Die Mütterrente III kann auch Männern mehr Geld bringen, deren Frau bereits verstorben ist. Denn ihre Kindererziehungszeiten zählen bei der Witwerrente weiter und können diese ab 2027 erhöhen. Bei einer großen Witwenrente nach altem Recht sind für zwei vor 1992 geborene Kinder nach heutigem Rentenwert rund 25,51 Euro brutto zusätzlich im Monat möglich. Ausgezahlt wird der Zuschlag erst 2028, dann rückwirkend für die berechtigten Monate.
Die Erziehungszeiten der Frau zählen weiter
Die Witwerrente wird aus den Rentenansprüchen der verstorbenen Frau berechnet. Dazu gehören auch die Kindererziehungszeiten, die ihr zugeordnet wurden. Wertet die Mütterrente diese Zeiten auf, kommt das deshalb auch ihrem hinterbliebenen Mann zugute.
Für vor 1992 geborene Kinder bringt die Mütterrente III bei erfüllten Voraussetzungen einen weiteren halben persönlichen Rentenpunkt je Kind. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt diesen Zuschlag auch bei Hinterbliebenenrenten. Bei bereits laufenden Renten greift sie dafür auf die gespeicherten Erziehungszeiten und die früheren Mütterrenten-Zuschläge zurück.
Grundsätzlich muss der verstorbenen Frau der 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zugeordnet und in der Rente angerechnet worden sein. Für ältere Renten gibt es ergänzende Regelungen, die an bereits gewährte Mütterrenten-Zuschläge anknüpfen. Bei besonderen Erziehungsverläufen, etwa einer späteren Adoption, kann dagegen ein Antrag auf Mütterrente nötig sein.
Waren die Erziehungszeiten dem verstorbenen Mann zugeordnet, kann auf demselben Weg auch die Witwenrente seiner Frau steigen. Ausschlaggebend ist jeweils das Rentenkonto des verstorbenen Partners.
Mütterrente kommt 2027 nicht für alle automatisch – wann ein Antrag nötig ist
Warum 55 oder 60 Prozent ankommen
Von den zusätzlichen Rentenpunkten kommt bei einer großen Witwerrente grundsätzlich derselbe Anteil an wie von den übrigen Ansprüchen der verstorbenen Frau: Nach neuem Recht sind es 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent. Der höhere Satz gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Auch bei einem Todesfall vor 2002 gilt grundsätzlich altes Recht.
Diese Sätze greifen nach dem Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente noch mit dem vollen Satz berechnet.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht ein halber persönlicher Rentenpunkt in einer Altersvollrente 21,26 Euro brutto monatlich. In einer großen Witwerrente ergeben sich daraus je berücksichtigtem Kind rund 11,69 Euro nach neuem oder 12,76 Euro nach altem Recht.
Bei zwei Kindern berechnet die Rentenversicherung das Plus aus einem ganzen persönlichen Rentenpunkt. Das ergibt rund 23,39 beziehungsweise 25,51 Euro monatlich vor Einkommensanrechnung und Sozialabgaben. Steigt der Rentenwert bei einer späteren Rentenanpassung, wächst auch dieser Zuschlag.
Was nach der Einkommensanrechnung bleibt
Wie viel davon ausgezahlt wird, hängt auch vom eigenen Einkommen des Witwers ab. Die DRV zieht grundsätzlich 40 Prozent des maßgeblichen Einkommens oberhalb des Freibetrags von der Hinterbliebenenrente ab. Erhöht die Mütterrente allein die Witwenrente, bleibt dieses anzurechnende Einkommen jedoch unverändert. Der bestehende Abzug kann deshalb gleich bleiben, während die Rente steigt.
In einer Beispielrechnung beträgt eine bereits laufende große Witwerrente nach altem Recht 800 Euro brutto monatlich, bevor eigenes Einkommen angerechnet wird. Das Sterbevierteljahr ist bereits abgelaufen. Das nach den gesetzlichen Abzügen maßgebliche Einkommen des Witwers liegt 500 Euro über dem Freibetrag, sodass die DRV davon 200 Euro anrechnet. Von der Witwerrente bleiben damit 600 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Für zwei vor 1992 geborene Kinder kommt nun der neue pauschale Mütterrenten-Zuschlag hinzu. Bei einem unveränderten Rentenwert von 42,52 Euro erhöht er den Rentenbetrag auf rund 825,51 Euro. Da auch das eigene Einkommen, der Freibetrag und die übrigen Berechnungsgrößen in diesem Beispiel gleich bleiben, zieht die Rentenversicherung weiterhin 200 Euro ab. Übrig bleiben rund 625,51 Euro vor Sozialabgaben. Das zusätzliche Rentenplus bleibt hier also vollständig erhalten.
Bei einem höheren eigenen Einkommen kann das anders aussehen. Übersteigt der anzurechnende Betrag schon die gesamte bisherige Witwerrente, kann er auch die Erhöhung teilweise oder vollständig aufzehren.
Erhält der Hinterbliebene den Mütterrenten-Zuschlag dagegen auf seine eigene Altersrente, wächst sein anzurechnendes Einkommen. Dadurch kann seine Witwerrente sinken. Für die auf 2027 entfallenden Monate bleibt der neue Zuschlag zur eigenen Rente allerdings von dieser Anrechnung ausgenommen, auch wenn die Nachzahlung erst 2028 eingeht.
Die Nachzahlung kommt 2028
Bei bestehenden Renten berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung die Mütterrente III grundsätzlich automatisch, auch bei berechtigten Hinterbliebenenrenten. Wegen der technischen Umstellung beginnt die Auszahlung erst 2028. Die berechtigten Monate des Jahres 2027 werden nachgezahlt.
Beginnt die Witwerrente erst im Laufe des Jahres 2027, setzt auch der Zuschlag frühestens mit diesem Rentenbeginn ein. Besteht dagegen während des gesamten Jahres Anspruch auf die Rente und den Zuschlag, umfasst die Nachzahlung alle zwölf Monate.
