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Streit um Bürgergeld-Daten: Jobcenter darf Kundennummer an Arbeitgeber weitergeben

Ein Arbeitgeber bekommt vom Jobcenter einen Bewerber vorgeschlagen – samt Kontaktdaten und persönlicher Kundennummer. Ein Bürgergeld-Empfänger wollte diese Weitergabe verbieten lassen, weil er Datenmissbrauch befürchtete. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte er damit. Außerdem muss er die Kosten beider Instanzen tragen: Für den reinen Datenschutzstreit griff die übliche Kostenfreiheit nicht.

Ein Stellenangebot löst den Streit aus

Ausgangspunkt war eine Stelle als Messtechniker. Das Jobcenter schickte dem Mann im Februar 2023 einen Vermittlungsvorschlag und informierte parallel das Unternehmen. In diesem zweiten Schreiben schlug es ihn als Bewerber vor und nannte seine Kontaktdaten sowie seine Kundennummer. Wenige Tage später meldete sich das Unternehmen bei ihm, bot ihm die Stelle an und erklärte, seine Kontaktdaten von der Arbeitsverwaltung erhalten zu haben.

Jobcenter darf jetzt direkt beim Vermieter nachfragen

Der Mann beanstandete daraufhin beim Jobcenter die Weitergabe an Dritte. Er verlangte, dies künftig zu unterlassen, und wollte wissen, wie und durch wen seine Daten weitergegeben worden waren. Das Jobcenter hielt dagegen: Die Übermittlung sei für seine Aufgaben erforderlich und gesetzlich erlaubt.

Im anschließenden Klageverfahren berief sich die Behörde auf einen passenden Vermittlungsvorschlag. Weil eine Rechtsvorschrift die Datenübermittlung erlaube, brauche sie dafür keine Einwilligung des Betroffenen. Der Kläger wollte zunächst mehr erreichen als den Schutz seiner Kundennummer. Seine Anträge betrafen unter anderem auch die Weitergabe seiner Anschrift, die Anonymisierung gespeicherter Daten und Auskünfte über den Vermittlungsvorgang. Nachdem das Jobcenter das an das Unternehmen geschickte Schreiben vorgelegt hatte, erklärte der Mann die Klage insoweit für erledigt.

Adresse und Stellenreferenz sollten reichen

Das Sozialgericht Ulm wies die verbliebene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2025 ab (Az. S 17 SF 896/23 DS). Einen Teil der Anträge hielt es für unzulässig. Die beanstandete Datenübermittlung sah es dagegen inhaltlich als erlaubt an. Das Jobcenter erfülle damit seine gesetzliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung. Der direkte Kontakt zum möglichen Arbeitgeber solle die Bewerbungschancen verbessern.

In der Berufung beschränkte der Mann seinen Antrag auf die Kundennummer. Aus seiner Sicht reichten die bereits vorhandenen Angaben aus: Das Unternehmen kenne seine Adresse, habe eine eigene Kundennummer und außerdem die Referenznummer des Stellenangebots. Eine Notwendigkeit, zusätzlich seine persönliche Nummer beim Jobcenter offenzulegen, sah er nicht.

Er befürchtete, dass die Kombination aus Kundennummer und Lebenslauf Missbrauch ermöglichen könnte. Als Beispiele nannte er eine telefonische Identifizierung unter fremdem Namen und Vorgänge im Zusammenhang mit Kündigungen und Meldepflichten.

Die Nummer soll Rückfragen zuordnen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 30. April 2026 zurück (Az. L 1 SF 3808/25 DS). Es schloss sich der Begründung des Sozialgerichts an und erläuterte zusätzlich den Zweck der Nummer: Nach § 51a SGB II dient sie dazu, eine Person eindeutig zuzuordnen. Genau dafür werde sie bei Vermittlungsvorschlägen weitergegeben, insbesondere bei Rückfragen und Antworten.

Jobcenter darf Bürgergeld-Bezug nicht ohne Zustimmung offenlegen

Der rechtliche Ausgangspunkt bleibt das Sozialgeheimnis. Das Jobcenter darf personenbezogene Sozialdaten nur verarbeiten, wenn es dazu befugt ist. Eine solche Befugnis kann sich aus dem Gesetz ergeben. § 69 Abs. 1 SGB X erlaubt die Übermittlung, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen sozialen Aufgabe erforderlich ist. Hier verbanden die Gerichte diese Regel mit dem Auftrag des Jobcenters zur Arbeitsvermittlung.

Sein Unterlassungsbegehren prüfte das Gericht anhand von Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung. Nach seiner Auslegung erfasst diese Vorschrift auch das Verbot weiterer Datenverarbeitung. Ob sie im Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsbezieher unmittelbar gilt, ließ das LSG offen. Über die Regeln zum Sozialgeheimnis sei sie jedenfalls entsprechend anzuwenden. Der Anspruch scheiterte daran, dass die konkrete Übermittlung rechtmäßig war.

Kläger muss beide Gerichtsverfahren bezahlen

Für den Kläger hatte das Verfahren noch ein finanzielles Nachspiel. Wer mit einer Klage gegen das Jobcenter um seine existenzsichernden Leistungen streitet, ist grundsätzlich von Gerichtskosten befreit. § 183 SGG knüpft diesen Schutz aber daran, dass der Kläger gerade in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt ist.

Hier verlangte der Mann ausschließlich Datenschutzrechte. Diese dienen nach der Begründung des LSG der Kontrolle über persönliche Daten und haben keine mit einer Sozialleistung vergleichbare Funktion. Der laufende Bürgergeld-Bezug allein machte das Verfahren deshalb nicht kostenfrei.

Das LSG änderte deshalb auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu seinen Lasten. Der Kläger muss damit die Verfahrenskosten sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht tragen. Das war nach der Begründung des LSG zulässig, obwohl er selbst Berufung eingelegt hatte: Das sonst geltende Verbot, seine Position im eigenen Rechtsmittelverfahren zu verschlechtern, greife bei dieser Kostenentscheidung nicht. Schon vor dem Sozialgericht hatte er ausschließlich Datenschutzansprüche verfolgt.