7.634,20 Euro zog das Finanzamt vom Konto eines Familienvaters ein, auf das zuvor Bürgergeld für mehrere Monate geflossen war. Der Mann verlangte das Geld zurück: Es sei auch für den Lebensunterhalt seiner Frau und seines Kindes bestimmt gewesen. Doch das Finanzgericht Hamburg wies seine Klage ab.
Auf dem Konto lag schon eine Pfändung
Der Mann war Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft gewesen, für deren offene Steuerschulden ihn das Finanzamt persönlich in Haftung nahm. Es ging um 104.029,45 Euro. Der Haftungsbescheid war bereits bestandskräftig, als die Behörde im Januar 2024 seine Ansprüche gegen die Bank pfänden ließ. Damit konnte sie auch auf Geld zugreifen, das erst später auf seinem Konto eingehen würde.
Daraufhin ließ der Mann sein Girokonto am 30. Januar in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die Pfändung bestand zwar weiter, doch auf dem P-Konto konnte er innerhalb der gesetzlichen Freibeträge über sein Geld verfügen. Diesen Schutz hatte er auch noch, als das Jobcenter am 21. August 2024 insgesamt 7.812,61 Euro Bürgergeld für Mai bis August überwies.
Die vorläufig bewilligten Leistungen waren für den Lebensunterhalt der Familie bestimmt. Nach Darstellung des Mannes hatten sich inzwischen allerdings erhebliche Mietrückstände angesammelt, sodass der Verlust der Wohnung drohte. Um die Rückstände auf einmal zu bezahlen, wollte er über einen höheren Betrag verfügen, als ihm auf dem P-Konto zugänglich war. Deshalb ließ er es wieder in ein gewöhnliches Girokonto zurückumwandeln.
Mit geliehenem Geld von Bekannten konnte der Mann die Mietrückstände am 2. September 2024 vollständig begleichen und so den drohenden Verlust der Wohnung abwenden. Ab Oktober zahlte das Jobcenter die laufende Miete direkt an den Vermieter. Damit war die Wohnung gesichert, doch auf dem Konto des Mannes lastete weiterhin die Pfändung des Finanzamts.
Weil sein Konto inzwischen nicht mehr als P-Konto geschützt war, überwies die Bank am 28. November 2024 schließlich 7.634,20 Euro an das Finanzamt. Der Mann wehrte sich gegen den Zugriff und forderte den Betrag zurück. Das Geld sei für den Lebensunterhalt seiner Bedarfsgemeinschaft bestimmt gewesen, zu der auch seine Frau und sein Kind gehörten.
Der Vater wollte das Geld für die Familie zurück
Das Finanzamt wies seinen Einspruch zurück. Es habe auf Bankguthaben zugegriffen und nicht auf geschützte Leistungsansprüche gegen das Jobcenter. Auch eine besondere Härte, die der Pfändung entgegengestanden hätte, sah die Behörde nicht.
Für den Mann war dagegen entscheidend, woher das Geld kam und wofür es gebraucht wurde. Als er am 15. Juli 2025 auf Rückzahlung klagte, berief er sich deshalb auf den Zweck der Bürgergeld-Zahlung: Sie sollte die Existenz seiner Familie sichern. Dass die Bank sein Konto nicht mehr als P-Konto führte, ändere daran nichts. Durch den Zugriff werde auch der grundrechtliche Schutz des Existenzminimums verletzt.
Mit dieser Begründung scheiterte er vor dem Finanzgericht Hamburg, das seine Klage am 1. Dezember 2025 abwies (Az. 5 K 106/25). Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil reichte die Herkunft als Bürgergeld nicht aus, um das Guthaben auf seinem Konto vor der Pfändung zu schützen.
Für das Kontoguthaben galten andere Regeln
Den Anspruch auf Bürgergeld hätte das Finanzamt nicht direkt beim Jobcenter pfänden dürfen. Davor schützt § 42 Abs. 4 SGB II. Sobald die Leistung überwiesen ist, geht es aber um einen anderen Anspruch: Nun schuldet die Bank dem Kontoinhaber die Auszahlung seines Guthabens. Dieses Geld ist nach den Regeln für Kontopfändungen geschützt, nicht mehr durch das Pfändungsverbot für den Anspruch gegen das Jobcenter.
Auch die Bedarfe von Frau und Kind, die in die Berechnung eingeflossen waren, änderten daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Der Bewilligungsbescheid sei allein an den Kläger gerichtet gewesen. Soweit die Zahlung für andere Familienmitglieder bestimmt war, entstand daraus auf seinem gewöhnlichen Girokonto ebenfalls kein gesonderter Pfändungsschutz.
Um das Geld für den Lebensunterhalt zu sichern, hätte der Mann sein P-Konto beibehalten müssen. Über dessen gesetzliche Schutzregeln sah das Gericht auch das Existenzminimum ausreichend abgesichert. Dass der verfügbare Betrag aus seiner Sicht nicht für die Mietrückstände reichte, machte die Rückumwandlung nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig: Er hätte eine Erhöhung des geschützten Betrags beantragen können.
Dafür berücksichtigt § 902 ZPO unter anderem gesetzliche Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen für weitere Haushaltsangehörige, die sich gegenüber der Bank durch eine Bescheinigung nachweisen lassen. Bei Nachzahlungen von Sozialleistungen kommt außerdem der zusätzliche Schutz nach § 904 ZPO hinzu. Für zusammen ausgezahlte Monatsleistungen kann so mehr als der gewöhnliche Monatsfreibetrag geschützt werden.
Im Verfahren konnte der Mann zudem nicht belegen, dass die eingezogenen 7.634,20 Euro noch vollständig aus der Jobcenter-Zahlung stammten. Zwischen deren Eingang im August und der Überweisung ans Finanzamt im November waren Einkäufe vom Konto bezahlt worden und Zahlungen des Sohnes eingegangen. Wegen umfangreicher Schwärzungen in den vorgelegten Kontoauszügen ließ sich die Herkunft des verbliebenen Guthabens nicht nachvollziehen. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis lieferte er dafür keinen Nachweis.
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Die Mietschulden waren beim Zugriff bereits bezahlt
Der Mann verwies außerdem darauf, dass er den Kontoschutz nur aufgegeben habe, um die Familienwohnung zu behalten. Für die Pfändbarkeit des Guthabens spielte dieses Motiv nach Auffassung des Gerichts aber keine Rolle. Es prüfte jedoch zusätzlich, ob das Finanzamt wegen der Folgen für die Familie auf die Vollstreckung hätte verzichten oder sie aufschieben müssen.
Eine solche Beschränkung ermöglicht § 258 Abgabenordnung, wenn der Zugriff einen unangemessenen Nachteil verursacht, der sich durch kurzes Abwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermeiden ließe. Dafür müssen die Folgen über die Belastungen hinausgehen, die mit einer Vollstreckung ohnehin verbunden sind.
Als die Bank das Geld im November abführte, drohte der Familie wegen der Mietrückstände jedoch kein Wohnungsverlust mehr. Die Schulden beim Vermieter waren seit September bezahlt, und das Jobcenter überwies die laufende Miete direkt. Übrig blieben die privaten Darlehensschulden bei den Bekannten. Sie genügten dem Gericht nicht, um eine besondere Härte anzunehmen, und andere schwerwiegende Folgen hatte der Mann nicht dargelegt. Das Finanzamt musste ihm die 7.634,20 Euro daher auch aus diesem Grund nicht zurückzahlen.
