Für mehr als zwei Monate wollte die Krankenkasse einem Beschäftigten kein Krankengeld zahlen. Er war durchgehend krankgeschrieben, hatte die Bescheinigungen aber erst Wochen später eingereicht. Der Streit führte bis zum Bundessozialgericht, das klärte, wer die Folgen einer ausgebliebenen elektronischen Krankmeldung tragen muss.
Mehr als zwei Monate ohne Zahlung
Der Mann war seit dem 31. März 2021 arbeitsunfähig und bekam zunächst weiter sein Gehalt. Als die Lohnfortzahlung am 11. Mai endete, brauchte der freiwillig gesetzlich Versicherte Krankengeld, um den ausfallenden Lohn zu ersetzen.
Zwar hatten seine Ärzte ihn rechtzeitig und lückenlos krankgeschrieben, doch die Bescheinigungen für die Zeit ab Mai reichte er erst Ende Juli ein. Bei einem Anruf am 26. Juli erklärte er der Krankenkasse, er sei seit Ostern durchgehend arbeitsunfähig. Wegen Bettlägerigkeit und zuletzt auch wegen des Hochwassers sei ihm das Einreichen der Unterlagen durchgegangen. Zwei Tage nach dem Gespräch schickte er die Bescheinigungen nach.
Der Nachweis genügte der Kasse jedoch nicht. Sie verweigerte das Krankengeld für den Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021, weil der Mann seine Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet habe. Wegen der verspäteten Meldung ruhe sein Anspruch.
Die Praxis arbeitete noch mit Papier
Dagegen wehrte sich der Versicherte mit einem Widerspruch. Seit Anfang 2021 waren Vertragsärzte gesetzlich verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Wenn die Ärzte dieser Pflicht nicht nachkamen, durfte das aus seiner Sicht nicht dazu führen, dass er sein Krankengeld verlor.
Die behandelnde Praxis arbeitete damals allerdings noch mit Papier und teilte der Kasse auf Nachfrage mit, erst gegen Ende 2021 am elektronischen Verfahren teilzunehmen. Weil sie dem Patienten die Bescheinigungen zur Weiterleitung ausgehändigt hatte, sah die Kasse ihn weiterhin selbst in der Verantwortung. Sie berief sich zudem auf Übergangsvereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband, mit denen die technische Einführung verschoben worden war. Sein Widerspruch blieb deshalb erfolglos.
Der Mann klagte und erklärte vor Gericht, seine Ärzte hätten ihm nicht gesagt, dass sie die Daten noch nicht elektronisch übermittelten. Die Hausärztin bestätigte, keinen solchen Hinweis gegeben zu haben. Auch der behandelnde Urologe konnte einen solchen Hinweis weder aus seiner Erinnerung noch anhand der Praxissoftware bestätigen.
Das Gesetz hatte die Verantwortung verlagert
Das Sozialgericht Köln sprach ihm am 8. März 2022 Krankengeld für den abgelehnten Zeitraum zu (Az. S 23 KR 1875/21). Weil die Übermittlung gesetzlich bereits Aufgabe der Ärzte war, durfte die noch fehlende Technik nach Auffassung des Gerichts nicht zulasten des Versicherten gehen. Mit dieser Begründung bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung am 16. November 2022 (Az. L 10 KR 245/22).
Die Krankenkasse hielt an ihrer Ablehnung fest und zog vor das Bundessozialgericht. Ohne eine zeitnahe Meldung könne sie die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig überprüfen. Die Meldefrist solle ihr gerade ersparen, Krankengeldansprüche erst lange im Nachhinein aufklären zu müssen.
Mit Urteil vom 30. November 2023 wies das BSG die Revision jedoch zurück und bestätigte damit den Anspruch auf Krankengeld vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 (Az. B 3 KR 23/22 R). Das Gericht teilte zwar das Anliegen der Krankenversicherung, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah überprüfen zu können. Für die Übermittlung der dafür benötigten Daten hatte der Gesetzgeber aber inzwischen die Ärzte verantwortlich gemacht.
In § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V steht neben der Wochenfrist ausdrücklich die Ausnahme für die elektronische Übermittlung. Zusammen mit der ärztlichen Pflicht aus § 295 SGB V bedeutet das nach der Auslegung des BSG: Sobald die Praxis für die Übermittlung zuständig ist, muss der Patient die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr selbst melden. Sein Krankengeld darf deshalb nicht davon abhängen, ob die Praxis ihre Aufgabe tatsächlich erfüllt.
Auch fehlende technische Voraussetzungen ließen seine frühere Meldepflicht nicht wieder aufleben. Die Verbände durften Einzelheiten des Verfahrens vereinbaren, aber den gesetzlichen Stichtag nicht zulasten der Versicherten verschieben. Für den Mann blieb es daher bei der Verantwortung seiner Ärzte, unabhängig davon, welche Papierbescheinigungen sie ihm mitgaben oder was er über die Abläufe in der Praxis wusste.
Die Krankschreibung bleibt nötig
Die Entscheidung schützt auch bei einzelnen Übertragungsfehlern: Hat ein Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt und scheitert anschließend die Meldung an die Kasse, ruht der Krankengeldanspruch deswegen nicht. Der Patient kann seine Bescheinigung selbst nachreichen, muss aber nicht für die ausgebliebene Übermittlung des Arztes einstehen.
9.180 Euro Krankengeld bleiben aus – wegen Lücken in den Krankschreibungen
Um die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müssen sich Versicherte weiterhin kümmern. Wer die nötige Folgebescheinigung zu spät ausstellen lässt, riskiert Lücken in den Krankschreibungen und damit einen Ausfall des Krankengeldes.
Eine eigene Meldung an die Krankenkasse bleibt außerdem erforderlich, wenn die Krankschreibung von einem Arzt oder einer Einrichtung ohne gesetzliche Übermittlungspflicht stammt, etwa von einem Privatarzt. Dann gilt weiterhin die Wochenfrist.
