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30.000 Euro EM-Nachzahlung und trotzdem Bürgergeld

Eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente brachte einem Familienvater rechnerisch 30.438,91 Euro Nachzahlung. Auf sein Konto flossen davon nur 1.643,11 Euro, weil andere Sozialleistungsträger Erstattungsansprüche hatten. Das Jobcenter hatte die bisherigen Leistungen aufgehoben und verweigerte später weitere Hilfe. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte mit Beschluss vom 23. April 2026, dass trotz monatlicher EM-Rente in einzelnen Monaten noch Anspruch auf ergänzende Leistungen bestand, die heute Grundsicherungsgeld heißen.

Von mehr als 30.000 Euro blieben 1.643 Euro zur Auszahlung

Der Mann, seine Ehefrau und ihr 2019 geborener Sohn lebten in einem Eigenheim in Hessen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dem Vater rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Für zurückliegende Zeiträume errechnete sie eine Nachzahlung von 30.438,91 Euro. Nach der Abrechnung mit anderen Sozialleistungsträgern zahlte sie ihm am 6. Oktober 2025 genau 1.643,11 Euro aus.

Damit gingen 28.795,80 Euro der Rentennachzahlung an die Träger, deren Leistungen durch die rückwirkende Rentenbewilligung zu erstatten waren. Das ist keine vom Gericht festgestellte unrechtmäßige Rentenkürzung: Wer für denselben Zeitraum bereits andere Sozialleistungen erhalten hat, kann die nachträglich bewilligte Rente nicht ohne Weiteres zusätzlich in voller Höhe behalten. Ob die einzelnen Erstattungsforderungen richtig berechnet waren, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Seit Oktober 2025 erhielt der Mann laufend 1.283,93 Euro EM-Rente netto monatlich. Für den Sohn kam Kindergeld hinzu. Das Jobcenter ging deshalb davon aus, dass die Familie nicht mehr hilfebedürftig sei, und hob die bisherige Bürgergeld-Bewilligung zum 1. Oktober 2025 auf.

EM-Rente deckte den Alltag, aber nicht jeden Wohnkostenmonat

Auf den ersten Blick reichten die laufenden Einnahmen: Die Rentenzahlung und das Kindergeld überstiegen zusammen den Regelbedarf der drei Familienmitglieder. Allerdings fallen bei einem Eigenheim neben dem Lebensunterhalt Kosten der Unterkunft und Heizung an. Gerade diese Ausgaben brachten die Familie erneut in finanzielle Schwierigkeiten.

Die Gemeinde verlangte Grundbesitzabgaben, die quartalsweise fällig wurden. Hinzu kamen Heizölkosten. Nach den Gerichtsakten beschaffte sich die Familie zwischenzeitlich Heizöl in kleinen Mengen mit Kanistern. Sie berichtete zudem von einer drohenden Stromsperre. Allein für bereits gekauftes Heizöl verlangte sie die Erstattung von 1.308,47 Euro. Das Jobcenter hielt die Heizkosten für auffällig hoch.

Am 19. März 2026 versagte das Jobcenter die Grundsicherungsleistungen vollständig. Es warf der Familie vor, bei Anträgen auf Wohngeld und Kinderzuschlag nicht ausreichend mitgewirkt zu haben. Gegen diesen Bescheid legte die Familie am 7. April Widerspruch ein.

Gericht verpflichtet Jobcenter zur Zahlung für zwei Monate

Das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 233/26 B ER) stellte klar, dass der Widerspruch gegen diesen Versagungsbescheid aufschiebende Wirkung hatte. Der Bescheid durfte deshalb vorerst nicht zum Nachteil der Familie durchgesetzt werden. Das Gericht sah außerdem trotz der Rente keinen Hinweis auf weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen, das den Bedarf vollständig gedeckt hätte.

Den vorläufigen Anspruch auf ergänzende Leistungen begrenzte der Senat allerdings auf Februar und Mai 2026. In diesen Monaten wurden Grundbesitzabgaben fällig. Sie waren nach Auffassung des Gerichts jeweils im Fälligkeitsmonat vollständig zu berücksichtigen und nicht gleichmäßig auf alle zwölf Monate aufzuteilen. In anderen Monaten war nach der für das Beschwerdeverfahren bindenden Behandlung der Heizkosten kein ungedeckter Bedarf nachgewiesen, der eine entsprechende Eilentscheidung rechtfertigte.

Auch bei den Heizkosten blieb es bei einer eingeschränkten Hilfe: Das Jobcenter musste vorläufig ein Darlehen für 500 Liter Heizöl gewähren. Die Richter hielten sogar einen Zuschuss für möglicherweise gerechtfertigt. Weil nur das Jobcenter Beschwerde gegen die erste Entscheidung eingelegt hatte, konnten sie die bereits festgelegte Darlehenslösung aber nicht zugunsten der Familie ändern.

Der Beschluss entschied ausschließlich über vorläufige Leistungen. Ob der Familie das Heizöl endgültig als Zuschuss zusteht und welche Ansprüche darüber hinaus bestehen, bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Das Gericht erinnerte die Familie zugleich daran, bei Wohngeld und Kinderzuschlag mitzuwirken. Fehlende Mitwirkung könnte künftig durchaus rechtmäßige Leistungseinschränkungen nach sich ziehen.

Lesetipp (extern): Erwerbsminderungsrente bertechnen