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Grundsicherungsgeld: Jobcenter darf Miete in der Karenzzeit nicht einfach kürzen

Die neue Mietobergrenze beim Grundsicherungsgeld erlaubt dem Jobcenter keine beliebige Kürzung im ersten Bezugsjahr. Das zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Stade: Einer Mutter und ihrem Kind fehlten seit Juli jeden Monat 371 Euro für die Wohnung. Die Behörde hatte sich auf die neue 150-Prozent-Grenze berufen. Doch auch diese Rechnung braucht einen rechtlich tragfähigen Ausgangswert.

Neue Mietgrenze trifft laufende Karenzzeit

Mit dem Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 sind auch die Regeln für die Wohnkosten strenger geworden. Die einjährige Karenzzeit besteht weiter, doch die Miete kann bereits in dieser Zeit begrenzt werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II liegt die neue Grenze beim Eineinhalbfachen der Unterkunftskosten, die vor Ort als angemessen gelten. Für unabweisbare höhere Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern eröffnet das Gesetz Ausnahmen.

Wie einschneidend die Änderung sein kann, erlebte eine Familie aus Harsefeld. Die Mutter hatte im Januar 2026 Bürgergeld beantragt. Für sie und ihr minderjähriges Kind berücksichtigte das Jobcenter im ersten Halbjahr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 1.400 Euro. Ihre Karenzzeit lief damit über den Beginn der neuen Regelung hinaus.

Für den anschließenden Bewilligungszeitraum ab Juli setzte die Behörde nur noch 1.029 Euro an. Den entsprechenden Bescheid hatte sie bereits im Mai erlassen und darin die neue Regelung für die Zeit ab ihrem Inkrafttreten angewandt. Obwohl die Familie weiterhin im ersten Bezugsjahr war, sollte sie nun monatlich 371 Euro selbst aufbringen.

Jobcenter setzt falsche Mietobergrenze an – und muss korrigieren

Jeden Monat fehlten 371 Euro

Die Rechnung des Jobcenters begann mit 606 Euro Bruttokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt in Harsefeld, also Miete einschließlich kalter Nebenkosten. Mit dem Faktor 1,5 multipliziert ergaben sich 909 Euro. Hinzu kamen 120 Euro Heizkosten. So entstand der anerkannte Gesamtbetrag von 1.029 Euro.

Die Mutter konnte die Differenz nicht dauerhaft selbst aufbringen. Sie hatte weitere Forderungen und Kontopfändungen zu tragen, führte ein Pfändungsschutzkonto und bekam zeitweise auch keinen Kindesunterhalt. Weil sie die Miete nicht vollständig bezahlen konnte, entstanden Mietschulden.

Nach dem Widerspruchsverfahren erhoben Mutter und Kind am 21. September Klage gegen den Leistungsbescheid vom 18. August 2026. Um die Mietlücke während des laufenden Verfahrens zu schließen, beantragten sie zugleich eine vorläufige Zahlung im Eilverfahren. Das Sozialgericht Stade gab ihnen mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 recht (Az. S 39 AS 217/26 ER).

150 Prozent brauchen eine belastbare Grundlage

Entscheidend war, woher die 606 Euro kamen. Das Jobcenter hatte diesen Betrag aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent übernommen. Für das maßgebliche Gebiet verfügte es weder über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Mieten noch über geeignete örtliche Mietdaten. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts ließen sich diese Daten auch nicht mehr beschaffen.

Ein schlüssiges Konzept soll anhand nachvollziehbarer und repräsentativer Daten ermitteln, welche Miete für eine angemessene Wohnung vor Ort anzusetzen ist. Die Wohngeldtabelle ersetzt diese Untersuchung nicht. Ihre Werte dienen als Auffanggrenze, wenn sich die örtlich angemessenen Kosten endgültig nicht feststellen lassen.

Damit lag ein Gegenargument nahe, das auch das Gericht prüfte: Wenn Wohngeldwerte samt Zuschlag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ersatzgrenze anerkannt sind, könnten sie auch die Grundlage für die neue 150-Prozent-Rechnung bilden.

Die Kammer lehnte das ab. Die bisherige Auffanggrenze begrenzt die sonst anzuerkennenden Wohnkosten, wenn die nötigen örtlichen Erkenntnisse fehlen. Die neue Vorschrift baut dagegen auf einer rechtmäßig ermittelten angemessenen Miete auf und erlaubt, diesen Betrag mit 1,5 zu multiplizieren. Sie legt nicht selbst fest, wie sich die fehlende Mietgrenze bestimmen lässt.

Das Jobcenter durfte deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht einfach den Wohngeldwert an ihre Stelle setzen. Aus einer Ersatzlösung für fehlende Mietdaten würde sonst eine reguläre Grundlage für die Kürzung in der Karenzzeit. Dafür bietet die neue Vorschrift nach dieser Auslegung keine ausreichende Grundlage.

Deshalb griff die neue Begrenzung in diesem Fall nicht. Während der laufenden Karenzzeit blieb es bei der Anerkennung der tatsächlichen Wohn- und Heizkosten von 1.400 Euro. Das Jobcenter muss die fehlenden 371 Euro monatlich für Juli bis Dezember 2026 vorläufig übernehmen.

Die Familie musste Kündigung nicht abwarten

Für die vorläufige Zahlung musste die Familie außerdem glaubhaft machen, dass sie nicht bis zum Abschluss des Klageverfahrens warten konnte. Das Gericht sah die Gefahr, dass die Mietrückstände weiter wachsen und die Familie ihre Wohnung verliert. Für Eilrechtsschutz musste sie nicht erst eine Kündigung hinnehmen. Auch wenn die Rückstände möglicherweise noch nicht für eine fristlose Kündigung ausreichten, können wiederholt unvollständige Mietzahlungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Besonders berücksichtigte die Kammer, dass die gefährdete Unterkunft auch das minderjährige Kind betraf.

Die vorläufige Zahlung umfasst deshalb auch die Monate vor Eingang des Eilantrags. Die seit Juli entstandenen Rückstände belasteten die Familie weiterhin. Nur die künftige Mietlücke zu schließen hätte diese aktuelle Gefahr nicht vollständig beseitigt.

Nachzahlung geht direkt an die Vermieterin

Damit die Nachzahlung tatsächlich die Mietrückstände ausgleicht, muss das Jobcenter bereits fällige Beträge direkt an die Vermieterin überweisen. Wegen der Kontopfändungen war nicht hinreichend gesichert, dass die Mutter rechtzeitig über die gesamte Nachzahlung verfügen könnte. Ihr Pfändungsschutzkonto schützte das Guthaben nur innerhalb der geltenden Grenzen. Ob die Nachzahlung vollständig verfügbar wäre, konnte nach Einschätzung des Gerichts von weiteren Voraussetzungen abhängen.

Die Zahlungsanordnung gilt bis Ende Dezember 2026, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, und steht unter Rückforderungsvorbehalt. Die Klage über den Leistungsanspruch wird beim Sozialgericht Stade unter dem Aktenzeichen S 39 AS 391/26 geführt.