Wegen seines geerbten Hauses bekam der Mann vom Jobcenter den Lebensunterhalt nur als Darlehen. Er sollte zunächst die Erbteilung mit seinem Bruder durchsetzen. Dabei wohnte er selbst in dem kleinen Bungalow. Der Streit berührt eine entscheidende Frage beim Bürgergeld: Wann ist geerbtes Wohneigentum geschützt, sodass die Hilfe nicht zurückgezahlt werden muss?
Zwei Brüder, zwei Immobilien
Der 1961 geborene Mann hatte als Arzt gearbeitet. Als sein Vater pflegebedürftig wurde, gab er den Beruf auf und versorgte ihn zehn Jahre lang bis zu dessen Tod im September 2008. Danach erbte er gemeinsam mit seinem Bruder zu gleichen Teilen. Zum Nachlass gehörten ein Bungalow, ein Anteil von sieben Achteln an einer Eigentumswohnung sowie Kontoguthaben von rund 45.000 Euro. Das übrige Achtel der Wohnung gehörte dem Kläger bereits vorher.
Bürgergeld nach Erbschaft: Jobcenter kann Leistungen zurückfordern
Die Brüder bewohnten jeweils eine der Immobilien: Der Kläger lebte allein im 81 Quadratmeter großen Bungalow, sein Bruder in der 109 Quadratmeter großen Wohnung. Dieser war psychisch erkrankt und seit 2019 pflegebedürftig. Ein Pflegedienst versorgte ihn zweimal täglich.
Das Geld aus dem Nachlass verbrauchte der Kläger zunächst für den Unterhalt der Immobilien, Krankenkosten und seinen Lebensunterhalt. Als es weitgehend aufgebraucht war, beantragte er Ende 2010 Leistungen beim Jobcenter. Anfangs bekam er sie als Zuschuss. Nach einer Vermögensprüfung stellte die Behörde die Hilfe ab Januar 2019 jedoch auf Darlehen um.
Die Erbteilung kam nicht voran
Hinter dem Wechsel stand die ungeklärte Aufteilung des Nachlasses. Beide Brüder waren als Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Eine Lösung hätte darin bestanden, dass jeder die von ihm bewohnte Immobilie erhält und auf weitere Ansprüche verzichtet. Doch der Bruder verlangte einen Ausgleich für das frühere Kontoguthaben.
Hinzu kamen Schwierigkeiten mit seiner rechtlichen Betreuung. Ein Betreuer wollte den vorgesehenen Vertrag aus Sorge vor einer eigenen Haftung nicht unterschreiben. Später ermöglichte das Betreuungsgericht dem Bruder, die Erbteilung selbst zu vereinbaren. Obwohl er das zunächst angekündigt hatte, unterschrieb er nicht. Mehrfach wechselnde Betreuer erschwerten die Verständigung zusätzlich.
Das Jobcenter blieb trotzdem dabei: Der Kläger müsse seinen Anspruch auf Erbauseinandersetzung verwerten, also die Aufteilung des gemeinsamen Nachlasses durchsetzen. Weil das nicht sofort möglich sei, bekomme er vorerst nur ein Darlehen. Damit wollte die Behörde die Zeit bis zur Verwertung überbrücken, wie es § 24 Abs. 5 SGB II für grundsätzlich einzusetzendes Vermögen vorsieht.
Ohne Alleineigentum kein Schutz?
Der konkrete Rechtsstreit betraf die Bewilligung für Juli bis Dezember 2022. Das Jobcenter bewilligte diesen Zeitraum erneut nur als zinsloses Darlehen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann im Dezember 2022 Klage. Er machte geltend, dass sein selbst bewohntes Haus geschützt sein müsse. Zudem bemühe er sich seit Jahren um eine Einigung, scheitere aber an den wechselnden Entscheidungen seines Bruders und den Schwierigkeiten mit dessen Betreuern.
Die Behörde bestritt nicht, dass der Bungalow seiner Größe nach angemessen war. Sie sah aber einen Unterschied zwischen dem Eigentum an einem geschützten Haus und einem Anteil am ungeteilten Nachlass. Solange die Erbteilung ausstand, sei ungewiss, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Bungalows werde. Deshalb könne er sich nach ihrer Auffassung noch nicht auf den Schutz des Eigenheims berufen.
Während des Prozesses verschärfte sich der Streit. Anfang 2025 verweigerte das Jobcenter auch die darlehensweise Hilfe, weil es die Bemühungen um eine Verwertung für unzureichend hielt. Erst nachdem der Mann im August 2025 beim Landgericht auf Erbauseinandersetzung geklagt hatte, bewilligte es ab August wieder Leistungen als Darlehen.
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Das Gericht stellt das Wohnen in den Mittelpunkt
Das Sozialgericht Braunschweig widersprach mit Urteil vom 12. Dezember 2025 der Vermögensbewertung des Jobcenters (Az. S 44 AS 775/22). Es hob die Darlehensbeschränkung der Bewilligung für Juli bis Dezember 2022 auf und verpflichtete die Behörde, die Leistungen für diesen Zeitraum als Zuschuss zu gewähren.
Nach Auffassung der Kammer schützt die gesetzliche Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum den räumlichen Lebensmittelpunkt. Dafür musste der Mann nicht erst alleiniger Eigentümer werden. Seine Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft genügte, um ihm die Immobilie vermögensrechtlich zuzuordnen.
Auch die Größe sprach für ihn. Mit 81 Quadratmetern lag der Bungalow unter der vom Gericht für den damaligen Zeitraum herangezogenen Wohnflächengrenze von 90 Quadratmetern. Das 751 Quadratmeter große Grundstück war nach den örtlichen Verhältnissen ebenfalls angemessen. Eine Erbteilung durfte die Behörde deshalb nach Ansicht der Kammer nicht verlangen, um gerade dieses geschützte Zuhause zu verwerten. Damit entfiel auch die Grundlage für das Darlehen: Weil das Haus geschützt war, musste der Mann es gar nicht für seinen Lebensunterhalt einsetzen.
Beide Brüder hätten ihr Zuhause verlieren können
Zusätzlich begründete das Gericht seine Entscheidung mit der fehlenden Wirtschaftlichkeit und einer besonderen Härte. Nach den eingeholten Auskünften waren die beiden Immobilien weiterhin gleichwertig. Bei einer vernünftigen Aufteilung wäre daher zu erwarten gewesen, dass jeder Bruder die bereits bewohnte Immobilie erhält. Der Kläger hätte dann wiederum geschütztes Wohneigentum besessen. Eine Verwertung mit diesem Ergebnis hielt die Kammer für offensichtlich unwirtschaftlich.
Dass sein Bruder bislang nicht unterschrieben hatte, änderte diese Einschätzung nicht. Das Gericht sah in dessen Verhalten keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund für eine andere Aufteilung. Es berücksichtigte dabei seine psychische Erkrankung und die rechtliche Betreuung. Die Behörde durfte aus Sicht der Kammer nicht auf einer Verwertung bestehen, ohne dass sich daraus ein wirtschaftlich sinnvoller anderer Ausgang erwarten ließ.
Die gerichtliche Durchsetzung der Erbteilung hätte nach Einschätzung der Kammer eine Zwangsversteigerung beider Immobilien erfordert. Dadurch hätten beide Brüder ihr Zuhause verlieren können. Dabei war der Bungalow des Klägers bereits nach den damaligen Regeln angemessen. Seit 2023 lag auch die Wohnung seines pflegebedürftigen Bruders innerhalb der gesetzlichen Flächengrenze. Zusammen mit der besonderen familiären Situation begründete dieses drohende Ergebnis für das Gericht eine besondere Härte.
Die seit 2023 geltenden Grenzen von 140 Quadratmetern für selbst bewohnte Häuser und 130 Quadratmetern für Eigentumswohnungen bestehen beim Grundsicherungsgeld fort. Solches Wohneigentum zählt nach § 12 SGB II zum Schonvermögen und muss grundsätzlich nicht für den Lebensunterhalt verwertet werden.
