätzen. Wer anschließend Post bekommt und nicht reagiert, riskiert eine automatische Anmeldung samt rückwirkenden Forderungen. Auch Haushalte, in denen längst jemand zahlt, können angeschrieben werden.
Erste Briefe sollen Mitte Dezember kommen
Zum Stichtag 8. November stellen die Einwohnermeldeämter die Daten zusammen und übermitteln sie vom 9. November bis voraussichtlich 8. Dezember schrittweise an den Rundfunk-Beitragsservice. Dort werden sie mit den vorhandenen Beitragskonten abgeglichen. Nach der Ankündigung des Beitragsservice sollen die ersten Klärungsschreiben ab dem 14. Dezember 2026 verschickt werden, weitere folgen über mehrere Monate.
Die frühere GEZ sucht damit nach Lücken, die trotz der laufenden Meldungen über Umzüge entstehen. Zieht etwa der zahlende Partner nach einer Trennung aus, erfährt der Beitragsservice dadurch nicht, wer in der bisherigen Wohnung zurückbleibt. Meldet keiner der verbliebenen Bewohner die Wohnung auf seinen Namen an, kann sie zunächst ohne Beitragskonto bleiben. Deshalb umfasst der Abgleich die Meldedaten aller volljährigen Einwohner.
Bürgergeld befreit vom Rundfunkbeitrag – in der WG können trotzdem 220 Euro fällig werden
Welche Daten übermittelt werden dürfen
Für den bundesweiten Abgleich dürfen die Meldeämter unter anderem Namen, Geburtsdatum, Familienstand, aktuelle und frühere Anschriften sowie das Einzugsdatum übermitteln. Die Grundlage dafür ist § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit 2022 einen Abgleich im Vierjahresrhythmus vorsieht. Dieser gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlung lässt sich nicht widersprechen.
Daten, die für die gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, müssen unverzüglich gelöscht werden. Für ungeprüfte Datensätze gilt eine Löschfrist von spätestens zwölf Monaten.
Warum auch zahlende Haushalte Post bekommen
Für eine gemeinsam bewohnte Wohnung fällt nach § 2 RBeitrStV nur ein Rundfunkbeitrag an, auch wenn dort mehrere Erwachsene leben. Aus den Meldedaten geht jedoch nicht zuverlässig hervor, wer zusammenwohnt. Hinter derselben Adresse können in einem Mehrfamilienhaus mehrere getrennte Haushalte stehen.
Lässt sich eine Person keiner angemeldeten Wohnung zuordnen, fragt der Beitragsservice deshalb per Brief nach. Wer mit einem zahlenden Partner oder Mitbewohner zusammenlebt, teilt dessen Beitragsnummer mit und kann so klären, dass für die gemeinsame Wohnung bereits gezahlt wird. Ein zusätzlicher Beitrag fällt dann nicht an.
Antworten lässt sich kostenlos über rundfunkbeitrag.de/meldedaten oder mit dem beigefügten Antwortbogen. Online wird zusätzlich das Aktenzeichen aus dem Anschreiben benötigt. Ist die Wohnung bisher nicht angemeldet, lässt sich auch die Anmeldung auf diesem Weg erledigen.
Nachforderungen können bis Januar 2024 zurückreichen
Für bisher nicht erfasste Wohnungen kann es rückwirkend teuer werden. Weil die neue Aktion an den Abgleich von 2022/2023 anschließt, meldet der Beitragsservice sie laut seinen aktuellen FAQ bei dieser Prüfung frühestens zum 1. Januar 2024 an. Wer später eingezogen ist, sollte das tatsächliche Einzugsdatum angeben, damit keine Beiträge für Monate vor dem Einzug berechnet werden.
Der Einzugsmonat zählt allerdings vollständig, auch bei einem Einzug zur Monatsmitte. Nach § 7 Abs. 1 RBeitrStV beginnt die Beitragspflicht am Ersten des Monats, in dem jemand die Wohnung erstmals innehat. Bei derzeit 18,36 Euro monatlich können sich über längere Zeit mehrere Hundert Euro an Nachforderungen summieren.
Wer auf das Klärungsschreiben nicht antwortet, kann zunächst eine Erinnerung erhalten. Bleibt auch sie unbeantwortet, meldet der Beitragsservice die Person automatisch an und fordert zur Zahlung auf. Reagiert der Angeschriebene weiterhin nicht und zahlt auch nicht, setzt der Beitragsservice die Rückstände per Bescheid fest. Anschließend drohen Mahnung und Vollstreckung.
Auch nach einer automatischen Anmeldung lässt sich noch mitteilen, dass bereits ein Mitbewohner für die Wohnung zahlt. Dafür sollte dem Beitragsservice die entsprechende Beitragsnummer genannt werden.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahre rückwirkend
Für Menschen mit wenig Einkommen kommt außerdem eine Befreiung infrage. Wer Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, hat Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dafür braucht es einen gesonderten Antrag beim Beitragsservice und einen Nachweis über die bewilligte Leistung.
Rundfunkbeitrag & Bürgergeld – GEZ-Befreiung ist kein Selbstläufer
Die Befreiung kann nach § 4 Abs. 4 RBeitrStV bis zu drei Jahre vor dem ersten Tag des Antragsmonats zurückreichen. Dafür müssen die Voraussetzungen auch in den betreffenden Monaten erfüllt gewesen sein. Wer etwa schon länger Leistungen vom Jobcenter erhält, kann dies mit den damaligen Bewilligungsbescheiden nachweisen.
Innerhalb derselben Wohnung gilt die Befreiung auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie für die Kinder des Befreiten oder dieser Partner unter 25 Jahren. Bei anderen Mitbewohnern kommt es darauf an, ob deren Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. In einer reinen Wohngemeinschaft kann deshalb ein nicht befreiter Mitbewohner weiterhin zum Rundfunkbeitrag verpflichtet sein, obwohl ein anderer Bewohner befreit ist.
