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Bürgergeld: Jobcenter scheitert mit Mietkürzung um 371 Euro

Seit Juli fehlten einer Mutter und ihrem minderjährigen Kind jeden Monat 371 Euro für die Wohnung. Das Jobcenter hatte die anerkannten Wohnkosten beim Bürgergeld unter Berufung auf die neue 150-Prozent-Grenze gesenkt. Doch für diese Rechnung fehlte nach Auffassung des Sozialgerichts Stade eine tragfähige Grundlage. Die Behörde muss die Differenz vorläufig übernehmen, auch für bereits zurückliegende Monate.

Von 1.400 auf 1.029 Euro

Die Mutter und ihr Kind lebten in Harsefeld und hatten im Januar 2026 Bürgergeld beantragt. Für das erste Halbjahr berücksichtigte das Jobcenter ihre tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 1.400 Euro monatlich vollständig. Die Familie befand sich damit noch im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit.

Miete: Jobcenter muss bezahlbare Wohnungen nicht belegen

Für den anschließenden Bewilligungszeitraum änderte die Behörde ihre Berechnung. Bereits im Mai bewilligte sie die Leistungen ab Juli auf der Grundlage von nur noch 1.029 Euro Wohnkosten. Sie wandte dabei die zum 1. Juli 2026 eingeführte Begrenzung an: Auch während der Karenzzeit werden Unterkunftskosten grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Kosten anerkannt.

Als Ausgangswert setzte das Jobcenter für den Zweipersonenhaushalt 606 Euro Bruttokaltmiete an, also Miete einschließlich kalter Nebenkosten. Multipliziert mit 1,5 ergaben sich 909 Euro. Dazu kamen 120 Euro Heizkosten. Gegenüber den tatsächlichen 1.400 Euro blieben damit jeden Monat 371 Euro ungedeckt.

Die Mietschulden wuchsen

Die Mutter konnte diesen Betrag nach ihrer vom Gericht als glaubhaft bewerteten Darstellung nicht dauerhaft selbst aufbringen. Sie war weiteren Forderungen und Kontopfändungen ausgesetzt und führte ein Pfändungsschutzkonto. Zeitweise blieb zudem der Kindesunterhalt aus. Die Differenz zahlte sie nicht an die Vermieterin, sodass Mietrückstände entstanden.

Nach dem Widerspruchsverfahren gingen Mutter und Kind am 21. September vor Gericht. Sie erhoben Klage gegen die zu niedrig angesetzten Wohnkosten und beantragten zugleich Eilrechtsschutz. Damit wollten sie die monatliche Lücke schon während des laufenden Klageverfahrens schließen.

Das Sozialgericht Stade gab ihnen mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 recht (Az. S 39 AS 217/26 ER). Es verpflichtete das Jobcenter, für Juli bis Dezember 2026 vorläufig monatlich weitere 371 Euro zu zahlen, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Fehler steckt im Ausgangswert

Entscheidend war, wie das Jobcenter auf die 606 Euro gekommen war. Für das maßgebliche Gebiet verfügte es weder über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten noch über geeignete örtliche Mietdaten. Nach dem damaligen Erkenntnisstand des Gerichts ließen sich solche Daten auch nicht mehr beschaffen. Deshalb hatte das Jobcenter auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurückgegriffen.

Diese Ersatzberechnung ist aus der Rechtsprechung bekannt. Wenn sich eine örtliche Mietgrenze endgültig nicht bestimmen lässt, können die Tabellenwerte samt Zuschlag die sonst anzuerkennenden Unterkunftskosten begrenzen. Für das Sozialgericht ist eine solche Auffanggrenze aber etwas anderes als eine anhand des tatsächlichen Wohnungsmarkts ermittelte angemessene Miete.

Genau diese Unterscheidung wurde für die neue Regel in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausschlaggebend. Nach Auffassung der Kammer setzt die Multiplikation mit dem Faktor 1,5 voraus, dass zuvor ein rechtlich tragfähiger örtlicher Angemessenheitswert bestimmt wurde. Die Vorschrift liefere selbst keine Methode, um diesen Wert zu ermitteln.

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Das Gericht setzte sich auch mit dem Gegenargument auseinander: Wenn die Wohngeldwerte als Ersatzgrenze rechtlich anerkannt sind, könnte man sie ebenfalls als Grundlage für die 150-Prozent-Rechnung verstehen. Die Kammer lehnte das ab. Eine Lösung für fehlende Erkenntnisse über den Wohnungsmarkt dürfe dadurch nicht zur regulären Berechnungsgrundlage der neuen Grenze werden. Das bloße Vervielfachen des Ersatzwerts ersetze die fehlende Ermittlung nicht.

Für Mutter und Kind blieb es deshalb während ihrer Karenzzeit bei den tatsächlichen Wohnkosten von 1.400 Euro. Die Entscheidung betrifft damit die Grundlage der konkreten Mietbegrenzung. Wer eine entsprechende Kürzung erhält, sollte prüfen, ob das Jobcenter eine örtlich ermittelte Mietgrenze oder lediglich Wohngeldtabellenwerte zugrunde gelegt hat.

Hilfe schon vor einer Kündigung

Für die vorläufige Zahlung musste außerdem feststehen, dass die Familie nicht bis zum Ende des Klageverfahrens warten konnte. Das Gericht sah die Gefahr, dass die Rückstände weiter anwachsen und das Mietverhältnis gefährden. Dabei berücksichtigte es ausdrücklich, dass auch ein minderjähriges Kind betroffen war.

Mutter und Kind mussten nach dem Beschluss nicht erst eine Kündigung abwarten. Selbst wenn die Rückstände noch nicht für eine fristlose Kündigung ausreichten, könnten wiederholt unvollständige Mietzahlungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Eilrechtsschutz sollte verhindern, dass sich die Notlage bis dahin verschärft.

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Aus diesem Grund sprach die Kammer die zusätzlichen Leistungen ausnahmsweise auch für die Monate vor Eingang des Eilantrags zu. Die seit Juli entstandenen Rückstände wirkten weiter und ließen sich von der Familie nicht selbst ausgleichen. Eine Zahlung erst ab Eingang des Eilantrags hätte zwar die weitere Verschuldung gebremst, die bereits entstandene Gefahr für die Wohnung aber nicht beseitigt.

Nachzahlung direkt an die Vermieterin

Die Beträge für bereits fällige Monate muss das Jobcenter unmittelbar an die Vermieterin überweisen. Wegen der bestehenden Mietrückstände und Kontopfändungen hielt das Gericht nicht für ausreichend gesichert, dass eine Überweisung auf das Konto der Mutter vollständig und rechtzeitig für die Miete verfügbar wäre. Auch das Pfändungsschutzkonto beseitigte diese Sorge unter den konkreten Umständen nicht.

Die zusätzlichen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Das Hauptsacheverfahren wird beim Sozialgericht Stade unter dem Aktenzeichen S 39 AS 391/26 geführt. Die vorläufige Zahlungsanordnung reicht höchstens bis Ende Dezember 2026. Sie soll verhindern, dass die monatliche Lücke in diesem Zeitraum den Erhalt der Wohnung weiter gefährdet.