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Mutter bekam zu viel Witwenrente – Sohn wehrt 6.938 Euro Rückforderung ab

6.938,06 Euro Witwenrente sollte ein Sohn nach dem Tod seiner Mutter zurückzahlen. Die Rentenversicherung hatte der Frau jahrelang zu viel überwiesen und verlangte das Geld nun von ihrem einzigen Erben. Der Mann wehrte sich gegen die Forderung, die ursprünglich sogar mehr als 14.100 Euro betragen hatte.

Schon seine Mutter hatte gegen die Rückforderung geklagt. Als sie während des Verfahrens starb, erklärte die Rentenversicherung, der angefochtene Bescheid habe sich damit erledigt. Gegenüber dem Sohn wollte sie die Forderung neu geltend machen. Später berief sie sich jedoch ausgerechnet auf den Bescheid, an dem sie zuvor nicht mehr festhalten wollte.

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Von 7,45 auf 540,51 Euro

Die Mutter hatte nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2001 Witwenrente beantragt. Als Lehrerin erhielt sie Bezüge aus einem Beamtenverhältnis, die auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet wurden. Ab Oktober 2005 blieb nach Wegfall der Kinderfreibeträge und Anrechnung ihres Einkommens kein Zahlbetrag mehr übrig.

Im November 2011 beantragte sie eine Überprüfung ihres Rentenanspruchs. Für die Berechnung brauchte die Rentenversicherung aktuelle Einkommensnachweise, denn die Bezüge als Lehrerin hatten die Auszahlung der Witwenrente zuvor vollständig aufgezehrt. Obwohl in der Verwaltungsakte keine Antwort auf die wiederholten Nachfragen dokumentiert war, bewilligte die Behörde ab Juli 2013 monatlich 7,45 Euro. Sie rechnete dabei weiterhin mit Einkommensangaben aus dem Jahr 2005.

Ab Juli 2014 zahlte die Rentenversicherung plötzlich 540,51 Euro monatlich. Wie dieser Sprung zustande kam, ließ sich den unvollständigen Bescheidanlagen nicht entnehmen: Sie nannten kein konkret angerechnetes Einkommen. Auch die folgenden Bescheide enthielten diese Lücke, während die Zahlung bis Juli 2016 auf 587 Euro stieg. Erst als die Behörde später die tatsächlichen Verdienstnachweise auswertete, stellte sie fest, dass das Einkommen der Mutter seit 2009 überhaupt keine Auszahlung der Witwenrente zugelassen hatte.

Die Mutter klagte bereits

Erst bei der Bearbeitung eines Altersrentenantrags bemerkte die Rentenversicherung die laufenden Witwenrentenzahlungen. Daraufhin forderte sie bei der Landesfinanzdirektion Verdienstnachweise der Mutter an und berechnete deren Witwenrente neu.

Mit Bescheid vom 30. November 2016 verlangte sie für Juli 2013 bis August 2016 insgesamt 14.100,53 Euro zurück. Die Frau hätte erkennen können, dass die wieder aufgenommenen Zahlungen falsch waren, argumentierte die Behörde. Ihr Einkommen habe sich schließlich nicht entsprechend verändert.

Die Mutter berief sich auf Vertrauensschutz. Nach dem erfolglosen Widerspruch klagte sie im September 2017 beim Sozialgericht Altenburg (Az. S 35 R 2351/17). Bevor das Gericht über die Forderung entschieden hatte, verstarb die Klägerin am 13. Dezember 2018.

Der Sohn sollte zahlen

Zwei ihrer drei Kinder schlugen die Erbschaft aus. Der Sohn, um den es im späteren Verfahren ging, tat dies nicht und wurde von der Rentenversicherung als alleiniger Erbe in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 verlangte sie nun von ihm die 14.100,53 Euro.

Die Behörde stützte sich auf die Erbenhaftung: Nach § 1967 BGB haften Erben grundsätzlich auch für Schulden des Verstorbenen. Aus Sicht der Rentenversicherung war die Rückforderung bereits gegenüber der Mutter festgestellt worden und als Schuld auf den Sohn übergegangen. Dieser widersprach und hielt an den Einwänden gegen die ursprüngliche Forderung fest.

Daraufhin erkannte die Rentenversicherung an, die Überzahlung selbst mitverursacht zu haben, und senkte die Forderung im Februar 2021 von 14.100,53 Euro auf 6.938,06 Euro. Für Juli 2013 bis Juni 2014 verzichtete sie vollständig auf eine Rückzahlung, weil die Mutter nach einem erläuternden Schreiben der Behörde auf die Rentenhöhe habe vertrauen dürfen. Für Juli 2014 bis August 2016 verlangte sie dagegen noch die Hälfte der Überzahlung. Zur Begründung führte sie an, dass die Mutter den Sprung von 7,45 Euro auf 540,51 Euro monatlich hätte bemerken und hinterfragen müssen. Gegen die verbliebene Forderung erhob der Sohn Klage.

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Der entscheidende Bescheid fehlte

Das Sozialgericht Altenburg hob die Forderung mit Urteil vom 25. Oktober 2023 auf (Az. S 17 R 1137/21). Für die Richter kam es darauf an, ob die Rentenversicherung gegenüber dem Sohn überhaupt eine wirksame Grundlage für die verlangte Zahlung geschaffen hatte.

Eine Rückforderung von Witwenrente setzt mehr voraus als eine fehlerhafte Auszahlung. Nach § 50 Abs. 1 SGB X muss die zugrunde liegende Bewilligung aufgehoben worden sein. Gegenüber der Mutter hatte die Behörde zwar eine solche Entscheidung getroffen. Diese war bei ihrem Tod aber noch gerichtlich angefochten und deshalb nicht bestandskräftig geworden.

Der Sohn hatte das Verfahren seiner Mutter nicht übernommen. Es wurde für erledigt erklärt, nachdem die Rentenversicherung selbst davon ausgegangen war, ihr Bescheid habe sich durch den Tod erledigt und gegenüber den Erben müsse neu entschieden werden. Unter diesen Umständen durfte sie dem Sohn die alte Entscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht als verbindliche Grundlage entgegenhalten.

Die Rentenversicherung hätte die frühere Bewilligung der Witwenrente gegenüber dem Sohn ausdrücklich zurücknehmen und darauf die Rückforderung stützen müssen. Stattdessen verlangte sie von ihm lediglich die Zahlung des Betrags, den sie bereits von der Mutter gefordert hatte. Im Widerspruchsbescheid begründete sie zwar, warum sie die ursprüngliche Rückforderung für rechtmäßig hielt, traf aber auch dort keine neue Rücknahmeentscheidung gegenüber dem Sohn.

Rentenversicherung muss die Gerichtskosten tragen

Mit dem Urteil wurde der gegen den Sohn gerichtete Bescheid in seiner zuletzt auf 6.938,06 Euro reduzierten Fassung aufgehoben. Die Rentenversicherung musste außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das war für den Kläger zusätzlich relevant: Weil er dieses Verfahren als Erbe selbst begonnen hatte, war es für ihn grundsätzlich gerichtskostenpflichtig.