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Volle Erwerbsminderungsrente bewilligt – von 39.082 Euro Nachzahlung bleibt nichts übrig

39.081,99 Euro errechnete die Rentenversicherung für eine rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich ausgezahlt bekam die Versicherte davon keinen Cent. Sie hatte für dieselbe Zeit bereits eine teilweise EM-Rente und zeitweise Arbeitslosengeld erhalten. Über die Frage, wie weit die DRV diese Zahlungen miteinander verrechnen durfte, stritt die Frau bis vor das Bundessozialgericht.

Besonders umkämpft waren die Monate nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs. Für diese Zeit wollte die Rentnerin wenigstens die Differenz zwischen ihrer bisherigen und der höheren Rente bekommen. Das Landessozialgericht sprach ihr zunächst 5.546,32 Euro zu. Die Rentenversicherung wehrte sich gegen diese Zahlung und bekam in letzter Instanz recht.

30.000 Euro EM-Renten-Nachzahlung und trotzdem Bürgergeld

Erst teilweise, dann volle EM-Rente

Die Frau hatte im April 2019 ihre EM-Rente beantragt. Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, rückwirkend ab dem Antragsmonat. Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Nach weiteren Ermittlungen erkannte die DRV am 25. Juni 2021 schließlich eine volle Erwerbsminderung an und bewilligte auch diese Rente rückwirkend ab April 2019.

Die volle Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich doppelt so hoch wie die teilweise EM-Rente bei gleichen Berechnungsgrundlagen. Entsprechend ging es für die Frau um erhebliche Beträge. Ab August 2021 überwies die DRV die volle Rente laufend. Bereits im Bescheid vom 25. Juni 2021 hatte sie die niedrigere Rente zum 1. August 2021 aufgehoben. Für die zurückliegenden Monate von April 2019 bis Juli 2021 musste sie dagegen noch abrechnen.

Wohin die 39.082 Euro gingen

In diesem Zeitraum hatte die Versicherte bereits insgesamt 19.541,15 Euro teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Hinzu kam Arbeitslosengeld, das vom 1. April 2019 bis zum 4. Dezember 2020 gezahlt worden war. Weil nun rückwirkend für dieselbe Zeit die volle EM-Rente bewilligt wurde, verlangte die Bundesagentur für Arbeit von der Rentenversicherung eine Erstattung.

Die Rentenversicherung zahlte deshalb zunächst 23.688,88 Euro aus der Rentennachzahlung an die Arbeitsagentur. Dieser Abzug war zwischen der Frau und der Rentenversicherung unstrittig. Von den errechneten 39.081,99 Euro blieben damit 15.393,11 Euro. Diesen Rest verglich die DRV mit der bereits gezahlten teilweisen EM-Rente für den gesamten Nachzahlungszeitraum.

PositionBetrag
Volle EM-Rente für April 2019 bis Juli 202139.081,99 €
Erstattung an die Bundesagentur für Arbeit−23.688,88 €
Verbleibender Betrag15.393,11 €
Bereits gezahlte teilweise EM-Rente19.541,15 €
Zusätzliche Auszahlung an die Versicherte0,00 €

Der Restbetrag reichte also nicht einmal aus, um die schon ausgezahlte niedrigere Rente vollständig auszugleichen. Mit ihrer Abrechnung vom 27. Juli 2021 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Frau deshalb mit, dass sie keine weitere Nachzahlung bekomme.

5.546 Euro zunächst zugesprochen

Die Rentnerin widersprach dieser Gesamtrechnung. Seit dem 5. Dezember 2020 hatte sie kein Arbeitslosengeld mehr bezogen. Die Überzahlung aus den früheren Monaten durfte ihrer Ansicht nach nicht auch noch die Nachzahlung für die anschließende Zeit aufbrauchen. Für diese Monate sollte ihr der Unterschied zwischen voller und teilweiser EM-Rente bleiben.

Erwerbsminderungsrente bewilligt, Geld blockiert – Gericht spricht 2.068 Euro zu

Nachdem die DRV ihren Widerspruch zurückgewiesen hatte, scheiterte die Frau zunächst vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 17. März 2022 (Az. S 11 R 3027/21). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr dagegen am 21. November 2023 teilweise recht (Az. L 11 R 1001/22) und verurteilte die DRV zur Zahlung von 5.546,32 Euro. Es wollte die Ansprüche monatsweise gegenüberstellen. Die frühere Überzahlung sollte damit nicht auf die späteren Monate ohne Arbeitslosengeld wirken.

BSG erlaubt die Gesamtrechnung

Diese Trennung verwarf das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. B 5 R 17/23 R). Nach § 89 Abs. 1 SGB VI zählt bei dieser Abrechnung der gesamte Zeitraum, in dem die beiden Rentenansprüche zusammentreffen, bis die höhere Rente laufend gezahlt wird. Hier waren das April 2019 bis Juli 2021.

Die DRV durfte deshalb die bereits gezahlte teilweise EM-Rente insgesamt berücksichtigen, nachdem sie den Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur erfüllt hatte. Auch die Nachzahlung für die Monate nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs ging in diese Rechnung ein. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf. Damit entfiel auch der Anspruch auf die dort zugesprochenen 5.546,32 Euro.

Die Rentenversicherung beschreibt dieses Vorgehen inzwischen ausdrücklich in ihren Anwendungshinweisen zu § 89 SGB VI: Zuerst werden Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger bedient, anschließend wird die im Nachzahlungszeitraum insgesamt gezahlte niedrigere Rente berücksichtigt. Nur ein danach verbleibender Überschuss wird zusätzlich ausgezahlt.

4.148 Euro musste sie nicht erstatten

Für die Versicherte blieb allerdings der Schutz vor einer zusätzlichen Rückforderung. Die bereits gezahlte teilweise EM-Rente überstieg den nach der Erstattung verbleibenden Betrag rechnerisch um 4.148,04 Euro. Diese Differenz musste sie nach § 89 Abs. 1 Satz 7 SGB VI nicht zurückzahlen. Die Abrechnung endete damit bei null Euro Nachzahlung, während die volle Erwerbsminderungsrente ab August 2021 laufend gezahlt wurde.