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Krankengeld verweigert: Krankenkasse erkennt Rückkehr in den Job nicht an

Nach 27 Tagen zurück im Job war eine Versicherte erneut wegen psychischer Beschwerden arbeitsunfähig. Ihre Krankenkasse verweigerte das Krankengeld: Der frühere Anspruch sei ausgeschöpft, die Frau zwischenzeitlich nicht lange genug arbeitsfähig gewesen. Vor Gericht setzte sie die Zahlung dennoch durch. Dabei kam es darauf an, ob ihre kurze Rückkehr in den Job zusammen mit einer früheren Arbeitsphase für einen neuen Anspruch ausreichte.

Krankenkasse hielt den Anspruch für verbraucht

Die Versicherte war erstmals am 19. Februar 2018 wegen psychischer Erkrankungen arbeitsunfähig geworden. Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog sie ab April 2018 Krankengeld. Im August 2019 nahm sie ihre Beschäftigung wieder auf, wurde im Februar 2020 aber erneut krankgeschrieben. Die Krankenkasse teilte ihr daraufhin mit, dass die Höchstdauer von 78 Wochen am 25. Februar 2020 erreicht sei.

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Diese Grenze gilt nach § 48 Abs. 1 und 3 SGB V für Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Dabei zählen auch Zeiten mit, in denen der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt und deshalb kein Krankengeld ausgezahlt wird. Das Ende des Anspruchs wird als Aussteuerung bezeichnet.

Ab Oktober 2020 war die Betroffene wieder längere Zeit wegen psychischer Beschwerden krankgeschrieben. Die Bescheinigungen reichten bis zum 21. Juli 2021. Anschließend arbeitete sie erneut, doch schon am 18. August 2021 verschlechterte sich ihr Zustand wieder. Ihr Arbeitgeber zahlte den Lohn bis zum 29. September 2021 weiter. Für die Zeit danach wollte die Krankenkasse nicht einspringen.

Warum die kurze Rückkehr strittig war

Nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes lehnte die Kasse den neuen Antrag am 4. Januar 2022 ab. Sie meinte, die Frau habe seit der Aussteuerung keine sechs Monate Arbeitsfähigkeit erreicht. Auch im späteren Prozess ging die Kasse davon aus, dass die Versicherte mindestens seit Oktober 2020 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Damit stellte sie gerade die Rückkehr vom 22. Juli bis zum 17. August 2021 infrage.

Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte den Verlauf anders beschrieben: Ab dem 22. Juli sei eine Besserung eingetreten, die einen Arbeitsversuch ermöglicht habe. Erst ab dem 18. August habe sich die Depression erneut deutlich verschärft. Die Frau erklärte mehrfach, in der Zwischenzeit tatsächlich gearbeitet zu haben. Auch ihre Arbeitgeberin bestätigte, sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass die Beschäftigte noch nicht genesen gewesen sei.

Zunächst blieb die Frau trotzdem erfolglos. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte am 5. April 2022 die vorläufige Zahlung im Eilverfahren ab (Az. L 1 KR 1/22 B ER). Das Sozialgericht Berlin wies anschließend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2023 zurück (Az. S 91 KR 1125/22). Im Berufungsverfahren wurden die Arbeitsphasen und die Voraussetzungen für einen neuen Krankengeldanspruch erneut geprüft.

Zwei Arbeitsphasen ergeben sechs Monate

Für einen neuen Anspruch nach ausgeschöpften 78 Wochen verlangt § 48 Abs. 2 SGB V mehrere Voraussetzungen: Ein neuer Dreijahreszeitraum muss begonnen haben. Bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Außerdem muss die versicherte Person in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und gearbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

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Bei der Klägerin hatte der neue Dreijahreszeitraum am 19. Februar 2021 begonnen. Für die Sechsmonatsvoraussetzung berücksichtigte das Gericht zunächst die Zeit vom 4. April bis zum 4. Oktober 2020. Allerdings zog es davon insgesamt 25 Tage ab, an denen die Frau wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen war. Allein diese Arbeitsphase genügte damit noch nicht.

Hinzu kamen die 27 Tage vom 22. Juli bis zum 17. August 2021. Das Gericht hielt die Angaben der Frau über ihre tatsächliche Beschäftigung für glaubhaft. Dafür sprachen die zeitnahe ärztliche Stellungnahme, die Erklärung der Arbeitgeberin und die Entgeltunterlagen. Die gegenteilige Einschätzung des Medizinischen Dienstes war nach Aktenlage ohne weitere medizinische Ermittlungen entstanden. Zusammen erfüllten die beiden Arbeitsphasen nach Überzeugung des Gerichts die erforderlichen sechs Monate.

Der Versicherungsstatus musste stimmen

Eine weitere Hürde lag im Versicherungsverlauf. Als der neue Dreijahreszeitraum im Februar 2021 begann, war die Frau nach dem Ende der Lohnfortzahlung nur noch über eine freiwillige Anschlussversicherung abgesichert. Diese vermittelte ihr keinen neuen Krankengeldanspruch. Mit der Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung änderte sich das jedoch.

Für das Gericht kam es darauf an, dass sie beim erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 18. August 2021 wieder mit Krankengeldanspruch versichert war. Genau diesen Zeitpunkt nennt das Gesetz. Eine zusätzliche Voraussetzung, schon am ersten Tag des neuen Dreijahreszeitraums entsprechend versichert zu sein, ließ sich daraus nicht ableiten.

Krankengeld ab Ende der Lohnfortzahlung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verpflichtete die Krankenkasse mit Urteil vom 17. Juni 2026 zur Zahlung ab dem 30. September 2021 bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer (Az. L 16 KR 355/23). Für die zuvor verlangte Zeit ab dem 18. August erhielt die Frau kein Krankengeld, weil ihr Arbeitgeber noch den Lohn fortgezahlt hatte. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, ruht der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Die zugesprochene Bezugsdauer hing außerdem von einem weiteren Verfahren der Frau ab: Darin verlangte sie Krankengeld für Oktober 2020 bis Juli 2021 (Az. L 4 KR 143/22). Ein Teil dieses Zeitraums lag bereits in der neuen Dreijahresfrist. Soweit dafür ebenfalls Krankengeld zustand, waren diese Zeiten bei der verbleibenden Bezugsdauer ab September 2021 zu berücksichtigen.