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Mütterrente erhöht auch den Steuerfreibetrag – Finanzamt muss neu rechnen

Wer durch die Mütterrente einen Zuschlag auf seine laufende Altersrente erhält, hat auch Anspruch auf einen höheren Rentenfreibetrag. Ein Teil des zusätzlichen Geldes bleibt dadurch steuerfrei. Wie groß dieser Teil ausfällt, hängt allerdings vom ursprünglichen Rentenbeginn ab. Den Zuschlag einfach mit dem damaligen steuerfreien Prozentsatz zu multiplizieren, kann zu einem falschen Ergebnis führen.

Für Rentner lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Berechnung im Einkommensteuerbescheid. Während die jährlichen Rentenerhöhungen den einmal festgelegten Freibetrag grundsätzlich unverändert lassen, muss das Finanzamt ihn bei einem Mütterrentenzuschlag neu bestimmen.

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Mit der Mütterrente III steht die nächste Erhöhung bevor: Berechtigte erhalten für jedes vor 1992 geborene Kind einen weiteren halben Rentenpunkt. Der Anspruch beginnt bei bestehenden Renten ab Januar 2027, die Auszahlung erfolgt ab 2028 rückwirkend für 2027. Damit stellt sich für die betroffenen Rentner erneut die Frage, welcher Teil des zusätzlichen Geldes steuerfrei bleibt.

Der ursprüngliche Rentenbeginn zählt

Die Mütterrente verbessert die Anerkennung der Erziehung vor 1992 geborener Kinder. Bei bereits laufenden Renten geschieht das über zusätzliche persönliche Rentenpunkte. Dadurch steigt die bestehende Rente, und genau daran knüpft die steuerliche Berechnung an.

Der anzuwendende Besteuerungsanteil richtet sich auch für diesen Zuschlag nach dem ursprünglichen Jahr des Rentenbeginns. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Rechtsanweisung zur Besteuerung der Mütterrente. Wer etwa 2010 erstmals Altersrente bezog, behält grundsätzlich den für diesen Rentenbeginn geltenden Besteuerungsanteil von 60 Prozent.

Aus dem verbleibenden Anteil wird der persönliche Rentenfreibetrag berechnet. Grundlage ist grundsätzlich die Jahresbruttorente des Jahres nach dem Rentenbeginn. Der Freibetrag wird als Eurobetrag festgeschrieben. Er bezeichnet also den Teil der Rente, den das Finanzamt bei der Besteuerung herausrechnet.

Rentensteigerungen werden herausgerechnet

Die jährlichen Rentenanpassungen erhöhen diesen festen Freibetrag nicht. Steigt eine Rente allein durch die regelmäßige Anpassung, wächst deshalb der steuerpflichtige Rentenbetrag um die gesamte Erhöhung. Für den Mütterrentenzuschlag schreibt § 22 EStG dagegen eine Neuberechnung des Freibetrags vor.

Allerdings enthält auch der zusätzliche Rentenpunkt bereits die Wertsteigerungen seit dem ursprünglichen Rentenbeginn. Bei der Neuberechnung müssen diese regelmäßigen Anpassungen herausgerechnet werden. Deshalb bleibt vom ausgezahlten Zuschlag unter Umständen weniger steuerfrei, als der ursprüngliche steuerfreie Prozentsatz vermuten lässt.

Für den Abgleich mit dem Steuerbescheid ist damit der sogenannte Rentenanpassungsbetrag wichtig. Er erfasst den auf regelmäßige Anpassungen entfallenden Teil der Jahresrente. Die DRV-Broschüre zum Steuerrecht erläutert, dass sich Rentner diesen Betrag zusammen mit ihrer Jahresbruttorente und den einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bescheinigen lassen können.

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343 Euro Zuschlag im Gerichtsfall

Wie sich das auswirkt, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2022 (Az. X R 24/20). Eine Frau bezog seit September 2010 Altersrente und erhielt ab Juli 2014 für zwei Kinder zusammen 57,22 Euro Mütterrente monatlich. Für das zweite Halbjahr ergaben sich 343,32 Euro zusätzlich.

Bei der Berechnung des höheren Freibetrags verwendete der BFH jedoch den durchschnittlichen Rentenwert des Referenzjahres 2011: 27,34 Euro statt der bei Auszahlung geltenden 28,61 Euro. Zwei Kinder, sechs Monate und der steuerfreie Anteil von 40 Prozent ergaben so einen zusätzlichen Freibetrag von 131,23 Euro. Einfach 40 Prozent der ausgezahlten 343,32 Euro anzusetzen, hätte mit 137,33 Euro zu viel ergeben.

Die Frau und ihr Ehemann hatten einen höheren Freibetrag verlangt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte ihrer Klage am 19. November 2019 (Az. 6 K 1514/19) insoweit nur geringfügig stattgegeben. Vor dem BFH erreichten sie keine weitergehende Entlastung. Die Rückrechnung auf den früheren Rentenwert blieb bestehen.

Das Finanzamt berechnet den Freibetrag

Für die Berechnung muss normalerweise kein zusätzlicher Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Die DRV übermittelt die erforderlichen Rentendaten an die Finanzverwaltung. Sie hat nach dem BFH-Urteil ausdrücklich bestätigt, dass ihre bisherigen Meldungen zur Mütterrente korrekt waren und die Finanzämter die Freibeträge anhand dieser Daten bereits neu berechnet hatten.

Wer eine Abweichung vermutet, sollte deshalb zunächst die Rentenbescheinigung mit der Berechnung im Steuerbescheid vergleichen. Über die Höhe des Rentenfreibetrags entscheidet das Finanzamt. Eine Anfrage bei der Rentenversicherung nach einem neuen Freibetrag ist dafür der falsche Weg.

Wie viel Steuer durch den höheren Freibetrag tatsächlich entfällt, hängt vom übrigen Einkommen und den abziehbaren Ausgaben ab. Bei einer Rente, die zusammen mit den anderen steuerlich relevanten Einkünften nach Abzügen unter dem Grundfreibetrag bleibt, fällt ohnehin keine Einkommensteuer an. Wer bereits Steuern zahlt, profitiert davon, dass ein Teil des Zuschlags bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.