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Bürgergeld: Jobcenter muss für Kamin zahlen – trotz Ölheizung

Mit kostenlosem Holz wollte eine Bürgergeld-Empfängerin Heizöl sparen. Damit sie ihren alten Kaminofen weiter nutzen durfte, brauchte sie jedoch eine Prüfung für 595 Euro. Das Jobcenter lehnte ab: Eine funktionierende Ölheizung sei schließlich vorhanden. Vor dem Sozialgericht setzte die Frau durch, dass die Behörde ihr die Übernahme der Prüfkosten verbindlich zusichern muss.

Ohne Prüfung drohte dem Kamin das Aus

Die Frau wohnte in ihrem eigenen Haus und bezog laufend Bürgergeld. Das Jobcenter übernahm neben dem Regelbedarf die anerkannten Wohnkosten und bezahlte Heizöl bis zur Angemessenheitsgrenze. Über die Ölheizung ließen sich sämtliche von ihr genutzten Wohnräume beheizen. Hinzu kam ein Kaminofen im Wohnzimmer, der dort 1997 eingebaut worden war.

Für diesen alten Ofen hatte der Bezirksschornsteinfeger bescheinigt, dass bis Ende 2024 eine Nachrüstung oder Außerbetriebnahme erforderlich werde. Die Frau beantragte deshalb im September 2024 beim Jobcenter zunächst Geld für einen Filter oder einen neuen Ofen. Doch nach ihrer Auskunft war ein passender Filter nicht verfügbar. Als Alternative legte sie im November das Angebot des Schornsteinfegers für eine sogenannte Einstufungsmessung vor: 595 Euro sollte die Prüfung kosten.

Bei dieser Messung sollte festgestellt werden, ob der Kamin die vorgeschriebenen Feinstaubgrenzwerte einhielt. Hielt der Ofen die Grenzwerte ein, hätte die Frau ihn weiterbetreiben können, ohne einen neuen kaufen zu müssen. Sie wollte daher vorab klären, ob das Jobcenter die Messung bezahlt.

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Dem Jobcenter genügte die Ölheizung

Die Behörde sah dafür keinen Anlass. Seit 2017 habe die Frau ausschließlich Rechnungen für Heizöl eingereicht und nie Geld für feste Brennstoffe verlangt. Das spreche dafür, dass der Kamin nur ergänzend genutzt werde. Mit Bescheid vom 23. Januar 2025 lehnte das Jobcenter die Kostenübernahme ab.

Auch ihr Widerspruch änderte daran nichts. Das Haus könne mit der vorhandenen Ölheizung ausreichend beheizt werden, argumentierte das Jobcenter. Nennenswerte Einsparungen durch den zusätzlichen Kaminbetrieb seien nicht zu erwarten. Stattdessen verursache der Ofen weitere Kosten, obwohl bereits eine funktionierende Heizung vorhanden sei. Deren notwendige Reparaturen hatte die Behörde im Januar 2025 mit 900,71 Euro finanziert.

Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 18. März erhob die Frau im April 2025 Klage. Vor Gericht erklärte sie, weshalb sie gerade keine Holzrechnungen eingereicht hatte: Sie bekam das Brennholz kostenlos. Vor allem im Frühjahr und Herbst heize sie damit das Wohnzimmer, um Heizöl zu sparen. Die Ausgaben für die Messung hielt sie für Instandhaltungskosten, die das Jobcenter übernehmen müsse. Sie verlangte eine verbindliche Zusage, damit sie die Prüfung beauftragen konnte, ohne auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Kostenloses Holz erklärte die fehlenden Rechnungen

Das Sozialgericht Altenburg gab ihr mit Urteil vom 19. Januar 2026 recht (Az. S 42 AS 492/25). Es verpflichtete das Jobcenter, die Übernahme der Messkosten zuzusichern. Für die Kammer war nachvollziehbar, dass die Frau mit dem Kamin ihren Heizölverbrauch verringerte. Gerade in den Übergangsmonaten könne es genügen, den überwiegend genutzten Wohnraum zu beheizen. Im Winter lasse sich mit dem Ofen zusätzlich heizen.

Damit diente der Kamin nach Überzeugung des Gerichts einer wirtschaftlichen Beheizung des Hauses. Die Frau nutzte ihn nicht bloß für eine gemütliche Atmosphäre. Dass sie nie Geld für Brennholz beantragt hatte, sprach ebenfalls nicht gegen die Einsparung: Wer Holz kostenlos bekommt, hat dafür keine Rechnung, die er beim Jobcenter einreichen könnte.

Dass das Jobcenter trotzdem jedes Jahr Heizöl bis zur Angemessenheitsgrenze bezahlte, widerlegte die Einsparung nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Kammer hielt es für naheliegend, dass Größe und baulicher Zustand des Hauses einen höheren Heizbedarf verursachten, als für einen Einpersonenhaushalt anerkannt wurde. Diesen zusätzlichen Bedarf konnte die Frau offenbar mit dem Kamin decken, ohne dafür weiteres Geld vom Jobcenter zu verlangen.

Die Messung gehört zu den Wohn- und Heizkosten

Rechtlich ordnete das Gericht die Prüfung den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu. Bei einem selbst bewohnten Haus gehören dazu auch notwendige Ausgaben, die unmittelbar mit seiner Nutzung verbunden sind. Die Kammer verglich die Messung mit anderen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten. Sie war erforderlich, um den Kamin weiter als Heizquelle nutzen zu dürfen.

Anders als die Klägerin sah das Gericht darin keine Instandhaltung oder Reparatur. Bei der Messung wurde weder ein Schaden beseitigt noch die Substanz des Ofens erhalten. Geprüft wurde vielmehr, ob er weiter betrieben werden durfte. Damit fiel die Ausgabe unter die allgemeinen Regeln für angemessene Wohn- und Heizkosten.

Selbst ein mögliches negatives Messergebnis änderte daran nichts. Sollte der Ofen die Grenzwerte überschreiten und sich nicht nachrüsten lassen, müsste er dauerhaft außer Betrieb gehen. Dieses Risiko machte die vorherige Prüfung für das Gericht nicht überflüssig.

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Jobcenter muss die Kostenübernahme zusichern

Weil das Jobcenter die Erstattung bereits abgelehnt hatte, durfte die Frau eine verbindliche Zusicherung nach § 34 SGB X verlangen. Ihr fehlten die Mittel, die Messung selbst zu finanzieren. Sie musste deshalb keine Zahlungsverpflichtung eingehen und erst anschließend darüber streiten, ob die Behörde dafür aufkommt.

Über eine solche Zusicherung entscheidet eine Behörde nach Ermessen. Hier blieb nach Auffassung der Kammer jedoch nur die Zusage als rechtmäßige Entscheidung: Das Jobcenter wäre zur Übernahme der anfallenden Prüfkosten verpflichtet, und die Frau hatte ein berechtigtes Interesse daran, diese Sicherheit vor der Beauftragung zu bekommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil muss die Behörde ihr nun verbindlich zusagen, die Kosten nach Durchführung der Messung zu übernehmen.