Keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit, kaum erkennbare Ausgaben für den Alltag: Die Kontoauszüge eines Hamburgers machten das Jobcenter misstrauisch. Der Mann erklärte, er habe sehr sparsam gelebt und Geld seiner Mutter verwendet. Trotzdem sollte er sämtliche Leistungen für sechs Monate zurückzahlen. Auch vor dem Landessozialgericht konnte er die Forderung von 3.374 Euro nicht abwehren.
400 Euro waren schon abgezogen
Der Mann arbeitete selbstständig im Veranstaltungsbereich und bekam ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Als er im Oktober 2018 die Weiterbewilligung beantragte, rechnete er für die kommenden Monate mit jeweils 600 Euro Einnahmen. Betriebsausgaben gab er nicht an, sodass die Behörde zunächst von einem Gewinn in gleicher Höhe ausging.
Nach Abzug der Freibeträge berücksichtigte das Jobcenter davon monatlich 400 Euro als Einkommen. Es bewilligte deshalb für November und Dezember 2018 jeweils 557 Euro und für Januar bis April 2019 jeweils 565 Euro. Zusammen waren das 3.374 Euro. In der Berechnung steckten monatlich 541 Euro für Unterkunft und Heizung. Der Rest des Lebensunterhalts sollte aus den Leistungen und dem erwarteten Verdienst gedeckt werden.
Die Bewilligung war vorläufig, weil die tatsächlichen Einnahmen noch nicht feststanden. Für die endgültige Abrechnung verlangte das Jobcenter eine Erklärung zu Einnahmen und Ausgaben, vollständige Kontoauszüge und Belege. Dafür setzte es eine Frist bis zum 10. Juli 2019 und warnte ausdrücklich: Ohne ausreichende Nachweise könne der Anspruch vollständig entfallen.
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Jobcenter fordert alles zurück
Die verlangten Unterlagen reichte der Mann zunächst nicht ein. Daraufhin setzte das Jobcenter seinen Anspruch für die sechs Monate mit Bescheid vom 11. März 2020 abschließend auf null Euro fest. Mit einem zweiten Bescheid verlangte es die bereits ausgezahlten 3.374 Euro zurück. Es stützte sich auf § 41a SGB II, der die endgültige Abrechnung vorläufig bewilligter Leistungen und die Erstattung überzahlter Beträge regelt.
Gegen beide Bescheide legte der Mann noch im selben Monat Widerspruch ein und reichte Kontoauszüge sowie eine weitgehend unausgefüllte Einkommenserklärung nach. Daraus ging hervor, dass er im fraglichen Zeitraum weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben gehabt haben wollte.
Damit war für die Behörde allerdings nicht erklärt, wovon er gelebt hatte. Die vorläufigen Zahlungen waren schließlich um 400 Euro monatlich niedriger ausgefallen, weil das Jobcenter mit seinem Verdienst gerechnet hatte. Wenn dieser vollständig ausgeblieben war, musste er die Lücke anders geschlossen haben. Auf den Kontoauszügen für die sechs Monate fand die Behörde weder Bargeldabhebungen noch Einkäufe mit der EC-Karte für Lebensmittel, Hygieneartikel oder andere Alltagsgegenstände. Sie wies den Widerspruch deshalb im April 2020 zurück.
2.000 Euro von der Mutter
Vor dem Sozialgericht Hamburg verwies der Kläger auf Unterstützung durch seine Mutter. Sie habe ihm ein privates Darlehen gegeben, von dem er zunächst einige Möbel gekauft und den Rest für Einkäufe verwendet habe. Außerdem habe er mit seiner Kreditkarte bezahlt.
Die dazu vorgelegten Kontoauszüge zeigten tatsächlich eine Überweisung der Mutter über 2.000 Euro im Juli 2018, allerdings mit dem Verwendungszweck „Geschenk“. Zwei Tage später hatte der Mann 1.500 Euro bar abgehoben. Die Kreditkartenabrechnungen von Dezember 2018 bis April 2019 summierten sich dagegen nur auf rund 230 Euro.
Das Sozialgericht hielt diese Erklärung nicht für ausreichend und wies die Klage am 23. September 2024 ab (Az. S 22 AS 1557/20). Es glaubte dem Mann zwar, dass seine Selbstständigkeit keine Einnahmen gebracht hatte. Gerade dann blieb aus seiner Sicht aber ungeklärt, wie er die monatlich fehlenden 400 Euro ersetzt hatte. Eine solche Lücke über sechs Monate allein durch Sparsamkeit zu schließen, hielt das Gericht für unmöglich. Es ging deshalb von weiteren, nicht offengelegten Einnahmequellen aus.
Auch das Bargeld überzeugte die Richter nicht: Wie viel davon nach dem Möbelkauf übrig geblieben war und später tatsächlich für den Alltag zur Verfügung stand, hatte der Kläger nicht belegt. Das Gericht nahm für seine Überlegung mindestens 250 Euro Möbelkosten an. Selbst mit dem verbleibenden Betrag und den Kreditkartenumsätzen sah es den Lebensunterhalt nicht nachvollziehbar finanziert.
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Sparrechnung überzeugt das Gericht nicht
In der Berufung hielt der Mann dagegen, er habe deutlich weniger gebraucht, als der Regelbedarf vorsehe. Ausgaben habe er nur für Lebensmittel, Strom und Gesundheitspflege gehabt. Dafür seien nach seiner Rechnung knapp 196 Euro monatlich im Jahr 2018 beziehungsweise rund 199 Euro im Jahr 2019 ausreichend gewesen. Die übrigen Ausgabeposten habe er vermieden. Zusammen mit dem Geld seiner Mutter habe er deshalb auskommen können.
Das Landessozialgericht Hamburg wies seine Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2026 zurück (Az. L 4 AS 313/24). Wer Bürgergeld beansprucht, muss hilfebedürftig sein, seinen Lebensunterhalt also nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, Vermögen oder anderen Hilfen sichern können. Davon konnte sich der Senat bei dem Kläger nicht überzeugen.
Die Barabhebung von 1.500 Euro war zwar nachgewiesen. Wie viel der Mann davon für Möbel ausgegeben hatte, blieb jedoch weiterhin offen. Inzwischen hatte er erklärt, seine Wohnung sei damals leer gewesen und er habe sich alles kaufen müssen. Vor diesem Hintergrund erschienen dem Senat selbst die vom Sozialgericht angesetzten 250 Euro sehr niedrig. Ebenso fehlte der Nachweis, dass der verbliebene Rest die späteren Einkäufe finanziert hatte.
Die ungeklärten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gingen damit zulasten des Klägers, der seine Hilfebedürftigkeit nachweisen musste. Es blieb bei der vollständigen Rückforderung von 3.374 Euro. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.