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Nur noch sechs Stunden arbeitsfähig – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

Nur noch sechs Stunden täglich konnte eine frühere Baustoffprüferin nach Einschätzung eines gerichtlichen Gutachters noch leichte Arbeiten verrichten. Mehr traute er ihr wegen ihrer Erkrankungen nicht zu. Trotzdem scheiterte ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Im Prozess kam es auch darauf an, ob sie diese Arbeitszeit ohne zusätzliche Erholungspausen bewältigen konnte.

Die Frau war seit 2019 arbeitsunfähig und litt unter anderem an einer Herzklappenerkrankung, Panikstörungen, Depressionen und Rückenschmerzen. Im Juni 2020 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung wertete ärztliche Befunde und einen Reha-Bericht aus, hielt mindestens sechs Stunden Arbeit täglich aber weiterhin für möglich. Im Oktober 2020 lehnte sie den Antrag ab. Nach dem erfolglosen Widerspruch klagte die Frau im Mai 2021 beim Sozialgericht Düsseldorf.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Gutachter zweifelt an geschilderten Beschwerden

Reha-Klinik hielt Arbeit für ausgeschlossen

Während des Prozesses wurde die Frau im Juli 2022 an der Aortenklappe operiert. An den Krankenhausaufenthalt schloss sich eine stationäre Rehabilitation bis zum 11. August 2022 an. Der anschließende Entlassungsbericht bescheinigte ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen, sowohl für den bisherigen Beruf als auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Klinik begründete das mit dem Zusammenspiel der Beschwerden. Aus kardiologischer Sicht empfahl sie allenfalls leichte körperliche Arbeit für drei bis sechs Stunden. Zusammen mit den weiteren Erkrankungen und der Einschätzung der Frau, wegen ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, hielt sie eine Erwerbstätigkeit dauerhaft für ausgeschlossen.

Das Sozialgericht ließ die Frau daraufhin von einem Kardiologen und einem Psychiater begutachten. Deren Untersuchungen im Frühjahr 2023 führten zu einer anderen Bewertung als der Reha-Bericht. Der Kardiologe stellte unter anderem eine intakte Pumpleistung des Herzens fest. Leichte Tätigkeiten hielt er noch für gerade eben acht Stunden täglich für möglich, allerdings mit Pausen von zehn bis 15 Minuten alle zwei Stunden.

Der Psychiater berücksichtigte auch die kardiologischen Befunde, begrenzte die tägliche Leistungsfähigkeit jedoch auf sechs Stunden. Er diagnostizierte eine Panikstörung, eine Somatisierungsstörung und eine wiederkehrende Depression mit einer mittelgradigen Episode. Wechselschicht, Zeitdruck, gefährliche Maschinen und körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten schieden nach seiner Bewertung aus. Zunächst empfahl auch er regelmäßige Pausen von zweimal 15 Minuten.

Die Grenze liegt unter sechs Stunden

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage am 6. März 2024 ab (Az. S 48 R 619/21). Die Frau legte Berufung ein. Sie hielt die Gutachten für widersprüchlich und verwies auf ihre langjährige Arbeitsunfähigkeit, den inzwischen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 und Pflegegrad 3. Außerdem argumentierte sie, dass sich ihre körperlichen und psychischen Erkrankungen gegenseitig verstärkten.

Gutachter sieht volle Erwerbsminderung – Gericht lehnt Rente trotzdem ab

Für die Erwerbsminderungsrente verläuft die zeitliche Grenze nach § 43 SGB VI unterhalb von sechs Stunden: Wer auf nicht absehbare Zeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, kommt für eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Bei weniger als drei Stunden geht es um die volle Rente. Genau sechs Stunden reichen für einen Anspruch allein wegen der verkürzten Arbeitsdauer deshalb nicht aus.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Ablehnung am 26. September 2025 (Az. L 21 R 215/24). Es hielt die Frau trotz der anerkannten Einschränkungen für fähig, leichte Arbeiten wie Sortieren, Verpacken oder das Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Dabei sollten sich Gehen, Stehen und überwiegendes Sitzen abwechseln. Die Einschränkungen bei Reaktion und Aufmerksamkeit standen solchen Tätigkeiten nach seiner Bewertung ebenfalls nicht entgegen.

Die Pausenfrage musste geklärt werden

Mit der Feststellung von sechs Stunden war die Prüfung allerdings nicht abgeschlossen. Wer diese Zeit nur unter Bedingungen bewältigen kann, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblich sind, kann dennoch erwerbsgemindert sein. Darauf stützte sich die Klägerin: Ein Arbeitgeber werde die von den Gutachtern empfohlenen zusätzlichen Pausen nicht ohne Weiteres gewähren.

Das LSG holte deshalb ergänzende Stellungnahmen ein. Der Kardiologe blieb bei einer Pause von mindestens zehn bis 15 Minuten nach jeweils zwei Stunden leichter Arbeit. Hauptursache sei ein Trainingsmangel, den die ängstlich-depressive Störung begünstige. Die internistischen Erkrankungen spielten für diesen Pausenbedarf dagegen eine untergeordnete Rolle.

Der Psychiater präzisierte seine Beurteilung schließlich im September 2025: Bei einer auf sechs Stunden begrenzten Arbeitszeit und unter Beachtung der übrigen Einschränkungen seien zusätzliche Pausen nicht erforderlich. Dieser Erklärung folgte das Gericht. Den vom Kardiologen angeführten Trainingsmangel sah es nicht als unmittelbar krankheitsbedingten Grund für weitere Pausen an. Soweit er die psychische Erkrankung heranzog, überzeugte dies den Senat gegenüber der Einschätzung des zuständigen Fachgutachters ebenfalls nicht.

Die Unterscheidung war für die Frau erheblich. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz beginnt der gesetzliche Anspruch auf mindestens 30 Minuten Ruhepause erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Bei genau sechs Stunden konnte sie ihren geltend gemachten zusätzlichen Erholungsbedarf deshalb nicht einfach mit einer ohnehin vorgeschriebenen Pause abdecken.

Chronisch erschöpft, Pflegegrad 2 – Erwerbsminderungsrente dennoch verweigert

Pflegegrad und Krankschreibung änderten das Ergebnis nicht

Auch die seit Februar 2023 anerkannte Pflegebedürftigkeit und der GdB 50 überzeugten das Gericht nicht von einer geringeren Arbeitsfähigkeit. Das Pflegegutachten war in die medizinische Bewertung eingeflossen, lieferte aus Sicht des LSG aber keine Grundlage, die späteren gerichtlichen Gutachten zu verwerfen. Der Hilfebedarf im Alltag und die Belastbarkeit bei einer angepassten Arbeit mussten jeweils gesondert beurteilt werden.

Die langjährige Krankschreibung genügte ebenfalls nicht. Das Gericht prüfte, ob bei einer geeigneten leichten Tätigkeit so häufige krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten waren, dass eine Beschäftigung praktisch ausschied. Die Gutachter sahen zwar ein Risiko weiterer Ausfälle, der Psychiater hielt jedoch eine Stabilisierung durch Behandlung für erreichbar. Einen entsprechenden Ausschluss vom Arbeitsmarkt sah der Senat deshalb nicht als belegt an.

Damit blieb die Erwerbsminderungsrente für den streitigen Zeitraum von Juni 2020 bis September 2024 abgelehnt. Seit Oktober 2024 erhielt die Frau bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die erhoffte Erwerbsminderungsrente für die Jahre davor setzte sie nicht durch. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.