Vier Kündigungen innerhalb weniger Monate, dazu eine Anfechtung des Arbeitsvertrags: Ein Arbeitgeber wollte sich von seiner schwerbehinderten Reinigungskraft trennen. Sie hatte ihren Grad der Behinderung (GdB) von 60 bei der Einstellung nicht erwähnt. Das Landesarbeitsgericht Köln ließ weder die Kündigungen noch den Täuschungsvorwurf gelten. Auch die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Entgeltansprüche blieben bestehen.
Nach der ersten Kündigung nennt sie ihren GdB
Die Frau arbeitete seit dem 1. September 2021 als Raumpflegerin in der Kanzlei des später beklagten Arbeitgebers. Mit ihrem GdB von 60 lag sie über der Schwelle zur Schwerbehinderung ab GdB 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Bei Vertragsschluss hatte der Arbeitgeber nach seinen eigenen Angaben nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt.
Am 8. September 2023 kündigte er ordentlich zum 26. September. Von der Schwerbehinderung wusste er zu diesem Zeitpunkt noch nichts. Die Frau informierte ihn aber innerhalb von drei Wochen darüber. Seit dem 21. September war ihre Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Aachen anhängig.
Nach § 168 SGB IX braucht ein Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamts, bevor er einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigt. In Nordrhein-Westfalen heißt diese Behörde Inklusionsamt. Die Ausnahme für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) half hier nicht: Die Frau war bereits zwei Jahre beschäftigt.
Am 27. September 2023 kündigte der Arbeitgeber fristlos, am 2. und am 20. November folgten zwei weitere Kündigungen. Inzwischen kannte er die Schwerbehinderung. Für keine der vier Kündigungen lag jedoch die erforderliche Zustimmung vor. Die Frau erweiterte ihre Klage jeweils rechtzeitig um die weiteren Kündigungen.
Der Arbeitgeber wirft ihr Täuschung vor
Am 1. Dezember 2023 versuchte der Arbeitgeber zusätzlich, sich durch eine Anfechtung vom Arbeitsvertrag zu lösen. Dafür machte er einen anderen rechtlichen Grund geltend: Die Frau hätte ihre Schwerbehinderung schon bei der Einstellung offenbaren müssen. Ihr Schweigen wertete er als arglistige Täuschung.
Die Frau kündigte schließlich selbst am 15. Januar 2024 zum 29. Februar 2024. Als die Gerichte später entschieden, war das Arbeitsverhältnis deshalb bereits beendet. Zu klären war aber weiterhin, ob die Erklärungen des Arbeitgebers schon früher wirksam gewesen waren und welche Zahlungsansprüche der Frau zustanden.
Grundsicherungsgeld: Mögliche Folgen bei Eigenkündigung oder Entlassung
Das Arbeitsgericht Aachen gab der Frau am 11. Juli 2025 weitgehend recht (Az. 4 Ca 2741/23). Der Arbeitgeber legte Berufung ein und hielt an seiner Auffassung fest. Das Landesarbeitsgericht Köln wies sie jedoch mit Urteil vom 16. April 2026 zurück (Az. 6 SLa 574/25).
Die Kündigungen und die Anfechtung scheitern aus verschiedenen Gründen
Die Kündigungen waren wegen der fehlenden Zustimmung unwirksam. Auch bei der ersten konnte sich der Arbeitgeber nicht auf seine Unkenntnis berufen, weil die Frau ihn innerhalb von drei Wochen informiert hatte. Eine erst nachträglich erteilte Zustimmung hätte die bereits erklärte Kündigung zudem nicht nachträglich wirksam gemacht, denn § 168 SGB IX verlangt die vorherige Zustimmung.
Der Täuschungsvorwurf scheiterte dagegen schon daran, dass es die behauptete Offenbarungspflicht nicht gab. Nach eigener Darstellung hatte der Arbeitgeber bei Vertragsschluss gar nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt. Ohne eine solche Frage besteht nach dem Urteil keine Pflicht, die Schwerbehinderung von sich aus anzugeben. Ihr Schweigen war deshalb keine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB, und die Anfechtung blieb mangels Anfechtungsgrund wirkungslos. Weil die Kündigungen unwirksam waren und die Anfechtung wirkungslos blieb, endete das Arbeitsverhältnis erst mit der Eigenkündigung der Frau am 29. Februar 2024.
Bei der Einstellung durfte die Frau ihren Status somit für sich behalten. Nach der ersten Kündigung kam es dagegen gerade auf ihre rechtzeitige Mitteilung an, damit sie sich gegenüber dem bis dahin unwissenden Arbeitgeber auf den besonderen Kündigungsschutz berufen konnte.
Ein Schreiben ans Amt beseitigt die Lohnansprüche nicht
Die Zahlungsforderungen betrafen Zeiträume bis November 2023. Die Frau verlangte Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn. Bei Letzterem geht es nach § 615 BGB um Vergütung, die trotz ausgefallener Arbeit geschuldet sein kann, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt.
Gegen den Annahmeverzugslohn ab November berief sich der Arbeitgeber auf ein Schreiben an das Inklusionsamt. Er hatte dort im Oktober erklärt, aus der fristlosen Kündigung vom 27. September keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Nach seinem Vortrag hatte er auch den dazugehörigen Zustimmungsantrag zurückgenommen. Daraus folgerte er, die Frau hätte ihre Arbeit wieder anbieten müssen. Weil sie das nicht getan habe, schulde er ab November keinen Annahmeverzugslohn.
Das LAG Köln verwarf diese Schlussfolgerung aus drei Gründen: Eine bereits erklärte Kündigung lässt sich nicht einseitig zurücknehmen. Das Schreiben war außerdem an die Behörde gerichtet, nicht an die Frau. Von seiner ersten Kündigung vom 8. September war der Arbeitgeber ohnehin nicht abgerückt. Die Rücknahme des Antrags beim Amt beseitigte seinen Annahmeverzug deshalb nicht.
Soweit es um die zugesprochenen Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und ein Arbeitszeugnis ging, war die Berufung bereits unzulässig. Der Arbeitgeber hatte sie in diesem Punkt nicht begründet. Das LAG prüfte diese Ansprüche deshalb nicht erneut inhaltlich. Der Arbeitgeber muss auch die Kosten seiner erfolglosen Berufung tragen. Eine Revision ließ das LAG Köln nicht zu.
