Die geplante Wohngeld-Kürzung könnte Familien empfindlich treffen. Eine Modellrechnung des DGB zeigt für 2027 ein Minus von 142 Euro im Monat. Der Gewerkschaftsbund warnt auch vor Folgen für andere Leistungen: Familien könnten den Kinderzuschlag verlieren oder künftig auf Grundsicherung angewiesen sein.
Von 460 auf 318 Euro im Monat
Wie stark die Einschnitte bei einer Familie ausfallen können, zeigt der DGB in seiner Stellungnahme zur Wohngeldreform am Beispiel eines Paares mit zwei Kindern im Alter von acht und zwölf Jahren. Beide Eltern arbeiten jeweils 28 Stunden pro Woche zum Mindestlohn von 14,60 Euro, der ab 2027 gilt. Zusammen kommen sie in der Modellrechnung monatlich auf 3.542 Euro brutto und 2.736 Euro netto. Für ihre Wohnung zahlen sie 800 Euro Bruttokaltmiete.
Ohne die Reform hätte dieser Haushalt laut DGB im Jahr 2027 Anspruch auf 460 Euro Wohngeld. Nach den Regierungsplänen blieben davon 318 Euro übrig. Der Familie würden monatlich 142 Euro fehlen, knapp 31 Prozent des errechneten Zuschusses. Verglichen wird dabei mit dem Anspruch nach der regulären Anpassung für 2027, die die Bundesregierung aussetzen will.
Für die Berechnung legt der DGB einen Wohnort in Mietenstufe IV zugrunde. Während er bereits mit dem Mindestlohn für 2027 rechnet, verwendet er bei Steuern und Sozialabgaben den Stand von 2026.
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Auch Alleinerziehende verlieren deutlich
Bei einer Alleinerziehenden mit einem zehnjährigen Kind fällt der Verlust in der zweiten Familienrechnung zwar niedriger aus, entspricht aber ebenfalls fast einem Viertel ihres errechneten Wohngeldes. Sie arbeitet 28 Stunden in der Woche zum Mindestlohn und verdient damit laut Modell 1.771 Euro brutto beziehungsweise 1.417 Euro netto. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 550 Euro. Mietenstufe und Abgabenstand entsprechen dem ersten Beispiel.
Statt der 370 Euro, die ihr 2027 einschließlich der regulären Anpassung zustünden, käme sie nach der Reform auf 283 Euro. Das wären 87 Euro weniger im Monat. Die beiden Rechnungen zeigen, weshalb der DGB die Kürzungen gerade auch für Beschäftigte mit niedrigen Löhnen ablehnt. Er fordert die Bundestagsfraktionen auf, dem Entwurf in dieser Form nicht zuzustimmen und stattdessen den Anstieg der Mieten wirksam zu begrenzen.
DGB widerspricht der Begründung der Regierung
Die Bundesregierung will mit der Reform den Haushalt entlasten. Dafür setzt ihr Gesetzentwurf an drei Stellen an: Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert, Einkommen stärker angerechnet und die reguläre Wohngeldanpassung zum 1. Januar 2027 ausgesetzt werden. Die stärkere Einkommensanrechnung soll nach Darstellung der Regierung Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen.
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Genau daran setzt die Kritik des DGB an. Auch bei geringen Einkommen würde der Zuschuss sinken. Bei der Heizkostenkomponente sieht der Verband überdies eine besondere Belastung für Menschen in energetisch schlechten Wohnungen. Sie seien auf die Entlastung besonders angewiesen, weil dort ein größerer Teil der Heizkosten ungedeckt bleibe.
Die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG erhöht die Wohnkosten, die in die Wohngeldberechnung eingehen. Wird die dauerhafte Komponente halbiert, schrumpft diese Berechnungsgrundlage. Gleichzeitig würde wegen der stärkeren Einkommensanrechnung weniger Wohngeld herauskommen, selbst wenn sich am Verdienst nichts ändert. Mit dem Aussetzen der Fortschreibung nach § 43 WoGG entfiele außerdem der vorgesehene Ausgleich für die Miet- und Preisentwicklung.
143.000 Haushalte könnten in die Grundsicherung wechseln
Reichen Einkommen und Wohngeld nicht mehr aus, um den Bedarf zu decken, kann der Weg zum Jobcenter oder Sozialamt führen. Der DGB warnt vor den Hürden eines solchen Wechsels: Betroffene müssten neue Leistungen beantragen und andere Voraussetzungen erfüllen. Er befürchtet, dass sie dabei den Zugang zu Hilfen verlieren, die ihnen eigentlich zustehen. Auch für die Behörden bedeute der Wechsel zusätzlichen Aufwand.
Mit solchen Wechseln rechnet auch die Bundesregierung. Die im Entwurf verwendete Modellrechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass rund 381.000 Haushalte ihren Wohngeldanspruch verlieren. Bei voller Wirkung der Reform im Jahr 2029 werden 68.000 zusätzliche Haushalte im SGB II und 75.000 im SGB XII erwartet. Insgesamt könnten damit 143.000 Haushalte in die Grundsicherung wechseln.
Für Familien kann sich die Lage noch dadurch verschärfen, dass weniger Wohngeld auch den Kinderzuschlag gefährdet. Dieser soll grundsätzlich zusammen mit dem Einkommen und weiteren Leistungen den Bedarf der Familie ohne Grundsicherung decken. Gelingt das wegen der Kürzung nicht mehr, kann bei der nächsten Bewilligung auch der Kinderzuschlag entfallen. Ein laufender Bezug bleibt durch die Wohngeldsenkung allein nach § 6a Abs. 7 BKGG grundsätzlich bis zum Ende des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums geschützt.
Der DGB verweist außerdem auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Schulmittagessen, Klassenfahrten oder Vereinsbeiträge, die am Wohngeld hängen können. Geht der Wohngeldanspruch verloren, kommt es darauf an, ob die Familie diese Leistungen noch über einen anderen Weg erhält. Wer weiterhin Kinderzuschlag bezieht, behält den Zugang nach § 6b BKGG. Beim Wechsel in die Grundsicherung greifen die dortigen Teilhabeleistungen.
Weniger Wohngeld, höhere Ausgaben an anderer Stelle
Die erwarteten Wechsel haben auch Folgen für die Staatskasse. Zwar sollen Bund und Länder 2029 beim Wohngeld zusammen 2,16 Milliarden Euro weniger ausgeben. Ein Teil davon würde jedoch an anderer Stelle gebraucht: Im SGB II rechnet die Regierung mit 504 Millionen Euro Mehrausgaben, im SGB XII mit weiteren 224 Millionen Euro. Zusammen sind das 728 Millionen Euro zusätzlich für die Grundsicherung.
Weil zugleich 72 Millionen Euro beim Kinderzuschlag eingespart werden sollen, verbleibt laut Entwurf eine Entlastung der öffentlichen Haushalte von 1,504 Milliarden Euro. Für den DGB ist diese Verlagerung ein weiterer Einwand gegen die Reform. Geschwächt werde eine Leistung, die gerade verhindern soll, dass Haushalte Grundsicherung benötigen.
Dass die Regierung erst für 2029 mit der vollen Wirkung rechnet, liegt am geplanten Bestandsschutz beim Wohngeld ab 2027. Bereits vor dem Jahreswechsel bewilligte Beträge sollen grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Muss das Wohngeld nach § 27 WoGG neu berechnet werden, soll für Monate ab Januar 2027 allerdings das neue Recht gelten. Auch bei noch offenen Anträgen kann der Dezemberbetrag geschützt sein, wenn der Anspruch bereits im Dezember 2026 besteht.
Wohngeld-Kürzung 2027: Höherer Betrag soll trotz spätem Bescheid weiterlaufen
Über die geplanten Einschnitte berät der Bauausschuss am 4. November in einer öffentlichen Anhörung, für die der DGB seine Stellungnahme eingereicht hat. Ob die Kürzungen Gesetz werden, ist noch offen.