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Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Frau bringt Urteil wegen Gerichtsfehler zu Fall

Die 1982 geborene Versicherte hatte bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Behörde holte Berichte ihrer behandelnden Ärzte und Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes ein, lehnte den Antrag jedoch am 14. März 2019 ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Im anschließenden Klageverfahren beauftragte das Sozialgericht einen Orthopäden. Er hielt die Frau trotz gesundheitlicher Einschränkungen für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Das Sozialgericht wies die Klage deshalb am 19. Januar 2023 durch Gerichtsbescheid ab.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Zum entscheidenden Zeitpunkt fehlen die Beiträge

Vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht folgten zwei weitere Gutachten: eines aus der Inneren Medizin und eines aus der Orthopädie. Beide Sachverständigen sahen Einschränkungen bei der Art der noch möglichen Tätigkeiten, hielten leichte körperliche Arbeit aber weiterhin mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Damit stützten auch diese Gutachten den geltend gemachten Rentenanspruch nicht.

Ein Vergleich sollte den Streit beenden

Am 10. April 2025 hörte das LSG den internistischen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung ergänzend an. Anschließend schlossen die Beteiligten einen Vergleich, den sie noch widerrufen konnten. Das Berufungsverfahren sollte damit erledigt sein. Zugleich verpflichtete sich die Rentenversicherung, eine medizinische Rehabilitation zu prüfen.

Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen würde, erklärten sich beide Seiten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden. Die Zustimmung beruhte auf dem damaligen Verfahrensstand, der sich durch weitere medizinische Unterlagen und Ermittlungen noch verändern sollte.

Die Rentenversicherung teilte am 17. April mit, dass sie einen Rehabilitationsbedarf anerkenne und eine medizinische Reha bewillige. Die Frau widerrief den Vergleich am 29. April. Sie verlangte, das Zusammenwirken ihrer ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen näher zu prüfen, und reichte Blutlaborwerte aus dem Februar ein, die sie nach eigenen Angaben erst nach der Verhandlung erhalten hatte.

Erwerbsminderungsrente zugesprochen – fast sieben Jahre später kippt das Urteil

Neue Laborwerte, neues Gutachtervotum

Mit den Laborwerten wollte die Versicherte eine mögliche Blutarmut untersuchen lassen. Das LSG beauftragte den Internisten deshalb mit einer weiteren Stellungnahme. Er blieb am 27. Juni 2025 bei seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit: Eisenmangel sei bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen nicht ungewöhnlich, eine Blutarmut bestehe bei der Klägerin aber nicht.

Die Frau widersprach dieser Bewertung und verwies auf unterschiedliche Stadien einer Blutarmut. Die inzwischen bewilligte stationäre Reha trat sie nicht an. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts hatte sie erklärt, die Maßnahme nicht antreten zu wollen.

Am 20. November 2025 wies das LSG ihre Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung zurück. Es stützte sich dabei sowohl auf die Gutachten als auch auf die ergänzenden Stellungnahmen des Internisten. Die Versicherte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundessozialgericht.

Die frühere Zustimmung reichte nicht mehr

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 gab das BSG ihrer Beschwerde statt (Az. B 5 R 3/26 B). Das LSG hätte vor seiner Entscheidung prüfen müssen, ob die Zustimmung zum Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung noch wirksam war.

Nach § 124 Abs. 2 SGG können Sozialgerichte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine solche Zustimmung gilt nach der Rechtsprechung jedoch unter der Voraussetzung, dass sich die Sach-, Beweis- und Rechtslage im Wesentlichen nicht verändert. Kommen erhebliche neue Beweismittel hinzu oder ermittelt das Gericht weiter, kann die frühere Erklärung ihre Wirkung verlieren.

Genau das war hier geschehen. Das LSG hatte die neuen Laborwerte prüfen lassen und die zusätzliche Stellungnahme anschließend für sein Urteil verwendet. Außerdem hatte die Rentenversicherung inzwischen einen Rehabilitationsbedarf anerkannt. Damit hatte sich die Grundlage gegenüber dem Verhandlungstermin im April wesentlich verändert.

Die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Frau musste ihre frühere Zustimmung deshalb weder ausdrücklich widerrufen noch das Gericht auf deren Unwirksamkeit hinweisen. Diese Prüfung war Aufgabe des LSG. Wollte es weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, hätte es ein neues Einverständnis einholen müssen.

Volle Erwerbsminderungsrente erstritten – obwohl Teilzeitarbeit noch möglich ist

Der Rentenanspruch wird erneut verhandelt

Das BSG sah auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei einer erneuten Verhandlung hätten die Beteiligten die Voraussetzungen der Erwerbsminderung anhand der veränderten Lage erörtern und gegebenenfalls weitere medizinische Ermittlungen anstoßen können. Ein anderes Ergebnis war deshalb nicht auszuschließen.

Ob die Frau eine Erwerbsminderungsrente erhält, muss nun erneut das Schleswig-Holsteinische LSG prüfen und entscheiden. Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren bewilligte das Bundessozialgericht der Frau Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihr eine Rechtsanwältin bei. Über die Verfahrenskosten insgesamt entscheidet das LSG mit seiner abschließenden Entscheidung.