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Volle Erwerbsminderungsrente erstritten – obwohl Teilzeitarbeit noch möglich ist

Drei Jahre volle Erwerbsminderungsrente hat eine frühere Zahntechnikerin vor Gericht durchgesetzt. Zuvor hatten zwei Reha-Kliniken und ein Gutachter ihr noch mindestens sechs Stunden Arbeit am Tag zugetraut. Das Sozialgericht bewertete ihre Belastbarkeit anders. Doch selbst nach der Einschätzung, der es folgte, konnte die Frau noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten.

Seit Ende Dezember 2020 war die Frau arbeitsunfähig. Sie hatte sowohl selbstständig als auch angestellt als Zahntechnikerin gearbeitet, bezog nach ihrer Erkrankung Krankengeld und Arbeitslosengeld und kehrte anschließend nicht mehr in eine Erwerbstätigkeit zurück. Besonders ihre Depressionen und anhaltenden Schmerzen bestimmten den Streit um die Rente.

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Zwei Reha-Kliniken sahen sechs Stunden

Bei einer psychosomatischen Rehabilitation vom 9. Juni bis 14. Juli 2021 kamen die behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, dass die Frau unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Diese Grenze ist für die Erwerbsminderungsrente entscheidend: Wer sie gesundheitlich noch erreicht, gilt nach § 43 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Im September 2022 beantragte die Frau die Rente. Die Rentenversicherung lehnte am 3. November 2022 ab. Auch die anschließenden Untersuchungen änderten die Bewertung zunächst nicht: Ein von der Rentenversicherung beauftragter Gutachter untersuchte sie im Februar 2023 und bestätigte die Einschätzung der ersten Reha-Klinik. Die Ärzte einer weiteren psychosomatischen Rehabilitation vom 5. April bis 17. Mai 2023 kamen ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Im August 2023 wies die Rentenversicherung deshalb auch ihren Widerspruch zurück. Sie berücksichtigte unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sowie eine aus ihrer Sicht leichte depressive Episode. Die Frau hielt sich dagegen für so stark eingeschränkt, dass sie nicht einmal mehr drei Stunden täglich arbeiten könne, und erhob Klage.

Gerichtsgutachter sah geringere Belastbarkeit

Das Sozialgericht zog die Behandlungsunterlagen bei und ließ die Klägerin am 4. November 2024 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersuchen. Dieser stellte eine wiederkehrende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, eine Bewegungsstörung des linken Beines und eine anhaltende Schmerzstörung fest.

Für seine Bewertung zählte, wie sich diese Erkrankungen im Alltag und bei der Arbeit auswirkten. Die Depression erschwerte soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten erheblich. Schmerzen im Bein, Kopfschmerzen und weitere Beschwerden am Bewegungsapparat verringerten zusätzlich ihre Belastbarkeit und lenkten sie von einer Tätigkeit ab. Der Gutachter hielt deshalb nur noch drei bis unter sechs Stunden tägliche Arbeit für möglich.

Er bezog auch den bisherigen Behandlungsverlauf ein: Die Frau absolvierte seit Jahren eine ambulante Psychotherapie und hatte verschiedene Medikamente erhalten, deren Dosierung wegen Nebenwirkungen begrenzt war. Rehabilitation und stationäre Schmerztherapie hatten nur vorübergehend geholfen. Eine berufliche Wiedereingliederung war nicht gelungen, weil sich ihr Gesundheitszustand nicht ausreichend stabilisiert hatte.

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Gericht folgt dem neuen Gutachten

Die Rentenversicherung blieb auch im Prozess bei ihrer Auffassung. Ihr ärztlicher Dienst nahm mehrfach zu den Unterlagen Stellung und wandte sich gegen die Einschätzung des Gerichtsgutachters. Die Rentenversicherung bestritt dabei nicht, dass eine depressive Störung und eine anhaltende Schmerzstörung bestanden. Umstritten war, wie stark diese Erkrankungen die mögliche tägliche Arbeitszeit begrenzten.

Das Sozialgericht hielt die Untersuchung und die Begründung des Gerichtsgutachters für nachvollziehbar. Er hatte sich auch damit auseinandergesetzt, ob die Frau ihre Beschwerden lediglich deutlich schilderte oder sie übertrieb beziehungsweise vortäuschte. Die von der Rentenversicherung angeführten Widersprüche im Gutachten und in den Angaben der Klägerin überzeugten die Kammer nicht. Sie folgte der Einschätzung, dass die Frau zumindest vorübergehend auch mit weiteren Behandlungen keine sechs Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit erreichen würde.

Kein Teilzeitjob, deshalb volle Rente

Mit drei bis unter sechs Stunden täglicher Leistungsfähigkeit war die Frau aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert. Für die volle Rente kam ein weiterer Umstand hinzu: Sie hatte keinen Teilzeitarbeitsplatz, an dem sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit einsetzen konnte. Das Gericht sah den Teilzeitarbeitsmarkt für sie als verschlossen an.

Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente greifen gesundheitliche Einschränkungen und die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ineinander. Wer gesundheitlich nur noch Teilzeit arbeiten kann und keinen entsprechenden Arbeitsplatz hat, kann unter diesen Voraussetzungen die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Rentenversicherung muss daher bei einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auch die konkrete Beschäftigungssituation berücksichtigen.

Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Rentenversicherung mit Entscheidung vom 11. Juni 2025 zur vollen Erwerbsminderungsrente vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2025 (Az. S 12 R 2113/23). Die notwendigen Versicherungszeiten hatte die Frau erfüllt. Darüber bestand zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Rentenversicherung musste außerdem ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen.

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Warum die Rente erst ab September 2022 zustand

Den Eintritt der Erwerbsminderung datierte das Gericht auf den 26. Dezember 2020. Nach dem Gutachten bestanden die maßgeblichen Einschränkungen bereits seit diesem Zeitpunkt. Die Wartefrist für eine befristete Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI hätte einen Beginn ab Juli 2021 zugelassen.

Die Klägerin hatte ihren Rentenantrag jedoch erst im September 2022 gestellt. Deshalb sprach ihr das Gericht die Rente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab diesem Antragsmonat zu. Die bewilligten drei Jahre umfassten somit 36 Monate. Weil der volle Anspruch von der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt abhing, blieb die Rente nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristet. Für eine Weiterzahlung nach Ablauf der Bewilligung ist ein erneuter Antrag erforderlich, bei dem die gesundheitlichen Voraussetzungen und die Beschäftigungssituation wieder geprüft werden.