Nach anderthalb Jahren ohne Wohnung hatte ein junger Bürgergeld-Empfänger ein Mietangebot, doch das Jobcenter verweigerte die Zusicherung. Die monatliche Warmmiete lag 91 Cent über der örtlichen Mietobergrenze. Der Bürgerbeauftragte hielt die Ablehnung angesichts der Wohnungslosigkeit und der geringen Überschreitung für falsch.
Ohne Zusage kein Mietvertrag
Der Vermieter wollte die Wohnung nur überlassen, wenn das Jobcenter die Berücksichtigung der Wohnkosten zusicherte. Wegen der geringfügigen Überschreitung lehnte die Behörde ab. Den Bürgergeld-Fall dokumentiert der Bürgerbeauftragte Mecklenburg-Vorpommerns in seinem Bericht für 2025 vom 23. März 2026.
Nach seiner Bewertung bestand bei unangemessenen Wohnkosten zwar kein automatischer Anspruch auf eine Zusicherung. Das Jobcenter müsse aber sein Ermessen ausüben und die persönliche Lage berücksichtigen. Hier lasse die Verbindung aus Wohnungslosigkeit und minimaler Überschreitung nur eine rechtmäßige Entscheidung zu: die Zusage. Er regte deshalb an, die Ablehnung zu korrigieren.
Bürgergeld Mietobergrenzen – So hoch darf die Miete 2026 sein
Als der Mann den Vermieter über die Ablehnung informierte, senkte dieser die Nebenkostenvorauszahlung um einen Euro. Damit passte das Angebot in den Kostenrahmen, und das Jobcenter erteilte die Zusicherung. Der Mann konnte den Mietvertrag abschließen.
Was die Zusicherung klärt
Wer auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist, muss bei einem Wohnungsangebot zwei Fragen zusammenbringen: Welche Zahlung verlangt der Vermieter, und welche Kosten für Unterkunft und Heizung erkennt das Amt als angemessen an? Eine Zusicherung vor Vertragsabschluss soll diese Unsicherheit über die neue Unterkunft beseitigen.
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt deshalb, sich vor der Unterschrift mit dem zuständigen Jobcenter abzustimmen und die Anerkennung der Kosten zusichern zu lassen. In ihren Hinweisen zu Wohnen und Miete verweist sie auf die örtlichen Richtwerte. Eine bundesweit einheitliche Eurogrenze, bis zu der jedes Wohnungsangebot akzeptiert wird, gibt es nicht.
Für eine nachvollziehbare Prüfung sollte das Angebot die Kaltmiete, die kalten Betriebskosten und die Heizkosten getrennt ausweisen. Nur so lässt sich erkennen, welcher Kostenbestandteil die Ablehnung ausgelöst hat und mit welchem Richtwert er verglichen wurde. Die Bruttowarmmiete umfasst die Miete einschließlich Betriebs- und Heizkosten. Eine Grenze dafür lässt sich daher nicht ohne Weiteres mit einem Richtwert vergleichen, der nur die Bruttokaltmiete betrifft. § 22 Abs. 10 SGB II erlaubt es, Unterkunft und Heizung anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen.
Jobcenter darf keine Vermieterbescheinigung verlangen
Auch die persönliche Lage zählt
Die gesetzliche Grundlage für die Zusicherung steht in § 22 Abs. 4 SGB II. Auch beim heutigen Grundsicherungsgeld soll sie vor Abschluss des Vertrags eingeholt werden. Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter dies vorher schriftlich zugesichert hat.
Eine Ablehnung sollte deshalb sowohl anhand der angesetzten Kosten als auch anhand der persönlichen Situation geprüft werden. Wer bereits wohnungslos ist oder besondere Anforderungen an eine Unterkunft hat, sollte diese Umstände mit dem konkreten Angebot vortragen. Ein bloßer Verweis auf den Preis erklärt noch nicht, ob die Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend berücksichtigt wurden.
Die Zusicherung der laufenden Wohnkosten umfasst zudem nicht automatisch die Mietkaution oder die Kosten eines Umzugs. Für diese Ausgaben sieht § 22 Abs. 6 SGB II eigene Zusicherungen vor. Wer entsprechende Unterstützung benötigt, sollte sie deshalb vorab gesondert klären. Für eine Mietkaution ist grundsätzlich ein Darlehen vorgesehen.
Die Vorauszahlung bleibt ein Abschlag
Bei einer Betriebskostenvorauszahlung ist der monatliche Betrag zunächst ein Abschlag auf die später abzurechnenden Ausgaben. Eine niedrigere Vorauszahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch die tatsächlichen Betriebskosten sinken. Das unterscheidet sie von einer dauerhaft vereinbarten Senkung der Kaltmiete.
Miete: Jobcenter muss bezahlbare Wohnungen nicht belegen
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Sind die anrechenbaren tatsächlichen Kosten höher als die geleisteten Abschläge, kann sich eine Nachzahlung ergeben. Vorauszahlungen dürfen außerdem nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Ein niedrigerer Abschlag begrenzt somit die laufende Zahlung, bietet aber keinen Schutz vor einer späteren Nachforderung.
Eine solche Abrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werden. Nach den Hinweisen der Bundesagentur werden notwendige Nachzahlungen grundsätzlich ebenfalls als Wohnkosten berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Die Zustimmung zum ursprünglichen Mietangebot ersetzt diese Prüfung der späteren Abrechnung nicht.