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Dank Mütterrente früherer Rentenanspruch – Tochter erstreitet vier Jahre Nachzahlung

Vier Jahre lang erhielt eine Mutter von zwei Kindern keine Altersrente, obwohl die Mütterrente ihr einen früheren Rentenbeginn ermöglicht hätte. Die Rentenversicherung hielt ihr entgegen, sie habe den Antrag zu spät gestellt und hätte sich aus den Medien informieren können. Nach dem Tod der Mutter führte ihre Tochter den Streit weiter.

Sie setzte durch, dass die Rente rückwirkend bereits im Januar 2015 statt erst im Januar 2019 beginnen muss. Dafür muss sie allerdings zwölf fehlende Beitragsmonate nachzahlen. Die Mutter hatte diese Zahlung schon zu Lebzeiten angeboten, doch die Rentenversicherung ließ den früheren Rentenbeginn nicht zu.

Für die Rente fehlten zwölf Monate

Die 1932 geborene Mutter hatte mit ihrer Heirat die Arbeit aufgegeben und sich die Arbeitnehmerbeiträge aus ihrer früheren Beschäftigung erstatten lassen. Später übte sie keine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus. Für ihre 1956 und 1958 geborenen Kinder waren allerdings seit 1994 Erziehungszeiten in ihrem Rentenkonto gespeichert.

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Mit der ersten Stufe der Mütterrente kamen im Juli 2014 für jedes Kind zwölf zusätzliche Erziehungsmonate hinzu. Damit erreichte die Mutter insgesamt 48 Beitragsmonate. Für eine Regelaltersrente waren 60 Monate nötig, sodass noch ein Jahr fehlte.

Diese Lücke hätte sie mit freiwilligen Beiträgen schließen können. § 282 Abs. 1 SGB VI erlaubt vor 1955 geborenen Eltern mit anrechenbaren Kindererziehungszeiten, die fehlenden Monate auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nachzuzahlen. Die zusätzlichen Erziehungszeiten und die Beitragszahlung hätten zusammen erstmals einen Rentenanspruch begründet.

Erst 2019 kam der Antrag

Die Rentenversicherung berief sich auf ein Schreiben vom 5. Juli 2014. Darin hatte sie auf einen möglichen Rentenanspruch, freiwillige Beiträge und die Nachteile eines verspäteten Antrags hingewiesen. Die Mutter erklärte jedoch, dieses Schreiben damals nie erhalten zu haben.

Nach Einführung der Mütterrente II zum 1. Januar 2019 schrieb die Rentenversicherung die Mutter erneut an. Nun kamen für ihre beiden Kinder zusammen zwölf zusätzliche Monate hinzu. Damit waren die erforderlichen 60 Monate auch ohne eigene Zahlung erreicht. Auf das Schreiben vom 3. Mai reagierte die Mutter am 20. Mai 2019 mit ihrem Rentenantrag. Zugleich wollte sie die zwölf Beiträge nachzahlen, um schon für die Jahre davor Rente zu bekommen.

Die Rentenversicherung bewilligte ihr mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 eine Regelaltersrente von monatlich 166,59 Euro ab Januar desselben Jahres. Den früheren Beginn lehnte sie wegen der verspäteten Antragstellung jedoch ab. Beiträge müsse die Mutter für den Rentenanspruch ab 2019 ohnehin nicht mehr zahlen.

Tochter übernahm den Prozess

Auch im Widerspruch blieb die Rentenversicherung bei ihrer Ablehnung. Selbst wenn das Schreiben von 2014 nicht angekommen sei, habe die Mutter durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von der Mütterrente wissen müssen. Ihre Kindererziehungszeiten seien schließlich schon lange gespeichert gewesen.

Die Mutter klagte im Februar 2021 und starb noch im selben Jahr. Ihre Tochter, die zum Zeitpunkt des Todes mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, führte das Verfahren fort. Aufgrund dieser Voraussetzungen konnte sie die offenen Rentenansprüche nach § 56 Abs. 1 SGB I als sogenannte Sonderrechtsnachfolgerin geltend machen.

Vor dem Sozialgericht Karlsruhe verlor sie zunächst am 27. April 2022 (Az. S 10 R 506/21). Das Gericht hielt die Hinweise in den Medien für ausreichend. Die Tochter legte Berufung ein und bekam beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 15. Februar 2023 recht (Az. L 5 R 1448/22).

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Medienberichte ersetzten keinen Hinweis

Nach Auffassung des Landessozialgerichts musste die Rentenversicherung die Mutter persönlich auf ihre Möglichkeiten aufmerksam machen. § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet die Rententräger in geeigneten Fällen zu einem Hinweis auf Leistungen, die erst beantragt werden müssen. Die Mutter gehörte zu einer erkennbaren Gruppe, weil ihre Erziehungszeiten bereits im Datenbestand der Behörde standen.

Gerade die öffentliche Information zur Reform konnte den individuellen Hinweis hier nicht ersetzen: Nach den Feststellungen des Gerichts war allgemein vermittelt worden, dass für die Mütterrente kein Antrag nötig sei. Für die Mutter hätte es jedoch einen Antrag und die Zahlung der fehlenden Beiträge gebraucht.

Dass sie das Schreiben von 2014 rechtzeitig erhalten hatte, konnte die Rentenversicherung nicht nachweisen. Es fehlte sogar ein Absendevermerk. Dieses Beweisproblem ging zulasten der Behörde. Außerdem sprach die schnelle Reaktion auf den Hinweis von 2019 für die Mutter: Das Gericht war überzeugt, dass sie bei entsprechender Information schon 2014 gehandelt hätte.

Nachzahlung nur gegen Rentenbeiträge

Die Mutter musste deshalb so gestellt werden, als hätte sie die erforderlichen Anträge rechtzeitig 2014 gestellt. Juristisch heißt diese Korrektur sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Die rückwirkende Zahlung begrenzte das Gericht entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X auf vier Jahre vor dem Antragsjahr 2019. Daraus ergab sich der Rentenbeginn am 1. Januar 2015 und damit eine zusätzliche Zahlung für die Jahre 2015 bis 2018.

Das Gericht verpflichtete die Rentenversicherung, der Tochter die Nachzahlung der zwölf fehlenden Beitragsmonate zu ermöglichen. Dafür galt mindestens die Beitragshöhe von 2014. Sobald die Tochter diese Beiträge gezahlt hatte, musste die Behörde den Rentenbeginn auf Januar 2015 vorziehen und ihr die daraus folgende Rentennachzahlung auszahlen.