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Mehr Mütterrente ab 2027 – Beitragslücken schließt die Reform erst 2028

Sechs zusätzliche Monate Kindererziehung können darüber entscheiden, ob eine Mutter überhaupt eine eigene Altersrente bekommt. Wer diese Monate für die erforderlichen fünf Versicherungsjahre braucht, kann sich allerdings noch nicht auf den Start der Mütterrente III im Januar 2027 verlassen. Für den ersten Rentenanspruch greift die Erweiterung erst ein Jahr später.

Das betrifft Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern, deren Rentenkonto bislang weniger als 60 anrechenbare Monate enthält. Bei ihnen geht es um mehr als einen Zuschlag zur monatlichen Zahlung: Solange die Mindestversicherungszeit fehlt, zahlt die Rentenversicherung auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze keine Altersrente.

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2027 gibt es zusätzliche Rentenpunkte

Die Mütterrente III wird in zwei Schritten umgesetzt. Für Renten, die bereits laufen oder im Jahr 2027 beginnen, sieht das Gesetz zunächst einen Zuschlag vor. Er beträgt bei erfüllten Voraussetzungen einen halben persönlichen Rentenpunkt je vor 1992 geborenem Kind. Der Anspruch darauf entsteht ab Januar 2027, bei einem späteren Rentenbeginn entsprechend erst ab diesem Monat. Ausgezahlt wird das zusätzliche Geld 2028 rückwirkend.

Dieser Zuschlag erhöht eine Rente, auf die bereits ein Anspruch besteht. Er schreibt dem Versicherungskonto jedoch keine sechs weiteren Beitragsmonate gut. Wer die notwendige Mindestversicherungszeit noch nicht erfüllt, erreicht sie deshalb nicht allein durch den Zuschlag für 2027.

Die gesetzliche Trennung steht im verkündeten Gesetz zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten: Die neue Zuschlagsregel in § 307d SGB VI tritt im Januar 2027 in Kraft. Die Verlängerung der Kindererziehungszeit in § 249 Abs. 1 SGB VI von 30 auf 36 Monate folgt erst am 1. Januar 2028.

Sechs Monate können den Anspruch eröffnen

Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten. Sie helfen damit, die fünfjährige Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente zu erfüllen, auch wenn während der Erziehung kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wurde. Die Rentenversicherung rechnet dafür in Kalendermonaten: Fünf Jahre entsprechen 60 Monaten.

Wie sich die beiden Starttermine auswirken, zeigt ein Beispiel mit einem vor 1992 geborenen Kind. Angenommen werden 30 anerkannte Kindererziehungsmonate und 24 weitere Beitragsmonate aus einer Beschäftigung, die außerhalb der ersten drei Erziehungsjahre liegen. Weitere anrechenbare Zeiten bestehen nicht, die reguläre Altersgrenze ist bereits erreicht. Damit stehen zunächst 54 Monate im Rentenkonto.

Für 2027 fehlen in dieser Rechnung weiterhin sechs Monate. Ab Januar 2028 können die zusätzlichen Erziehungsmonate die Lücke schließen, sofern auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind. Aus 54 werden dann 60 Monate. Bei rechtzeitigem Rentenantrag kann dadurch erstmals eine Regelaltersrente beginnen. Für 2027 entsteht aus dieser Erweiterung dagegen kein nachträglicher Rentenanspruch.

Sind die zusätzlichen Erziehungsmonate bereits durch Beiträge aus einer Beschäftigung belegt, fällt der Zuwachs an Versicherungsmonaten geringer aus oder ganz weg. Ein Kalendermonat zählt für die Wartezeit nur einmal. Deshalb lässt sich aus sechs zusätzlichen Erziehungsmonaten nicht in jedem Rentenkonto auf sechs zusätzliche Monate für den Rentenanspruch schließen.

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Die Lücke lässt sich auch vorher schließen

Wer noch keine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht zwangsläufig bis 2028 warten. Unter den Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung können freiwillige Beiträge einen Rentenanspruch begründen. Gerade bei wenigen fehlenden Monaten kann das einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Ob eine Zahlung sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Monate noch fehlen, für welche Zeiträume Beiträge gezahlt werden dürfen und ab wann die Rente anschließend beginnen könnte. Für die Entscheidung zählt deshalb die gesamte mögliche Altersrente während der zusätzlichen Bezugsmonate, nicht nur der spätere Mütterrentenzuschlag. Die Rentenversicherung kann anhand des Versicherungsverlaufs prüfen, welche Möglichkeiten bestehen.

Für vor 1955 Geborene gibt es außerdem eine besondere Nachzahlungsmöglichkeit: Wer trotz Kindererziehung die fünfjährige Wartezeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die fehlenden Beiträge nachzahlen. Diese Sonderregel ist gerade für ältere Mütter relevant, die bisher keine eigene gesetzliche Altersrente beziehen.

Die erste Altersrente braucht einen Antrag

Bei bereits laufenden Renten wird die Mütterrente III weitgehend automatisch berücksichtigt. Wer durch die zusätzlichen Erziehungsmonate ab 2028 erstmals einen Anspruch auf Altersrente erreicht, muss dagegen einen Rentenantrag stellen. Zuvor sollte geklärt sein, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zugeordnet sind und ob sie vollständig im Rentenkonto stehen.

Ein verspäteter Antrag kann Rentenmonate kosten. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI muss er grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird diese Frist versäumt, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst im Antragsmonat.