24,54 Euro mehr Miete im Monat, aber kein höheres Wohngeld: Ein Mieter wollte seinen Zuschuss von 245 auf 269 Euro erhöhen lassen. Die Wohngeldstelle lehnte ab. Vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth ging es darum, wie Heizkosten herausgerechnet werden – und warum die höhere Zahlung an die Vermieterin allein für mehr Wohngeld nicht genügte.
Kaltmiete und Nebenkosten steigen
Der Mieter bekam monatlich 245 Euro Wohngeld. Seine bisherige Gesamtmiete betrug 408,83 Euro. Davon zog die Behörde 81,23 Euro für Heizung und Warmwasser ab, sodass 327,60 Euro als wohngeldrechtliche Miete in die Berechnung eingingen. Gegen diesen Heizkostenabzug hatte er bereits eine eigene Klage erhoben.
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Inzwischen hatte sich seine Mietbelastung verändert. Die Betriebskostenvorauszahlung stieg ab Juni 2025 von 165 auf 170 Euro. Anfang Juni kündigte die Vermieterin außerdem eine Erhöhung der Nettokaltmiete um 19,54 Euro ab September an. Die Kaltmiete stieg damit von 243,83 auf 263,37 Euro. Zusammen mit den Vorauszahlungen musste der Mieter damit 433,37 Euro im Monat zahlen.
Daraufhin beantragte er am 11. Juni 2025 höheres Wohngeld ab September. Es ging um eine Anpassung innerhalb des bereits bewilligten Zeitraums. Dafür stellt § 27 Abs. 1 WoGG eine zusätzliche Bedingung: Die zu berücksichtigende Miete muss nach Abzug des Heizkostenentlastungsbetrags um mehr als zehn Prozent steigen. Außerdem muss sich aus der neuen Berechnung tatsächlich ein höherer Wohngeldanspruch ergeben.
Warum die Behörde nur 8,16 Prozent errechnete
Für diesen Vergleich zählt nicht einfach der Betrag, der insgesamt an die Vermieterin überwiesen wird. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten gehören nach § 9 Abs. 2 WoGG nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Die Entlastung bei den Heizkosten wird beim Wohngeld gesondert und pauschal berücksichtigt.
Der Behörde lag die Heizkostenabrechnung für 2024 vor, die der Mieter bereits im Mai in seinem Verfahren gegen den ursprünglichen Heizkostenabzug eingereicht hatte. Sie wies für Heizung und Warmwasser zusammen 948,39 Euro im Jahr aus. Auf einen Monat umgerechnet waren das gerundet 79,03 Euro. Diesen Betrag zog die Wohngeldstelle von der neuen Gesamtmiete von 433,37 Euro ab. Übrig blieben 354,34 Euro.
Gegenüber den bisher berücksichtigten 327,60 Euro waren das 26,74 Euro mehr, also 8,16 Prozent. Die für das Wohngeld relevante Steigerung fiel etwas höher aus als die zusätzliche Zahlung an die Vermieterin, weil zugleich der Heizkostenabzug von 81,23 auf 79,03 Euro sank. Über zehn Prozent kam sie trotzdem nicht. Die Wohngeldstelle lehnte den Erhöhungsantrag im Oktober 2025 ab.
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Mit einem Pauschalabzug wären es 15,53 Prozent gewesen
Der Mieter hielt diese Rechnung für falsch und erhob Klage. Seine Vermieterin unterscheide bei den Vorauszahlungen nicht zwischen kalten und warmen Nebenkosten. Deshalb müsse die Behörde statt der 79,03 Euro einen Pauschalbetrag von nur 54,88 Euro abziehen.
Mit diesem niedrigeren Abzug wären von der Gesamtmiete 378,49 Euro übrig geblieben. Verglichen mit dem bisherigen Wert von 327,60 Euro ergab seine Rechnung ein Plus von 50,89 Euro beziehungsweise 15,53 Prozent. Auf dieser Grundlage verlangte er 269 Euro Wohngeld im Monat, also 24 Euro mehr als bisher.
Die Behörde hielt dagegen: Die Heizkosten ließen sich aus den Unterlagen der Vermieterin bestimmen. Ein Wechsel zum günstigeren Pauschalabzug sei deshalb nicht zulässig. Zudem bilde der Vergleich unterschiedlicher Berechnungsmethoden die tatsächliche Mehrbelastung nicht zuverlässig ab.
Die Jahresabrechnung genügte als Nachweis
Zunächst wies das Gericht die Klage im Februar 2026 durch Gerichtsbescheid ab. Der Mieter beantragte daraufhin eine mündliche Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Bayreuth blieb mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. B 8 K 25.1190) bei der Ablehnung.
Nach Auffassung des Gerichts kommt der Pauschalabzug nur infrage, wenn sich die herauszurechnenden Kosten nicht aus dem Mietvertrag oder anderen geeigneten Unterlagen ergeben. Hier schloss die vorhandene Heizkostenabrechnung den Pauschalabzug aus. Ob ein Wechsel von konkreten Kosten zu Pauschalbeträgen bei einem Erhöhungsantrag grundsätzlich zulässig wäre, ließ das Gericht offen.
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Dass die Vermieterin die Vorauszahlungen nicht getrennt auswies, änderte daran nichts. Auch mussten die Heizkosten nicht in genau dieser Höhe gesondert vereinbart sein. Die Pflicht des Mieters, die Betriebskosten zu tragen, stand fest. Für deren Aufteilung genügte ein Beleg, der eine zuverlässige Einschätzung der zu erwartenden Kosten erlaubte.
In der mündlichen Verhandlung wandte der Mieter noch ein, die Abrechnung enthalte lediglich einen Jahresbetrag. Das Gericht ließ auch das nicht gelten: Den Betrag durch zwölf zu teilen, reichte aus. Die spätere Erhöhung der Vorauszahlung machte die Vorjahresabrechnung ebenfalls nicht unbrauchbar: Nach der Begründung des Gerichts orientierten sich die neuen Vorauszahlungen gerade an den abgerechneten Verbrauchskosten.
Die frühere Klage gegen den ursprünglichen Heizkostenabzug hatte das VG Bayreuth bereits mit Urteil vom 25. Juni 2025 abgewiesen (Az. B 8 K 25.211). Diese Entscheidung war rechtskräftig. Im neuen Verfahren genügte die damals vom Mieter eingereichte Abrechnung als Nachweis. Auf die zusätzliche Mietbescheinigung, die ebenfalls 79,03 Euro auswies, kam es deshalb nicht an. Ob die Behörde diese zusätzliche Auskunft bei der Vermieterin einholen durfte, musste das Gericht daher nicht entscheiden. Auch eine möglicherweise günstigere, aber rechtswidrige Berechnung bei anderen Mietern hätte keinen Anspruch auf dieselbe Behandlung begründet.
Die beantragten zusätzlichen 24 Euro Wohngeld im Monat wurden ihm damit nicht zugesprochen. Für den streitigen Zeitraum blieb es bei den bewilligten 245 Euro. Das Gericht ließ die Berufung nicht zu.
